Betreff
Anmeldung zur Anerkennung des Wattenmeeres als Welterbe durch die UNESCO
Vorlage
Stadt/001203/3
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Die Stadt Wyk auf Föhr erteilt unter folgenden Bedingungen ihre Zustimmung zur Benennung des Wattenmeeres als Weltnaturerbestätte der UNESCO:

 

  1. Die Grenzen des Welterbegebietes (Naturerbe) sind identisch mit den derzeit geltenden Grenzen des Nationalparks.

 

  1. Von einer angrenzenden Pufferzone wird abgesehen.

 

  1. Für die Nutzung in dem Gebiet gelten die Regelungen des jetzigen Nationalparkgesetzes. Darüber hinausgehende Einschränkungen, die aus dem Welterbe abgeleitet sind, darf es nicht geben. Die Erreichbarkeit der Strände in ST. Peter-Ording und zur Hamburger-Hallig muss gewährleistet sein. Dies ist durch Beschluss des Landtages und der Landesregierung abzusichern.

 

  1. Änderungswünsche der UNESCO, die sich nach Beantragung ergeben, bedürfen des Einvernehmens der Kreise Dithmarschen und Nordfriesland sowie der Kreisverbände der Gemeindetage Dithmarschen und Nordfriesland.

 

  1. Die Maßnahmen des Küstenschutzes, der Hafenentwicklung, die Aufrechterhaltung bzw. Herstellung eines tidefreien Fährverkehrs, die traditionellen Nutzungen und die Maßnahmen zur Entwicklung des Tourismus dürfen bei Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht nicht durch die Auszeichnung als Welterbe eingeschränkt werden.

 

  1. Die vorstehend aufgeführten Bedingungen sind als verbindliche Geschäftsgrundlage vor Anmeldung durch Landtag und Landesregierung zu beschließen und vertraglich mit den Kreisen Dithmarschen und Nordfriesland zu vereinbaren.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Das Wattenmeergebiet vor den Küsten Dänemarks, der Niederlande und Deutschlands gehört zu den größten Feuchtgebietsökosystemen der Welt. Es besitzt eine einzigartige Naturausstattung. Die entscheidenden Kriterien sind nach den Richtlinien für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt der UNESCO aufgrund der internationalen Bedeutung des Wattenmeeres als Küstenökosystem erfüllt.

 

Zu diesem Thema fand im Jahre 2001 eine öffentliche Informationsveranstaltung statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung kristallisierte sich heraus, dass die für das Prädikat „Welterbe Wattenmeer“ verbundenen Chancen insbesondere der Tourismuswirtschaft ein zusätzliches Entwicklungspotential bieten zu können.

 

Festzustellen ist auch die Tatsache, dass die UNESCO keine rechtliche Einwirkungskompetenz hat. Sollte nach einer Klassifizierung als Welterbe die UNESCO der Meinung sein, die Erhaltung dieses Status sei nur durch zusätzliche Aufgaben sicherzustellen, hat sie keine Möglichkeit, diese rechtlich durchzusetzen. Sie hätte allein die Möglichkeit, die Auszeichnung abzuerkennen.

 

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen eine Ausweisung als Welterbegebiet, jedenfalls dann nicht, wenn mit der Nominierung als Weltnaturerbestätte keine Einschränkungen der zukünftigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen verbunden sind. Dies kann erreicht werden, indem die Grenzen des Welterbegebietes identisch sind mit den derzeit geltenden Grenzen des Nationalpark Wattenmeer. Eine darüber hinaus gehende Pufferzone ist wegen der Größe des Schutzgebietes nicht erforderlich. Zusätzliche Einschränkungen, die über die derzeit geltenden naturschutzrechtlichen Regelungen hinausgehen, sind ebenfalls nicht erforderlich.