Sachdarstellung mit Begründung:
Aufgrund des § 22 GO sind folgende
Gemeindevertreterinnen und -vertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung
anwesend:
1. Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und
§ 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermessungswesen - ist mit Schreiben des Amtes Föhr - Amrum vom 26.05.2008 beteiligt und um Stellungnahme gemäß § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz gebeten worden. Eine Stellungnahme liegt bisher nicht vor.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass
die Abteilung Landesplanung und Vermessungswesen des Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein keine entgegenstehenden Ziele der Raumordnung zu den
mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“
verfolgten Planungszielen der Gemeinde Wittdün mitgeteilt hat.
2. Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB
Die Nachbargemeinde Nebel hat in der Sitzung der Gemeindevertretung am 08.07.2008 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B ohne Stellungnahme zur Kenntnis genommen; von der Gemeinde Norddorf liegt bisher keine Rückäußerung vor.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass
seitens der Nachbargemeinden Nebel und Norddorf keine entgegenstehenden Belange
oder Anregungen zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage
Mitte - Nord“ der Gemeinde Wittdün vorgetragen worden sind.
3. Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ in der Zeit vom 09.06.2008 bis einschließlich 09.07.2008 sind nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden:
Schreiben der Rechtsanwälte
Ziegert - Nell - Voss vom 27.06.2008
namens und in Vollmacht von Frau Beate Peters, Inselstraße 26, 25946 Wittdün
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a. Forderung, für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 die gleiche Ausnutzung
zuzulassen wie für das angrenzende Grundstück Inselstraße Nr. 28, da die
unterschiedlichen Festsetzungen auf den - mit durchgehender Nutzung des
Erdgeschosses - bebauten Gebäuden städtebaulich nicht begründbar sind. Die
Grundstückseigentümerin ist durchaus daran interessiert, Umbaumaßnahmen
vorzunehmen, die noch zu einer gewissen Erhöhung der baulichen Ausnutzung des
Grundstücks „2“ führen könnten.
b. Hinweis, dass sich die Planung der Gemeinde bzgl. Schaffung einer
öffentlichen Wegeverbindung über eine mit Rechten zu belastenden Fläche
zugunsten der Allgemeinheit im nördlichen Böschungsbereich des Grundstücks
Inselstraße Nr. 26 nicht realisieren lassen wird, da die Böschung als solche
nicht mehr vorhanden ist. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich im früheren Böschungsbereich
aufgefüllt und mit einer Stützmauer abgestützt; diese Stützmauer war genehmigungsfrei
zulässig, da sie eine Höhe von weniger als 2,99 m hat und nicht gegen
materielle baurechtliche Vorschriften verstößt; sie genießt von daher
Bestandsschutz. Außerdem wird eine Inanspruchnahme von Teilflächen des
Grundstücks für öffentliche Zwecke grundsätzlich nicht akzeptiert; es besteht
seitens der Grundstückseigentümerin auch keine Bereitschaft, Flächen für
öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Realisierung des Weges würde
eine Enteignung voraussetzen. Dafür liegen die rechtlichen Voraussetzungen aber
nicht vor, da es keine ausreichend gewichtigen Gründe des Allgemeinwohls gibt,
die eine Inanspruchnahme des Grundstücks rechtfertigen können.
c. Hinweis auf weitere Einwendungen, falls die mit einem Wegerecht zu
belastende Fläche östlich des Grundstücks nicht ausschließlich auf dem
Grundstück Inselstraße 24 liegen sollte und das Grundstück Inselstraße Nr. 26
hierfür - auch nur teilweise - in Anspruch genommen werden sollte.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
a. Auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 26 ist gemäß Ermittlung zur
bauordnungsrechtlichen Genehmigung und Überprüfung anlässlich der
Bestandsaufnahme derzeit eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,384 und
eine Geschossflächenzahl von 0,853 vorhanden. Die bauordnungsrechtlich als
Büros genehmigten Räume sind eingerechnet worden; im Spitzboden mit den
Archivräumen sind keine Aufenthaltsräume zulässig.
Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehene GRZ von 0,45 lässt einen Zuwachs
an Grundfläche von bis zu 78 qm zu.
Die Bebaubarkeit der Grundstücke Inselstraße Nr. 30 und Nr. 32 westlich des Plangebietes
ist
durch eine GFZ von 0,80 begrenzt; dies war zum Zeitpunkt der Bebauung auch für
das Grund-
stück Inselstraße Nr. 26 in Aussicht genommen worden. Im Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 2 B wird die max. zulässige Geschossfläche nunmehr auf 0,95
angehoben; dies erlaubt für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 einen Zuwachs an
Geschossfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand um ca. 114 qm, so dass
Erweiterungen oder Umbauten am bestehenden Gebäude in angemessenem Umfang
möglich bleiben.
Die für die Ausnutzbarkeit von Grundstücken maßgebliche Geschossflächenzahl ist
nicht nur für das Grundstück „2“ sondern auch für die Grundstücke „3 bis 7“
nördlich der Inselstraße und östlich des Grundstücks der Einwenderin in
gleicher Höhe (nämlich GFZ = 0,95) festgesetzt worden. Eine
„Ungleichbehandlung“ des Grundstücks „2“ gegenüber anderen vergleichbaren Grundstücken
kann somit nicht hergeleitet werden. Die festgesetzten Maße der baulichen
Nutzung sind - wie im gesamten Plangebiet - aus dem baulichen Bestand entwickelt
und werden so festgesetzt, dass die für diesen Bereich ortsbildtypische
Bebauung erhalten wird, angemessene Erweiterungen möglich bleiben und die
durch den Landesraumordnungsplan und den Regionalplan für den Planungsraum V
des Landes Schleswig-Holstein getroffenen Vorgaben für diesen Teilbereich des
Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung beachtet werden.
Die für das Grundstück „1“ festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl
entspricht dem bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand, ist gegenüber den
sonst nördlich der Inselstraße vorhandenen Baudichten überhöht und kann
deshalb nicht als Maßstab für eine angemessene bauliche Entwicklung in diesem
Bereich der Ortslage dienen.
Der Forderung, für das Grundstück „2“ die gleiche Ausnutzung festzusetzen wie
für das Grundstück „1“ ist wegen entgegenstehenden planerischen Zielsetzungen
der Gemeinde, wegen der damit zwangsläufig verbundenen unangemessenen Erhöhung
der vorhandenen anrechenbaren Geschossfläche um mehr als 40 % sowie der
wahrscheinlichen Auswirkungen auf die westlich und östlich gelegenen
Grundstücke nördlich der Inselstraße nicht zu vertreten und auch nicht geboten.
Alternative 1:
Der Forderung wird dahingehend gefolgt, dass für das Grundstück „2“ die bisher
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,45 auf 0,55 erhöht (das ist der Anteil an
Grundfläche, der bei vollständiger Ausnutzung der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche möglich ist für den Fall, dass Abstandsflächen im östlichen
Bereich bei mehr als eingeschossiger Bebauung durch die Eintragung von
Baulasten auf den Nachbargrundstücken gesichert werden können) und die
zulässige Geschossflächenzahl auf 1,2 angehoben wird.
Da durch die geänderten Festsetzungen die Grundzüge der bisherigen Planung
berührt werden, erfolgt eine erneute, jedoch eingeschränkte Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.
Alternative 2:
Der Forderung, dass auf den benachbarten Grundstücken „1“ und „2“ aus
städtebaulichen Gründen das Maß der Nutzung gleich festgesetzt werden sollte,
wird gefolgt; für beide Grundstücke wird nunmehr eine Grundflächenzahl von 0,45
und eine Geschossflächenzahl von 0,95 - wie auch für die östlich gelegenen
Grundstücke - vorgegeben. Die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück „1“
unterliegt dem Bestandsschutz. Für den Fall der Verwirkung des Bestandsschutzes
soll hier eine Einfügung der Bebauung in die für die umgebenden Grundstücke
festgesetzte Ausnutzung erfolgen.
Da durch die geänderten Festsetzungen die Grundzüge der bisherigen Planung
berührt werden, erfolgt eine erneute, jedoch eingeschränkte Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.
b. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Grundstückseigentümerin derzeit
nicht bereit ist, selbst minimale Flächenanteile ihres Grundstücks für eine
Wegeverbindung zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde behält die Festsetzung
der mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche
unverändert bei, schafft dadurch weiterhin die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Inanspruchnahme und schützt diese so vor widersprechenden Nutzungen.
Ob die seitens der Eigentümerin vorgenommenen Veränderungen der Topographie auf
dem Grundstück und die Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes
Bestandsschutz genießen, wird im bauaufsichtlichen Verfahren zu klären sein.
Wenn die Begründung von Nutzungsrechten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen
kann, soll sie doch für die Zukunft - wenn beispielsweise ein anderer
Eigentümer seinen Anteil an einer Erhöhung der Attraktivität für die
touristische Nutzung durch eine bessere Wegeverbindung von der nördlichen
Wandelbahn in die Geschäftszone der Gemeinde Wittdün auch zum Nutzen des auf
seinem Grundstück betriebenen Geschäftes erbringen möchte - nicht aufgegeben
werden.
Alternativ:
Da die Grundstückseigentümerin nicht bereit ist, einen - vergleichsweise
geringfügigen - Anteil ihres Grundstücks zur Verbesserung der Wegeverbindung
von der nördlichen Wandelbahn zur Geschäftszone der Gemeinde Wittdün
bereitzustellen, muss auf die Festsetzung einer mit Rechten zu belastenden
Fläche auf dem Grundstück „2“ verzichtet werden. Da die diesbezügliche
Festsetzung dann auf den Grundstücken „1“ und „4“ keinen Sinn mehr ergibt, wird
auch hier auf die Vorbereitung der dinglichen Sicherung einer Wegeverbindung
verzichtet und die Anbindung an die nördliche Wandelbahn durch eine - wenn auch
relativ steile und z. B. für Radfahrer oder Personen mit Kinderwagen schlecht
nutzbare - Treppe beibehalten.
Da dadurch Grundzüge der bisherigen Planung berührt werden, erfolgt eine
erneute, jedoch eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit.
c. Die mit Rechten zu belastende Fläche zwecks Erschließung des Grundstücks
Inselstraße Nr. 24a verläuft - entsprechend dem Bestand - ausschließlich über
das Grundstück Inselstraße 24 (Flurstück 5/5); die vorsorglich vorgetragenen
Einwendungen brauchen somit nicht in die Abwägung eingestellt zu werden.
Schreiben von Herrn Lothar Raasch / IHK Flensburg vom 08.07.2008
im Auftrag von Frau Zimmermann, Mittelstraße Nr. 20, 25946 Wittdün
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Bedenken gegen die Zusammenlegung der Flurstücke 83 und 84 zu einem Grundstück,
weil dadurch ein Verkauf des fast unbebauten Flurstücks 83 erschwert wird und
somit die wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümerin unmittelbar
betroffen sind.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
Die Flurstücke 83 und 84 bilden bereits faktisch ein Grundstück mit der
gemeinsamen Hausnummer „Mittelstraße 20“, da sich die vorhandene Bebauung über
beide Flurstücke erstreckt.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 B bleibt es der
Grundstückseigentümerin unbenommen, entweder auf dem Grundstück Mittelstraße
Nr. 20 weitere Gebäude oder Gebäudeteile zu errichten, so dass dort insgesamt
- einschließlich des Bestandes - eine Grundfläche von bis zu 576 qm und eine
Geschossfläche von bis zu 1009 qm erreicht wird. Es ist aber auch möglich,
denjenigen Flächenanteil des Grundstücks, der nicht für die Sicherung des
Bestandes unter Beachtung der vorgegebenen Maße der Nutzung in Anspruch
genommen wird, durch entsprechenden Zuschnitt als ein eigenständiges
Grundstück abzuteilen und dies ggf. zu veräußern.
4. Ergebnis der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB
Während des Beteiligungsverfahrens sind in nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen Anregungen zur Planung vorgetragen worden:
Stellungnahme des Landesbetriebs
Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - vom
16.06.2008
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die ordnungsgemäße Anlegung von Zufahrten zur L 215 im
Einvernehmen mit dem LBV - SH, Niederlassung Flensburg, durchzuführen ist.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
Der Hinweis betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“. Bei dem im Plangebiet
ausgewiesenen Abschnitt der Landesstraße handelt es sich um einen Bereich
innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Lage von Zufahrten zu den allesamt bebauten
Grundstücken entlang der L 215 wird durch den Bebauungsplan nicht geregelt; die
Anlegung und Ausbildung von Zufahrten bleibt somit dem bauordnungsrechtlichen
Verfahren überlassen.
Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 17.06.2008
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a. Hinweis, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche Änderung
von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und Nutzungen
im 50 m-Streifen landeinwärts z. B. von Küstenschutzanlagen nur zugelassen
werden, wenn Beeinträchtigungen der
Belange des Küstenschutzes ausgeschlossen werden können. Anträge sind direkt
bei der unteren Küstenschutzbehörde zu stellen.
b. Hinweis, dass das Plangebiet im hochwassergefährdeten Bereich liegt und ein
Anspruch auf Entschädigung oder Schutzvorkehrungen bei Schäden durch
Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch nicht besteht.
c. Hinweis, dass Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung ausgebildet
werden sollten.
d. Hinweis, dass geplant ist, die durch Wellenschlag geschädigte Ufermauer
durch ein Deckwerk
mit Überschlagsicherung zu ersetzen; dieser Bereich ist entsprechend zu
erfassen und darzu-
stellen.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
a. Die Hinweise, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche
Änderung von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und
Nutzungen im 50 m-Streifen landeinwärts z. B. von Küstenschutzanlagen nur
zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen der Belange des Küstenschutzes
ausgeschlossen werden können und dass Anträge direkt bei der unteren
Küstenschutzbehörde zu stellen sind, werden zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte -
Nord“ ist davon
nicht betroffen; die Anträge sind von den jeweiligen Bauwilligen im Zuge des
Bauantragsverfahrens zu stellen. Um jedoch den Bauwilligen einen
diesbezüglichen Hinweis zu geben, wird die Begründung zum Bebauungsplan um eine
entsprechende Aussage ergänzt.
b. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Hinweis, dass das Plangebiet im
hochwassergefährdeten Bereich liegt und ein Anspruch auf Entschädigung oder
Schutzvorkehrungen bei Schäden durch Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch
nicht besteht, ergänzt.
c. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Hinweis, dass Gründungen
erosionssicher
gegen Unterspülung ausgebildet werden sollten, ergänzt.
d. Die angesprochene, durch Wellenschlag geschädigte Ufermauer, die durch ein
Deckwerk mit
Überschlagsicherung ersetzt werden soll, ist nicht in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogen worden. Es bleibt dem Landesbetrieb überlassen,
diese baulichen Maßnahmen zum Küstenschutz durchzuführen, sobald und soweit es
erforderlich ist; Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind dafür nicht
erforderlich. Bauplanungsrechtlich gesichert wird - aufgrund der planerischen
Zielsetzung der Gemeinde - die bestehende Wegeverbindung der nördlichen Wandelbahn.
Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für
Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 04.07.2008
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die Planung den Schutzstreifen an Gewässern gemäß § 26 des
Landesnaturschutzgesetzes betrifft, ein entsprechender Ausnahmeantrag von dem
Bauverbot 100 m landwärts von der Küstenlinie vorliegt und die Erteilung der
Ausnahme in Aussicht gestellt wird.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Wittdün zeitnah mit der
Erteilung der beantragten Ausnahme von dem Verbot, innerhalb eines 100 m
breiten Streifens landwärts von der Küstenlinie bauliche Anlagen zu errichten
oder wesentlich zu erweitern, für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2 B
„Ortslage Mitte - Nord“ rechnen kann.
5. Satzungsbeschluss
a. Die anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen bzw. Hinweise zur Planung und die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind. Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommenen Ergänzungen der Begründung sind allgemeingültige Hinweise bzw. dienen der Erläuterung; eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die privaten Einwender sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw.
Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe
der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b. Der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte -
Nord“ mögliche Zuwachs an Grundfläche unterschreitet die für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne besondere Vorprüfung zulässige Größe
der Grundfläche von 20 000 qm erheblich. Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
diesbezüglichen Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die
festgesetzten Baugebiete nicht begründet.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 25 Abs.1 des Landesnaturschutzgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2
B nicht vorhanden; außerdem bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b des Baugesetzbuches
genannten Schutzgüter.
c. Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB)
vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 92
der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 10.01.2000
(GVOBl. Schl.-H. S.47) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die
Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
Das
Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortszentrum von Wittdün, nördlich der
ostwärtigen Mittelstraße sowie beiderseits der ostwärtigen Inselstraße zwischen
Volkert-Quedens-Straße
und Strandstraße und wird begrenzt
im Norden:
durch
die nördliche Grenze der nördlichen Wandelbahn bzw. des Deckwerks am
Fähranleger,
im Osten:
durch
die östliche Grenze des Grundstücks Inselstraße 18 sowie die östliche Grenze der
Volkert-Quedens-Straße,
im Süden:
durch
die südliche Grenze der Mittelstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße und
Strandstraße,
im Westen:
durch die östliche Grenze der Strandstraße, die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215) sowie die westliche Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 28.
Der Plangeltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte durch schwarze
Umstrichelung gekennzeichnet.
d. Die Begründung wird gebilligt.
e. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ durch die
Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Sprechstunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
f. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, den Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung anpassen zu lassen.
Alternativ:
5. Weiterer Verfahrensablauf
Vorschlag
zur Beschlussfassung:
a. Die anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen
bzw. Hinweise zur Planung und die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und
dazu Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht
ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen abwägungsrelevanten
Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin
ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder
teilweise berücksichtigt worden sind.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die privaten Einwender sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw.
Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe
der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b. Die gegenüber dem ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage
Mitte - Nord“ aufgrund der Abwägungen zu vorgetragenen Anregungen und
Forderungen vorgenommenen Änderungen - Verzicht auf eine mit Rechten zu
belastende Fläche im nördlichen Bereich der Grundstücke „1“, „2“ und „4“ und
Ausweisung der vorhandenen Treppe sowie Veränderung der max. zulässigen Grund-
und Geschossflächenzahl für das Grundstück „2“ - berühren die Grundzüge der
Planung. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte -
Nord“ ist deshalb erneut öffentlich auszulegen.
Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen verkürzt
und bestimmt, dass Anregungen nur zu den vorgenannten Änderungen vorgetragen
werden können.
c. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten
Auslegung zu benachrichtigen und von den Änderungen gegenüber der bisherigen
Planfassung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen
verkürzt und bestimmt, dass Anregungen nur zu den vorgenannten Änderungen
vorgetragen werden können.