Beschlussempfehlung:
1.
Die Grundzüge der Planung für den künftigen
Bebauungsplan Nr. 48 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Boldixumer
Straße, Töft (beiderseits), Marschweg und westlich der Schifferstraße sowie der
Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
2. Zugleich wird die Verwaltung beauftragt, die „frühzeitige Behördenbeteiligung“ nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ nach § 3 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangspunkte für die Planung
In der Sitzung der Stadtvertretung am 03.04.2008 ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 48 gefasst worden zur Verwirklichung eines neuen Standortes für das Paritätische Haus Schöneberg auf einer Fläche nördlich der Boldixumer Straße östlich des Weges Töft. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung in zeitgemäßer Form neu errichten zu können.
Ferner soll auf derselben Fläche von ca. 1,2 ha Größe ein Projekt zum „Betreuten Wohnen“ für Menschen mit Betreuungsbedarf umgesetzt werden. Zwischen beiden Vorhaben gibt es Verknüpfungspunkte, die erlauben Einrichtungsteile sowohl technischer Natur als auch räumlicher Art gemeinsam zu nutzen.
Die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der beiden Projekte sind zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und den beiden Vorhabenträgern in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart worden.
Bisheriger
Ablauf
Nach einer Vorstellung der ersten Projektplanungen durch ein Architekturbüro haben verschiedene Abstimmungsgespräche u. a. mit dem Kreisbauamt sowie der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden zur Klärung der im Planverfahren zu beachtenden Gesichtspunkte sowie zur Abstimmung der rechtlichen Instrumente, um die vorgesehenen Nutzungsformen langfristig zu sichern.
Seitens des Bau- und Planungsamtes des Amtes Föhr-Amrum ist ein erster Planungsvorschlag für den Bebauungsplan erstellt worden, der die bisher vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt und die Grundzüge der Planung darstellt. Vor einer Beschlussfassung als Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wären nun eine frühzeitige Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 1 BauGB) sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 3 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
Für diese frühzeitigen
Beteiligungsschritte ist kein formeller Beschluss der Vertretungskörperschaft
erforderlich. Gleichwohl ist ein politisches Votum zu den Grundzügen der
Planungsinhalte für diese Verfahrensschritte („Verfahrensempfehlung“ des
zuständigen Ausschusses) wünschenswert.