Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses der AmrumTouristik Nebel 2021
Vorlage
Neb/000210
Art
Beschlussvorlage Nebel

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nebel stellt den Jahresabschluss 2021 der AmrumTouristik Nebel wie folgt fest:

 

Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Nebel zum 31. Dezember 2021 wird

auf 2.633.897,88 EUR (Bilanzsumme),

die Summe der Erträge auf 1.026.112,31 EUR,

die Summe der Aufwendungen auf 970.703,14 EUR

und damit der Jahresüberschuss auf 55.409,17 EUR festgestellt.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Jahresabschluss 2021 der AmrumTouristik Nebel wurde von der Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft RN REVISION NORD GmbH & Co. KG geprüft.

 

Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat die RN REVISION NORD GmbH & Co. KG folgenden

 

uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

 

erteilt:

 

Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebs „AmrumTouristik Nebel“, Nebel/Amrum, - be­stehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs „AmrumTouristik Nebel“ für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

·                        entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Bestimmungen der Landesverordnung über Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung des Landes Schleswig-Holstein –EigVO) i.V.m. den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und ver­mittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Fi­nanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und

·                        vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Ein­klang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der EigVO i.V.m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwen­dungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts ge­führt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstim­mung mit § 317 HGB und unter der Berücksichtigung des Gesetzes über die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein – KPG) und der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe des Landes Schleswig-Holstein (AV-JAP) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab­schlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen han­delsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deut­schen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lage­bericht zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der EigVO entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Be­achtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigen­betriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwort­lich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beur­teilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lagebe­richts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt so­wie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Auf­stellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der EigVO zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresab­schluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - fal­schen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahres­abschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der zu­künftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter Berücksichtigung des KPG und der AV-JAP unter Beachtung der vom Institut der Wirt­schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss­prüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Fal­sche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie ein­zeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kriti­sche Grundhaltung. Darüber hinaus

·                            identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbe­absichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße be­trügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irre­führende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

·                            gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relev­anten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsur­teil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.

·                            beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Ver­tretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

·                            ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unter­nehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob ei­ne wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsver­merk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht auf­merksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grund­lage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachwei­se. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

·                            beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresab­schlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde lie­genden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss un­ter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tat­sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags­lage des Eigenbetriebs vermittelt.

·                            beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs.

·                            führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeig­neter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorien­tierten Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen An­nahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten An­gaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunfts­orientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse we­sentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, ein­schließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG

Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.

Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass geben.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als not­wendig erachtet haben.

Verantwortung des Abschlussprüfers

Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.

Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschluss­prüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters und die Geschäftspolitik zu beurteilen."

Hamburg, den 26. September 2023

RN REVISION NORD GMBH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

Widera                                  Swinka

Wirtschaftsprüfer                  Wirtschaftsprüfer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das Gemeindeprüfungsamt hat den Prüfungsbericht am 06.12.2023 mit eigener Feststellung zurückgesandt.

 

 

 

Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises Nordfriesland:

 

Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.

 

Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.