Betreff
Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Wyk auf Föhr, 1. Änderung für ein Teilgebiet westlich angrenzend an die Osterstraße, (Flurstück 173) hier: a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001359/2
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

zu a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken

 

1.  Von Trägern öffentlicher Belange sind keine Bedenken jedoch ein Hinweis vorgetragen worden. Der Hinweis wird beachtet. Grundlegende Änderungen an der bisherigen Planung ergeben sich daraus nicht. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen Träger öffentlicher Belange sowie die Privatpersonen, die Anregungen und Hinweise vorgetragen haben, von diesem Beratungsergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

zu b) Satzungsbeschluss

 

1.  Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Wyk auf Föhr für ein Teilgebiet westlich angrenzend an die Osterstraße, Flurstück 173, bestehend aus dem Übersichtsplan und
dem Text (Teil B), als Satzung.

2.  Die Begründung wird gebilligt.

3.  Der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 durch die Stadtvertretung ist nach § 12 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Planänderung mit Begründung während der Dienststunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 11 sind das Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt worden. Im Verlauf dieser Verfahrensschritte sind von Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken jedoch ein Hinweise vorgetragen worden. Der Hinweis ist beachtet worden.
Von Privatpersonen liegen keine Eingaben zum Planentwurf vor.

 

Da sich aus der Behandlung der Anregungen, Bedenken und Hinweise keine Änderungen am bisherigen Planentwurf ergeben, die ein erneutes Auslegungsverfahren erforderlich machen, kann der Satzungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 erfolgen.