Beschlussempfehlung:
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Wittdün wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die derzeitige Zweitwohnungssteuersatzung ist in zwei Punkten rechtlich problematisch. Zum einen findet die ja bereits praktizierte Regelung, für das Steuerjahr zunächst eine Vorauszahlung zu erheben und dann im Folgejahr nach den Angaben in der Zweitwohnungssteuererklärung eine Abrechnung vorzunehmen, in der Satzung keine Grundlage. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zum Steuerentstehungszeitpunkt dürfte nach der jetzigen Satzung die Steuer erst nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres erhoben werden, ohne vorher Vorauszahlungen fordern zu können. Dies würde zur Folge haben, dass ein Jahr ohne Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer überbrückt werden müsste. Es erweist sich somit als unumgänglich, eine Vorauszahlungsregelung in der Satzung zu verankern.
Der zweite heikle Punkt sind die (für alle Amrumer Gemeinden identischen) Verfügbarkeitsgrade. Hier hat es vor dem damaligen Satzungsbeschluss 2001 keine eigene Ermittlung der Verfügbarkeitsgrade gegeben, sondern es wurden die Daten aus der Satzung der Stadt Wyk auf Föhr ungeprüft übernommen. Hier wurde nunmehr eine eigene Ermittlung anhand der statistischen Daten der AmrumTouristik Wittdün vorgenommen, die die Verfügbarkeitsstufen neu festlegt. So sind für die mittlere Verfügbarkeit danach 121 Vermietungstage (bisher:151), für die eingeschränkte Verfügbarkeit 171 (bisher: 231) Vermietungstage nachzuweisen. Diese niedrigeren Anforderungen haben für den Steuerpflichtigen jedoch zur Folge, dass der Verfügbarkeitsgrad in diesen beiden Stufen höher als vorher ist und die Steuer für den einzelnen Pflichtigen in den beiden ermäßigten Stufen höher ausfällt.
Die Verfügbarkeitstage und Verfügbarkeitsgrade des § 4 Abs. 5 wurden nach einem differenzierenden Berechnungsmodell ermittelt, dass von dem Bochumer Fachanwalt Richard Elmenhorst (ständiger rechtlicher Vertreter vieler wichtiger Tourismusgemeinden nicht nur in Schleswig-Holstein) entwickelt wurde. Diese Berechnung ist stets auf die konkreten Verhältnisse in der einzelnen Gemeinde auszurichten. Eine inselweit einheitliche Bestimmung der Verfügbarkeitstage und –grade wäre aufgrund der unterschiedlichen Vermietungsverhältnisse in den einzelnen Gemeinden unzulässig.
Die Ermittlung der Verfügbarkeitstage in der Gemeinde Wittdün erfolgte auf Basis der durchschnittlichen, kinderbereinigten, Jahresübernachtungszahlen der Jahre 2002-2006. Dann wurde festgestellt, wie sich die Übernachtungszahlen prozentual auf die einzelnen Monate verteilen (Punkt 1.3 der Berechnung).
Daraus ergab sich, dass sich die Hauptsaison in Wittdün auf die Monate Juli, August und September konzentriert, und dass die Monate Mai, Juni und Oktober die Zwischensaison darstellen.
Dann wurde für die ermittelten Saisonmonate ermittelt, wie sich eine bestimmte Jahresvermietungssumme je Wohnung auf die einzelnen Monate verteilt und ob noch erheblicher Spielraum für Eigennutzung verbleibt.
Hier war zunächst errechnen, ab welcher Jahresvermietungssumme die Wohnung in der Hauptsaison typischerweise so erheblich belegt ist, dass eine Eigennutzung ohne längerfristige Reservierung in der Regel nicht mehr in Betracht kommt. Als „erheblich belegt“ wurde es gewertet, wenn nicht mehr als 7 Tage im einzelnen Saisonmonat zur Eigennutzung verbleiben.
Aus Punkt 3.1 der Berechnung ergibt sich, dass bis
einschließlich 120 Vermietungstage noch eine hinreichende Verfügbarkeit in der
Hauptsaison besteht, hierfür ist die oberste Verfügbarkeitsstufe noch
angemessen.
Anschließend war zu bestimmen, ab welcher
Jahresvermietungssumme die Wohnung in der Zwischensaison typischerweise
so erheblich belegt ist, dass eine Eigennutzung ohne längerfristige
Reservierung nicht mehr in Betracht kommt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass
es in der Hauptsaison ab 160 Vermietungstagen zu unmöglichen Belegungszahlen
(32 und mehr Kalendertage im Monat!) kommt, somit sog.
„Überhang-Vermietungstage“ entstehen. Dieser „Überquell-Effekt“ in den
Spitzenmonaten ist zugunsten der Steuerpflichtigen durch eine Umverteilung auf
die Restmonate zu kompensieren.
Aus Punkt 3.2 der Berechnung ergibt sich, dass bis
einschließlich 170 Vermietungstage noch eine hinreichende Verfügbarkeit in der
Zwischensaison besteht, hierfür ist die mittlere Verfügbarkeitsstufe noch
angemessen.
Nachdem somit die
Verfügbarkeitstage feststanden, waren die Verfügbarkeitsgrade zu bestimmen.
Hierfür war zum einen der reine Zeitanteil der Verfügbarkeitstage am Gesamtjahr
maßgeblich, aber auch das ortstypische Wertverhältnis der Wohnungsvermietung
von einer Saisonkategorie zu den anderen (hierfür wurden die durchschnittlichen
Mietpreise in den einzelnen Saisonkategorien zueinander in Relation gesetzt).
Der Verfügbarkeitsgrad wurde aus dem Mittelwert dieser beiden Daten gebildet.
Aktuell sind in zwei Fällen aus der Gemeinde Wittdün gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig anhängig. Daneben sind 60 weitere Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Verwaltungsfusion nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurden, auf ihre Steuerpflicht zu überprüfen. Es ist zu vermuten, dass aus diesen Fällen weitere Gerichtsverfahren entstehen werden. Es ist dementsprechend notwendig, die Punkte, die die Satzung gerichtlich angreifbar machen, zu beseitigen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erscheint es dabei sinnvoller, auf den Erlass einer weiteren Nachtragssatzung zu verzichten und eine komplett neue Satzung zu beschließen.
Unterschiede zwischen dem
neuen Satzungsentwurf und der derzeit gültigen Satzung bestehen wie folgt:
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In § 4 Abs. 2
beträgt der Hochrechnungsfaktor statt bisher 4,61 künftig 4,44. Landesweit hat
sich die Auffassung durchgesetzt, dass als Ausgangsbasis der Hochrechnung nicht
der Indexwert vom Dezember 1963, sondern der Durchschnittswert 1964 anzusetzen
ist. Daraus ergibt sich eine leichte Absenkung des Hochrechnungsfaktors. Die
Änderung wird vorgeschlagen, um in diesem Punkt eine einheitliche Regelung im
gesamten Amtsbereich Föhr-Amrum zu schaffen.
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In § 4 Abs. 5
sind, wie oben bereits erwähnt, die Verfügbarkeitstage und –grade neu ermittelt
worden.
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§ 6 Abs. 2
regelt, dass die Steuer nach Ablauf des Kalenderjahres rückwirkend festgesetzt
wird, und dass auf die zu erwartende Höhe der Steuer Vorauszahlungen erhoben
werden.
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Der bisherige § 6
Abs. 3, wonach bei mehreren Inhabern einer gemeinschaftlichen Zweitwohnung, die
nicht zu einer Familie gehören, die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber
geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden
kann, entfällt. Diese Regelung dürfte praktisch kaum relevant gewesen sein.
Sollten derartige Fälle auftreten, gilt dann die Regelung des § 3 Abs. 2
(Gesamtschuldnerschaft).
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Der bisherige § 6
Abs. 4 wird dadurch § 6 Abs. 3, der zukünftig auch die Fälligkeit von
Erstattungsbeträgen miterfasst. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, ggf.
bei der Erhebung der Vorauszahlungen von den vierteljährlichen Teilbeträgen
abzuweichen.
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§ 8 Abs. 1 ist
neu formuliert, ist aber inhaltlich weitgehend mit der bisherigen Regelung
identisch.
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§ 9
(Datenverarbeitung) wird um die Absätze 3 und 4 erweitert.
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In § 10 Abs. 3
waren die möglichen Geldbußen noch in DM benannt, zukünftig werden die Beträge
in Euro angegeben.
Anlagen:
Entwurf der neuen Satzung
Ermittlung der Verfügbarkeitsgrade