Betreff
Aufstellung einer Baumschutzsatzung der Gemeinde Oevenum
Hier: Entwurfs- und Veröffentlichungsbeschluss
Vorlage
Oev/000195
Art
Beschlussvorlage Oevenum

Beschlussempfehlung:

 

1.    Der Entwurf der Baumschutzsatzung wird 

a)    in den vorliegenden Fassungen gebilligt oder

b)    mit folgenden Änderungen gebilligt:

 

2.    Der Entwurf der Baumschutzsatzung  ist nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.

3.    Der Inhalt der Bekanntmachung der Veröffentlichung und der Satzungsentwurf sind ins Internet einzustellen.

4.    Die von der Satzung betroffenen Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger sind zu hören (§ 19 Abs. 1 LNatschG).

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen / Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Bäume innerhalb einer Gemeinde sind nicht nur natürliche Sauerstofflieferanten und Kohlenstoffspeicher, sondern dienen auch vielen Tieren und Insekten als Lebensraum und/oder Nahrungsquelle und sind daher für das Ökosystem von essentieller Bedeutung.

 

Grundsätzlich geschützt sind alle Bäume die eine ortsbildprägende Wirkung haben. Der Schutz ergibt sich direkt aus dem Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz (§§ 14 BNatSchG, 8 LNatSchG). Zuständig für Antragsverfahren und Fällgenehmigung ist die Untere Naturschutzbehörde (Kreis Nordfriesland).

Alle anderen nicht ortsbildprägenden Bäume können vom jeweiligen Eigentümer unter Einhaltung der gültigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Schutzzeit von März bis Oktober nach § 39 BNatSchG eigenständig gefällt werden. Neben dem Fällen liegt auch die Pflanzung von entsprechendem Ersatz für gefällte Bäume in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer.

 

Ein Instrument, um den Baumbestand der nicht ortsbildprägenden Bäume innerhalb einer Gemeinde zu schützen und zu erhalten, ist der Erlass einer Baumschutzsatzung (§ 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 18 und 19 Landesnaturschutzgesetz).

Eine Baumschutzsatzung bestimmt zum einen welche Bäume schutzwürdig sind und legt zum anderen das Antragsverfahren fest. Für die Schutzwürdigkeit von Bäumen können Merkmale wie der Stammumfang gemessen in einem Meter Höhe oder aber auch die Baumart zugrunde gelegt werden. Das Fällen von geschützten Bäumen ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn der Baum z.B. krank ist, eine Gefahr darstellt oder auf dem jetzigen Standort nicht überlebensfähig ist.

 

Ein weiterer wichtiger Regelungsinhalt einer Baumschutzsatzung ist die Festsetzung von Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume. Wird die Fällung eines Baumes genehmigt, besteht die Möglichkeit den Eigentümer dazu zu verpflichten, eine entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen. Durch die Ersatzpflanzungen wird dafür gesorgt, dass der Baumbestand in der Gemeinde auf einem gleichbleibenden Niveau bleibt und die positiven Eigenschaften dieses Bestandes erhalten bleiben.

Um die Regelungsinhalte einer Baumschutzsatzung deutlich zu machen, ist dieser Vorlage der Entwurf einer entsprechenden Satzung als Anlage beigefügt.

 

Die Baumschutzsatzung stellt folglich ein wirkungsvolles Instrument dar, um den Baumbestand einer Gemeinde zukunftssicher zu erhalten. Es wird daher empfohlen, eine Baumschutzsatzung zu erlassen.

 

Der nächste Verfahrensschritt ist daher die Veräffentlichung und die Beteiligung der Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden (§§22 Abs. 2 und 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§18 Abs. 3 und 19 Abs. 8 LNatSchG).

 

Der Vorlage ist der Entwurf einer Neufassung der Baumschutzsatzung beigefügt.