Betreff
Neufassung der Baumschutzsatzung der Gemeinde Alkersum
Vorlage
Alk/000177
Art
Beschlussvorlage Alkersum

Beschlussempfehlung:

 

Für den in der Anlage ersichtlichen Geltungsbereich wird der Aufstellungsbeschluss für die Neufassung einer Baumschutzsatzung gefasst.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen / Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Bäume innerhalb einer Gemeinde sind nicht nur natürliche Sauerstofflieferanten und Kohlenstoffspeicher, sondern dienen auch vielen Tieren und Insekten als Lebensraum und/oder Nahrungsquelle und sind daher für das Ökosystem von essentieller Bedeutung.

 

Grundsätzlich geschützt sind alle Bäume die eine ortsbildprägende Wirkung haben. Der Schutz ergibt sich direkt aus dem Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetz (§§ 14 BNatSchG, 8 LNatSchG). Zuständig für Antragsverfahren und Fällgenehmigung ist die Untere Naturschutzbehörde (Kreis Nordfriesland).

Alle anderen nicht ortsbildprägenden Bäume können vom jeweiligen Eigentümer unter Einhaltung der gültigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Schutzzeit von März bis Oktober nach § 39 BNatSchG eigenständig gefällt werden. Neben dem Fällen liegt auch die Pflanzung von entsprechendem Ersatz für gefällte Bäume in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer.

 

Ein Instrument, um den Baumbestand der nicht ortsbildprägenden Bäume innerhalb einer Gemeinde zu schützen und zu erhalten, ist der Erlass einer Baumschutzsatzung (§ 29 Bundesnaturschutzgesetz, §§ 18 und 19 Landesnaturschutzgesetz).

 

Mit der Baumschutzsatzung in der bisherigen Fassung verfolgt die Gemeinde Alkersum bereits die Ziele der Erhaltung und Verbesserung des Klimas, der Erhaltung eines artenreichen, standortgerechten Baumbestandes, der Sicherstellung der ökologischen Funktion als Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Gestaltung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes.

Auf Grund von Entwicklungen der letzten Jahre ist eine Überarbeitung der Baumschutzsatzung aus Sicht des Amtes notwendig.

 

Zum einen haben sich seit Aufstellung der Baumschutzsatzung (1993) einige Rechtsgrundlagen geändert.

Gemäß §39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Die derzeitige Fassung beinhaltet bisher keine Festsetzung hinsichtlich der Schutzfirst.

 

Zum anderen hat sich im Laufe der Jahre der Baumbestand im Geltungsbereich der Satzung verändert hat. Bisher fielen lediglich die Laubbäume mit einem Stammumfang von 40cm unter den Schutzgegenstand der Satzung.  Nadelbäume wurden nicht berücksichtigt. Daher wäre eine Erweiterung des Schutzgegenstandes angemessen.

 

Sofern der Aufstellungsbeschluss für die Neufassung der Baumschutzsatzung gefasst wird, wäre der nächste Verfahrensschritt die öffentliche Auslage und die Beteiligung der Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträgern, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden (§§22 Abs. 2 und 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§18 Abs. 3 und 19 Abs. 8 LNatSchG).

 

Der Vorlage ist der Entwurf einer Neufassung der Baumschutzsatzung beigefügt.