Betreff
Bebauungsplan Nr. 47a der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen "Am Golfplatz", Fehrstieg, Strandpromenade und Flurstück Nr. 25 (Westgrenze) in einem Abstand von ca. 85 m westlich zur Strandstraße hier: a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken b) Satzungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001363/2
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

 

zu a)  Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken

 

1.      Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die berührten Träger öffentlichen Belange wurden beteiligt. Es sind sowohl von Privatpersonen als auch von Trägern öffentlicher Belange Anregungen und Bedenken vorgetragen worden (siehe Anlage zur Vorlage). Da sich hieraus teilweise neue Gesichtspunkte für den geplante Bebauungsplan ergeben zugleich jedoch im Hinblick auf ein geplantes Vorhaben keine zeitlichen Verzögerungen entstehen sollen, wird für eine östliche Teilfläche des Plangebiets das Planverfahren wiederholt, während für eine westliche Teilfläche der Satzungsbeschluss gefasst werden kann (siehe Anlage zur Vorlage).
Die Grenze zwischen östlichem und westlichem Teilbereich des Bebauungsplanes verläuft östlich einer Bautiefe entlang der Privatstraße von der Straße am Golfplatz zum Marienhof-Sanatorium. Wegen der Änderung der Planung für ein einzelnes Flurstück in diesem Bereich ist ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt worden.
Für den gesamten westlichen Planbereich ist danach von einem Planungsstand nach         § 33 BauGB auszugehen.

zu b)  Satzungsbeschluss

 

2.  Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr den Bebauungsplan Nr. 47a der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Am Golfplatz, Fehrstieg, Strandpromenade und Flurstück Nr. 25 (Westgrenze) in einem Abstand von ca. 85 m westlich zur Strandstraße ausschließlich der Flurstücke Nr. 91 und Nr. 265 des Landschulheimes des Kreises Rendsburg – Eckernförde (mit Ausnahme des östlichen Teilbereiches gemäß Ziffer 1)) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

3.      Die Begründung wird gebilligt.

4.      Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 47a durch die Stadtvertretung ist nach § 12 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungsplanes Nr. 47a sind das Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt worden. Im Verlauf dieser Verfahrensschritte sind von Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken jedoch Anregungen vorgetragen worden. Demnach ist eine große zusammenhängende Fläche, die bisher im Entwurf als Weidefläche festgesetzt ist, in weiten Teilbereichen als Wald auszuweisen.

 

Von zwei Privatpersonen sind Eingaben zum Planentwurf gemacht worden, welche die Bebauungsmöglichkeiten von zwei Flurstücken betreffen (siehe Anlage zur Vorlage).

 

Da durch die Berücksichtigung der Stellungnahme der Forstbehörde die Grundzüge der Planung berührt werden, sind eine erneute öffentliche Auslegung und ein erneutes Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange für diese Teilfläche im Osten des Plangebietes erforderlich, um dieser Stellungnahme Rechnung zu tragen.

 

Eine der privaten Eingaben betrifft ein Flurstück ebenfalls im östlichen Teilbereich des Plangebiets. Vor einer abschließenden Entscheidung sind noch weitere Prüfungen des Sachverhaltes erforderlich, die gegebenenfalls auch zu einer Änderung des Planentwurfes führen werden.

 

Aus den oben genannten Gründen wird zur Zeit der östliche Teilbereich des Plangebietes vom Satzungsbeschluss ausgeklammert.

 

Für den westlichen Teilbereich des Änderungsgebietes kann die abschließende Beschlussfassung (Satzungsbeschluss) erfolgen, um ein in diesem Bereich geplantes Vorhaben zeitlich nicht zu verzögern. Die Grenze zwischen östlichem und westlichem Teilbereich des Bebauungsplanes verläuft östlich einer Bautiefe entlang der Privatstraße von der Straße am Golfplatz zum Marienhof-Sanatorium.

Innerhalb dieses Bereiches wird entsprechend einer Eingabe (siehe Anlage zur Vorlage) ein weiteres Flurstück als Baugrundstück ausgewiesen. Hierfür ist keine Wiederholung des Planverfahrens erforderlich, sondern lediglich ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren mit den angrenzenden Grundstückseigentümern.