Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt nach eingehender Beratung den Erlass der folgenden
1.
Nachtragshaushaltssatzung
der
Stadt Wyk auf Föhr
für
das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund des § 80 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 06.11.2008 folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§
1
Mit dem
Nachtragshaushaltsplan werden
erhöht um |
vermindert um |
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes
einschl. der Nachträge gegenüber bisher
nunmehr festgesetzt auf |
|
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
im Verwaltungshaushalt
die Einnahmen 913.700,- 600,- 11.534.900,- 12.448.000,-
die Ausgaben 1.065.600,- 152.500,- 11.534.900,- 12.448.000,-
im Vermögenshaushalt
die Einnahmen 707.600,- 74.600,- 3.031.900,- 3.664.900,-
die Ausgaben 633.000,- 0,- 3.031.900,- 3.664.900,-
§
2
1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleibt unverändert.
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
bleibt unverändert.
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert.
4. Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.
§
3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert.
25938 Wyk auf Föhr, den 06.11.2008.
Der
Bürgermeister
(LS) gez.: Lorenzen
Sachdarstellung mit Begründung:
Im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt 2008 der Stadt Wyk auf Föhr sind div. Mehrausgaben / Ansatzverschiebungen entstanden. Die zusätzliche Aufnahme von Investitionen / Investitionsförderungsmaßnahmen lässt den Erlass einer Nachtrags-Haushaltssatzung für 2008 aufgrund der Vorschriften des § 80 GO zunächst erforderlich erscheinen.
Aufgrund von erheblichen Mehreinnahmen im Bereich der Realsteuern schließt der Nachtrags-Haushaltsplan jedoch mit einem besseren Ergebnis ab, als der Ursprungshaushalt. Da eine neu aufzunehmende Investition zudem als erheblich angesehen wird (Grundstücksgeschäft Amt ./. Stadt), besteht aufgrund der o.a. Vorschrift eine gesetzliche Verpflichtung zum Erlass einer Nachtrags-Haushaltssatzung.
Vor diesem Hintergrund ist der Erlass der vorliegenden Nachtragshaushaltssatzung geboten. Zudem erscheint es sinnvoll, bisher nicht berücksichtigte Positionen einzuplanen oder bestehende umzusetzen oder deren Ansätze zu verändern.
Auf die Erläuterungen im Planteil des Nachtragshaushaltes wird an dieser Stelle verwiesen.
Anlagen:
- 1. Nachtragshaushaltssatzung –Verwaltungsentwurf-
- Nachtrags-Haushaltsplan –Verwaltungsentwurf-