Betreff
Liegeplatzrichtlinien für den Sportboothafen Wyk auf Föhr
Vorlage
Stadt/002616
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die vorliegende Liegeplatzrichtlinie für den Sportboothafen Wyk auf Föhr zur Vergabe von freien Liegeplätzen wird beschlossen. Die Regelungen gelten erstmals für die Vergabe der Liegeplätze zur Saison 2024.

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

In den letzten Jahren ist die Nachfrage für Dauerliegeplätze im Wyker Sportboothafen enorm gestiegen. Trotz Schaffung weiterer Liegeplätze im Binnenhafen (2020) und am Deich (2022) können die Anfragen für Neukunden nicht mehr bedient werden. Eine Trendwende ist derzeit nicht erkennbar. Derzeit liegen mehr als 70 Anfragen vor; von denen die Hälfte der Bewerber ihren Hauptwohnsitz auf der Insel haben.

 

Durch die SPD-Fraktion in der Wyker Stadtvertretung wurde beantragt, das bisherige Verfahren zur Vergabe der Liegeplätze zu überdenken, um einheimische Bewerber auf der Warteliste vorrangig zu behandeln.

 

Für die Vergabe von freien Bootsliegeplätzen im Wyker Sportboothafen wurde eine entsprechende Richtlinie erstellt, um möglichst klar definierte Regelungen zu treffen. Diese Vergaberichtlinie regelt nach privatrechtlichen Grundlagen, als Ergänzung zur Sportboothafenbenutzungsordnung, die Zuweisung freier Liegeplätze.

 

Bisher wurde die vorhandene Bewerberliste entsprechend der benötigten Bootsgröße bei der Vergabe entsprechend der Reihenfolge (Eingangsdatum der Bewerbung) ohne weitere Unterscheidung bei der Vergabe von freigewordenen Liegeplätzen berücksichtigt.

Ferner wurde ein vorhandener Liegeplatz bei Verkauf des Bootes an Käufer weitergegeben, sofern kein neuer Liegeplatz beansprucht wurde. Hier wurde mit dem Käufer ein neuer Vertrag geschlossen.

 

Die vorgenannte Handlungsweise soll nunmehr insoweit angepasst werden, dass Bewerber mit Hauptwohnsitz auf der Insel Föhr bei der Vergabe vorrangig berücksichtigt werden. In der weiteren Rangfolge werden dann die Zweitwohnungsbesitzer und danach erst sonstige Bewerber berücksichtigt. Ferner wird die bisher übliche Weitergabe eines Liegeplatzes nicht mehr zugelassen. Hier muss sich der Käufer für die Vergabe eines Platzes bewerben. Weiter soll die bisher mögliche Nutzung mehrere Liegeplätze künftig nicht mehr ermöglicht werden.

 

Der Entwurf der Liegeplatzrichtlinien für den Wyker Sportboothafen liegt der Vorlage als Anlage bei.

 

Anlagen:

 

Städtischer Hafenbetrieb

Wyk auf Föhr

 

Liegeplatzrichtlinien für den Sportboothafen Wyk auf Föhr

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Die Sportboothafenanlagen des Städtischen Hafenbetriebes dienen der Unterbringung von Wasserfahrzeugen für Sport- und Freizeitzwecke, unabhängig von der Antriebsart.
  2. Die Liegeplätze stehen vorrangig den Einwohnern der Insel Föhr zur Verfügung, soweit verfügbar auch sonstigen Wassersporttreibenden. Die Vergabe erfolgt nur an natürliche Personen. Bei Eignergemeinschaften ist jeweils nur eine Person Vertragspartner.
  3. Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach privatem Recht im Rahmen der erlassenen Anordnung über die Benutzung des kommunalen Sportboothafens Wyk auf Föhr, seiner öffentlichen Anlagen und Einrichtungen (Sportboothafenbenutzungsordnung).
  4. Die Vergabe erfolgt nach diesen Richtlinien. Diese sind eine interne Handlungsanweisung der Verwaltung und begründen keinen Rechtsanspruch auf entsprechende Verfahrensweise. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses kann im Einzelfall von diesen Richtlinien abgewichen werden.

 

§ 2 Vergabe der Liegeplätze

 

  1. Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt nach einer Warteliste. Die Aufnahme in die Bewerberliste ist beim Städtischen Hafenbetrieb schriftlich zu beantragen. Die Warteliste wird jeweils gestaffelt nach den vorhandenen Steggrößen im Sportboothafen geführt.

Die Vergabe von zu vergebenen Liegeplätzen erfolgt in der Reihenfolge der vorhandenen Bewerber für die entsprechende Steggröße.

 

  1. Für die Vergabe wird aus den Bewerbungen folgende Rangfolge festgelegt:

 

1.1              Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Stadt Wyk auf Föhr oder in einer der Gemeinden auf der Insel Föhr.

1.2              Personen, die seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen mit Nebenwohnsitz in der Stadt Wyk auf Föhr oder in einer Gemeinde auf der Insel Föhr gemeldet sind und der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegen.

1.3              Sonstige Bewerber

 

  1. Die Reihenfolge innerhalb der Einteilung nach Absatz 2 richtet sich nach Eingang der Bewerbung.
  2. Die Vergabe erfolgt nach der festgelegten Rangfolge nach Absatz 2. Wenn innerhalb der jeweiligen Rangfolge kein Bewerber mehr bereit ist, einen Liegeplatz zu übernehmen, werden die Bewerber der folgenden Kategorie berücksichtigt. Bewerber, die einen angebotenen Liegeplatz nicht annehmen, behalten ihren Platz in der Warteliste.

 

  1. Ein Liegeplatz wird nur zugeteilt, wenn im Haushalt des Bewerbers keiner weiteren Person ein Liegeplatz vergeben wurde.
  2. Die Übernahme des Liegeplatzes durch Kauf eines Bootes ist nicht möglich. Hier muss die Zuteilung eines Platzes durch Eintragung in die Warteliste beantragt werden.

 

 

§ 3 Vertragsverhältnis

 

  1. Die Liegeplätze werden mit einer Laufzeit für eine Saison verbunden mit einer automatischen Verlängerung vermietet. Eine Kündigung ist jeweils zum 31. Mai des Jahres möglich. Bei vertrags-widrigem Handeln, insbesondere bei Verstößen gegen die Sportboothafenbenutzungsordnung ist     eine fristlose Kündigung möglich.
  2. Gegenstand des Mietvertrags ist die Bereitstellung eines geeigneten Liegeplatzes für ein bestimmtes Boot eines bestimmten Liegeplatzinhabers. Die Zuweisung des Liegeplatzes erfolgt durch den Städtischen Hafenbetrieb.

Die Weitergabe eines Platzes, die Untervermietung oder Überlassung (Eigentümergemeinschaft) sowie die Vermietung des Bootes oder die anderweitige Nutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine gewerbliche Nutzung des Liegeplatzes ist nur mit Genehmigung des Hafenbetriebes zulässig.

  1. Wird ein Liegeplatz die ganze Saison nicht selbst genutzt, ist dies innerhalb der Anzeigefrist bis zum 31. Mai mitzuteilen. Die zu zahlende Miete ermäßigt sich für diese Saison um 50%.

Der Platz wird als Saisonliegeplatz an Bewerber nach der Warteliste vergeben. Dieses Verfahren ist für ein weiteres Folgejahr möglich. Kann der Liegeplatz in der dritten Saison nicht selbst in Anspruch genommen werden, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Anzeigefrist nach Absatz 1.

 

§ 4 Winterlieger

 

  1. Für die Wintersaison (1. November bis 31. März) stehen Liegeplätze für Sportboote im Wyker Binnenhafen zur Verfügung. Die Anzahl der Plätze wird auf insgesamt 15 Boote begrenzt.

Die Bootsgrößen dürfen eine Länge von 15m und Breite von 5m nicht überschreiten.

  1. Für die Vergabe der Winterliegeplätze werden die Regelungen gemäß § 2 Absatz 2 zugrunde gelegt.
  2. Die Liegeplätze werden mit einer Laufzeit für die Wintersaison ohne automatische Verlängerung vermietet. Bei vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Verstößen gegen die Sportboothafenverordnung ist eine fristlose Kündigung möglich.
  3. Gegenstand des Mietvertrags ist die Bereitstellung eines geeigneten Liegeplatzes für ein bestimmtes Boot eines bestimmten Liegeplatzinhabers. Die Zuweisung des Liegeplatzes erfolgt durch den Städtischen Hafenbetrieb.

 

§ 6 Einführungsvorschriften/Schlussbestimmungen

 

  1. Diese Richtlinien gelten erstmals für die Vergabe der Liegeplatze für die Saison 2024 bzw. für die Wintersaison 2024/2025.
  2. Für die Vergabe gilt die Warteliste. Die Reihenfolge der Bewerber richtet sich nach dem Datum der Bewerbung.
  3. Weitere Regelungen werden in den einzelnen Mietverträgen festgelegt.

       Wyk auf Föhr, 29. November 2023                                    

                                                                                                                                                Lena Bruderreck

                                                                                                                                                Werkleiterin