Betreff
1. Nachtragssatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vorlage
Wit/000003
Art
Beschlussvorlage Witsum
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Witsum wird beschlossen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Zum 01.01.2007 ist in der Gemeinde eine neue Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) in Kraft getreten, die erstmalig beinhaltet, dass die Steuer am Ende eines Kalenderjahres für dieses rückwirkend festgesetzt wird und Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuer erhoben werden. Die für das Steuerjahr geleisteten Vorauszahlungen werden auf den festgesetzten Steuerbetrag angerechnet (§ 6 Abs. 2 Sätze 1-3 ZwStS).

 

 

Daneben enthält § 6 Abs. 2 noch mit Satz 4 eine Regelung zum verfahrenstechnischen Ablauf der Steuerveranlagung. Sie lautet „ Gleichzeitig wird auf der Basis des festgesetzten Jahressteuerbetrages die Höhe der Vorauszahlung für das kommende Veranlagungsjahr festgesetzt.“

 

Tatsächlich dürfte diese Regelung sich in der Praxis eher als hinderlich erweisen. Vorauszahlungen sollten nämlich auch dann erhoben werden können, wenn das Objekt erstmals in die Steuerpflicht fällt und es noch keine Steuerfestsetzung für das abgelaufene Jahr gibt. Ferner sollte die Möglichkeit gegeben sein, dass die Pflichtigen generell zu Beginn des Erhebungsjahres (also bereits vor der Abrechnung des Steuerbetrages für das abgelaufene Jahr) zu vierteljährlich fällig werdenden Steuervorauszahlungen herangezogen werden.

 

Dass die Höhe der Vorauszahlung sich grundsätzlich (soweit möglich) an eine ggf. vorhandene jüngste Steuerabrechnung zu orientieren hat, versteht sich von selbst. Dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ZwStS, der besagt, dass Vorauszahlungen auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer festzusetzen sind.

 

Gegen ein Auseinanderfallen von Abrechnung des Vorjahres und Erhebung der Vorauszahlung für das aktuelle Steuerjahr werden auch rechtliche Bedenken geltend gemacht. Auch im Hinblick darauf, dass bereits Klagen gegen die Erhebung einer Vorauszahlung für das Jahr 2007 vorliegen, wird in Absprache mit dem das Amt Föhr-Amrum beratenden Rechtsanwalt vorgeschlagen, § 6 Abs. 2 Satz 4 ZwStS ersatzlos zu streichen.

 

Anlagen:

 

Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung.