Beschlussempfehlung:
Die vorliegende Liegeplatzrichtlinie für den
Sportboothafen Wyk auf Föhr zur Vergabe von freien Liegeplätzen wird
beschlossen. Die Regelungen gelten erstmals für die Vergabe der Liegeplätze zur
Saison 2024.
Sachdarstellung mit Begründung:
In den letzten Jahren ist
die Nachfrage für Dauerliegeplätze im Wyker Sportboothafen enorm gestiegen.
Trotz Schaffung weiterer Liegeplätze im Binnenhafen (2020) und am Deich (2022)
können die Anfragen für Neukunden nicht mehr bedient werden. Eine Trendwende
ist derzeit nicht erkennbar. Derzeit liegen mehr als 70 Anfragen vor; von denen
die Hälfte der Bewerber ihren Hauptwohnsitz auf der Insel haben.
Durch die SPD-Fraktion in
der Wyker Stadtvertretung wurde beantragt, das bisherige Verfahren zur Vergabe
der Liegeplätze zu überdenken, um einheimische Bewerber auf der Warteliste vorrangig
zu behandeln.
Für die Vergabe von freien
Bootsliegeplätzen im Wyker Sportboothafen wurde eine entsprechende Richtlinie
erstellt, um möglichst klar definierte Regelungen zu treffen. Diese
Vergaberichtlinie regelt nach privatrechtlichen Grundlagen, als Ergänzung zur
Sportboothafenbenutzungsordnung, die Zuweisung freier Liegeplätze.
Bisher wurde die vorhandene
Bewerberliste entsprechend der benötigten Bootsgröße bei der Vergabe
entsprechend der Reihenfolge (Eingangsdatum der Bewerbung) ohne weitere
Unterscheidung bei der Vergabe von freigewordenen Liegeplätzen berücksichtigt.
Ferner wurde ein
vorhandener Liegeplatz bei Verkauf des Bootes an Käufer weitergegeben, sofern
kein neuer Liegeplatz beansprucht wurde. Hier wurde mit dem Käufer ein neuer Vertrag
geschlossen.
Die vorgenannte
Handlungsweise soll nunmehr insoweit angepasst werden, dass Bewerber mit
Hauptwohnsitz auf der Insel Föhr bei der Vergabe vorrangig berücksichtigt
werden. In der weiteren Rangfolge werden dann die Zweitwohnungsbesitzer und
danach erst sonstige Bewerber berücksichtigt. Ferner wird die bisher übliche
Weitergabe eines Liegeplatzes nicht mehr zugelassen. Hier muss sich der Käufer
für die Vergabe eines Platzes bewerben. Weiter soll die bisher mögliche Nutzung
mehrere Liegeplätze künftig nicht mehr ermöglicht werden.
Der Entwurf der
Liegeplatzrichtlinien für den Wyker Sportboothafen liegt der Vorlage als Anlage
bei.
Anlagen:
Städtischer
Hafenbetrieb
Wyk auf
Föhr
Liegeplatzrichtlinien
für den Sportboothafen Wyk auf Föhr
§ 1
Allgemeines
- Die Sportboothafenanlagen des Städtischen Hafenbetriebes dienen der
Unterbringung von Wasserfahrzeugen für Sport- und Freizeitzwecke,
unabhängig von der Antriebsart.
- Die Liegeplätze stehen vorrangig den Einwohnern der Insel Föhr zur
Verfügung, soweit verfügbar auch sonstigen Wassersporttreibenden. Die
Vergabe erfolgt nur an natürliche Personen. Bei Eignergemeinschaften ist
jeweils nur eine Person Vertragspartner.
- Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach privatem Recht im Rahmen
der erlassenen Anordnung über die Benutzung des kommunalen Sportboothafens
Wyk auf Föhr, seiner öffentlichen Anlagen und Einrichtungen (Sportboothafenbenutzungsordnung).
- Die Vergabe erfolgt nach diesen Richtlinien. Diese sind eine
interne Handlungsanweisung der Verwaltung und begründen keinen
Rechtsanspruch auf entsprechende Verfahrensweise. Bei Vorliegen eines
besonderen öffentlichen Interesses kann im Einzelfall von diesen
Richtlinien abgewichen werden.
§ 2
Vergabe der Liegeplätze
- Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt nach einer Warteliste. Die
Aufnahme in die Bewerberliste ist beim Städtischen Hafenbetrieb
schriftlich zu beantragen. Die Warteliste wird jeweils gestaffelt nach den
vorhandenen Steggrößen im Sportboothafen geführt.
Die Vergabe von zu
vergebenen Liegeplätzen erfolgt in der Reihenfolge der vorhandenen Bewerber für
die entsprechende Steggröße.
- Für die Vergabe wird aus den Bewerbungen folgende Rangfolge
festgelegt:
1.1
Einwohner mit Hauptwohnsitz
in der Stadt Wyk auf Föhr oder in einer der Gemeinden auf der Insel Föhr.
1.2
Personen, die seit
mindestens 5 Jahren ununterbrochen mit Nebenwohnsitz in der Stadt Wyk auf Föhr oder
in einer Gemeinde auf der Insel Föhr gemeldet sind und der Zweitwohnungssteuerpflicht
unterliegen.
1.3
Sonstige Bewerber
- Die Reihenfolge innerhalb der Einteilung nach Absatz 2 richtet sich
nach Eingang der Bewerbung.
- Die Vergabe erfolgt nach der festgelegten Rangfolge nach Absatz 2.
Wenn innerhalb der jeweiligen Rangfolge kein Bewerber mehr bereit ist,
einen Liegeplatz zu übernehmen, werden die Bewerber der folgenden
Kategorie berücksichtigt. Bewerber, die einen angebotenen Liegeplatz nicht
annehmen, behalten ihren Platz in der Warteliste.
- Ein Liegeplatz wird nur zugeteilt, wenn im Haushalt des Bewerbers
keiner weiteren Person ein Liegeplatz vergeben wurde.
- Die Übernahme des Liegeplatzes durch Kauf eines Bootes ist nicht
möglich. Hier muss die Zuteilung eines Platzes durch Eintragung in die
Warteliste beantragt werden.
§ 3
Vertragsverhältnis
- Die Liegeplätze werden mit einer Laufzeit für eine Saison verbunden
mit einer automatischen Verlängerung vermietet. Eine Kündigung ist jeweils
zum 31. Mai des Jahres möglich. Bei vertrags-widrigem Handeln,
insbesondere bei Verstößen gegen die Sportboothafenbenutzungsordnung
ist eine fristlose Kündigung
möglich.
- Gegenstand des
Mietvertrags ist die Bereitstellung eines geeigneten Liegeplatzes für ein
bestimmtes Boot eines bestimmten Liegeplatzinhabers. Die Zuweisung des
Liegeplatzes erfolgt durch den Städtischen Hafenbetrieb.
Die Weitergabe eines
Platzes, die Untervermietung oder Überlassung (Eigentümergemeinschaft) sowie
die Vermietung des Bootes oder die anderweitige Nutzung ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
Eine gewerbliche Nutzung des Liegeplatzes ist nur mit Genehmigung des
Hafenbetriebes zulässig.
- Wird ein Liegeplatz die ganze Saison nicht selbst genutzt, ist dies
innerhalb der Anzeigefrist bis zum 31. Mai mitzuteilen. Die zu zahlende
Miete ermäßigt sich für diese Saison um 50%.
Der Platz wird als
Saisonliegeplatz an Bewerber nach der Warteliste vergeben. Dieses Verfahren ist
für ein weiteres Folgejahr möglich. Kann der Liegeplatz in der dritten Saison
nicht selbst in Anspruch genommen werden, endet das Vertragsverhältnis mit
Ablauf der Anzeigefrist nach Absatz 1.
§ 4
Winterlieger
- Für die Wintersaison (1. November bis 31. März) stehen Liegeplätze
für Sportboote im Wyker Binnenhafen zur Verfügung. Die Anzahl der Plätze
wird auf insgesamt 15 Boote begrenzt.
Die Bootsgrößen dürfen eine
Länge von 15m und Breite von 5m nicht überschreiten.
- Für die Vergabe der Winterliegeplätze werden die Regelungen gemäß §
2 Absatz 2 zugrunde gelegt.
- Die Liegeplätze werden mit einer Laufzeit für die Wintersaison ohne
automatische Verlängerung vermietet. Bei vertragswidrigem Handeln,
insbesondere bei Verstößen gegen die Sportboothafenverordnung ist eine
fristlose Kündigung möglich.
- Gegenstand des Mietvertrags ist die Bereitstellung eines geeigneten
Liegeplatzes für ein bestimmtes Boot eines bestimmten Liegeplatzinhabers.
Die Zuweisung des Liegeplatzes erfolgt durch den Städtischen Hafenbetrieb.
§ 6
Einführungsvorschriften/Schlussbestimmungen
- Diese Richtlinien gelten erstmals für die Vergabe der Liegeplatze
für die Saison 2024 bzw. für die Wintersaison 2024/2025.
- Für die Vergabe gilt die Warteliste. Die Reihenfolge der Bewerber
richtet sich nach dem Datum der Bewerbung.
- Weitere Regelungen werden in den einzelnen Mietverträgen
festgelegt.
Wyk auf Föhr, 29. November
2023
Lena
Bruderreck
Werkleiterin