Betreff
Baumschutzssatzung der Stadt Wyk auf Föhr hier: Entwurfs und Auslegungsbeschluss über den 1. Nachtrag zur Neufassung der Satzung
Vorlage
Stadt/001713
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

 

1.      Die bisherige Baumschutzsatzung der Stadt Wyk auf Föhr wird wie im als Anlage beigefügten Entwurf zur 1. Nachtragssatzung dargestellt geändert und neu gefasst.

2.      Die nach Ziffer 1. neugefasste 1. Nachtragssatzung zur Baumschutzsatzung für das Gemeindegebiet der Stadt Wyk auf Föhr wird als Entwurf gemäß Anlage beschlossen. Der Geltungsbereich der Satzung ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000, die Bestandteil der Satzung ist, durch Umrandung dargestellt.

3.      Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung ist nach § 23 Landesnaturschutzgesetz öffentlich auszulegen, die Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und über die Auslegung zu informieren.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

   

Die Baumschutzsatzung der Stadt Wyk auf Föhr vom 27.03.1996 ist Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung am 03.09.2008 gewesen. Nach den zwischenzeitlich gesammelten Erfahrungen mit der Umsetzung der Satzung sowie angesichts zwischenzeitlich teilweise geänderter Vorstellungen sind nach eingehender Beratung einige inhaltliche Änderungen der Satzung empfohlen worden.

 

So ist z. B. der Maßstab für die geschützten Bäume von bisher 60 cm Stammumfang in 1 m  Höhe über dem Erdboden auf 80 cm erhöht worden (§ 3). Ferner sind bei den Baumarten Fichten, Tannen, Weiden und Pappeln von der Satzung ausgenommen worden.

 

Darüber hinaus sind redaktionelle Klarstellungen in verschiedenen Textpassagen, die nunmehr zeitgemäßen Vorstellungen Rechnung tragen, erfolgt. Dies betrifft u. a. die Ausführungen im § 1 zum Schutzzweck der Satzung sowie die Beschreibung der Ausnahmesachverhalte im § 6.

 

Die oben beschriebenen Änderungen sind in eine Neufassung des Satzungstextes eingeflossen, der als 1. Nachtrag zur Beschlussfassung durch die Stadtvertretung empfohlen worden ist.

 

Nach den Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes vom 06. März 2007 sind erhebliche Änderungen am Inhalt einer solchen Satzung nach dem Verfahren zur Aufstellung und Aufhebung einer solchen Satzung abzuwickeln. Das bedeutet, die Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen und es hat eine vierwöchige öffentliche Auslegung stattzufinden.