Betreff
Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet nördlich des Laglumsweges zwischen der ehemaligen Bauschuttdeponie, dem Wasserlauf zum Laglumsiel und dem Landesschutzdeich hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele
Vorlage
Stadt/001689
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für den Bebauungsplan Nr. 49 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet nördlich des Laglumsweges zwischen der ehemaligen Bauschuttdeponie, dem Wasserlauf zum Laglumsiel und dem Landesschutzdeich wird der Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

zu b) Festlegung der Planungsziele

 

2.    Für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

a) Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Anlage
    zur solaren Klärschlammtrocknung;

b) Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer
    Photovoltaikanlage zur Verbesserung der Energiebilanz des Klärwerkes;

3.  Regelung der Belange des Küstenschutzes und der Ausgleichserfordernisse;


4.  Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.

5.  Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sollen im Rahmen einer öffentlichen Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ferner ist eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

6. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Stadt Wyk auf Föhr beabsichtigt die Errichtung einer Anlage zur solaren Klärschlammtrocknung, um auf diesem Wege das Volumen des zu entsorgenden Klärschlamms und damit die Transportkosten zum Festland für die weitere Verwertung zu verringern. Diese Anlage ist auf dem bisherigen Kläranlagengelände nicht mehr unterzubringen. Ein Standort in unmittelbarer Nähe des Klärwerkes ist zur Verringerung der Transportwege für den zu trocknenden Schlamm wünschenswert.

 

Mit dem Erwerb einer Liegenschaft unmittelbar nördlich des Laglumsweges steht eine ideale Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft des Klärwerkes zur Verfügung. Im Hinblick auf die geplante Nutzung ist diese Fläche bereits im neuen Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen“ dargestellt.

 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die solare Klärschlammtrocknung ist neben der Darstellung im Flächennutzungsplan grundsätzlich auch ein Bebauungsplan erforderlich, um die Flächeninanspruchnahme, die Ausgleichsfragen usw. zu regeln.

 

In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses im Februar diesen Jahres ist in Zusammenhang mit der solaren Klärschlammtrocknung auch die Nutzung der Sonnenenergie zur Erzeugung von elektrischer Energie erörtert worden. Im Ergebnis soll eine Photovoltaikanlage im Umfeld der Trocknungsanlage errichtet werden, um auf diese Weise einen weiteren Betrag zur Verbesserung der Energiebilanz des Klärwerkes zu leisten. Da Photovoltaikanlagen in Außenbereichssituationen nicht privilegiert sind im Gegensatz zu Windkraftanlagen, besteht auch für eine solche Photovoltaikanlage ein Planungserfordernis.

 

Durch den funktionalen Zusammenhang der angedachten Photovoltaikanlage als Beitrag zur Energieversorgung des Klärwerkes ist die Einbeziehung einer solchen Fläche in einen künftigen Bebauungsplan für Ver- und Entsorgungsanlagen sachgerecht.

 

Vor diesem Hintergrund besteht ein Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 und die Festlegung der entsprechenden Planungsziele.