Betreff
Erlass einer neuen Kurabgabesatzung
Vorlage
Old/000015
Art
Beschlussvorlage Oldsum

Beschlussempfehlung:

Die anliegend beigefügte Kurabgabesatzung wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Gemeinden der Insel Föhr streben eine Vereinheitlichung der Kurabgabenerhebung an. Besonders im Interesse der Gäste und Urlauber, der Beherbergungsbetriebe und allen an der öffentlichen Tourismusförderung Beteiligten sollen übereinstimmende Abläufe und Regelungen, möglichst inselweit gleichlautend, eingeführt werden.

Mit den zur Zeit in den zwölf Inselgemeinden maßgeblichen Kurabgabesatzungen, die sehr unterschiedliche, teilweise rechtlich bedenkliche (vereinzelt sogar unzulässige) Bestimmungen enthalten, hat sich der Fachausschuss Föhr des Amtes Föhr-Amrum in seiner Sitzung am 30.09.2008 ausführlich beschäftigt. Die Verwaltung wurde beauftragt, für alle Gemeinden der Insel Föhr einen möglichst gleichlautenden Satzungsentwurf einer neuen Kurabgabesatzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sollen nach dem Willen des Fachausschusses insbesondere die nachfolgenden Vorgaben beachtet werden:

1.    Auf der Insel Föhr soll es künftig nur noch zwei unterschiedliche Saisonzeiten geben:
(Hauptsaison von April bis Oktober und Nebensaison von November bis März).

2.    Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) zahlen generell keine Kurabgabe mehr (auch nicht in Kinder- und Jugendheimen).

3.    Erwachsene zahlen dafür aber generell stets eine Kurabgabe
(die teilweise sehr umfangreichen und unterschiedlichen Befreiungstatbestände werden weitestgehend abgeschafft).

4.    Bei Verlust von Kurkartenvordrucken soll in allen Gemeinden einheitlich eine Gebühr von 50,00 € erhoben werden.


5.    Eine Ermäßigung der Kurabgabe für Menschen mit Behinderungen soll es inselweit in allen Gemeinden nur noch ab GdB 80 geben; die Höhe der Ermäßigung soll ebenfalls einheitlich 25% betragen.

6.    Eine Befreiung von der Kurabgabe für ortsfremde Angehörige in häuslicher Gemeinschaft einer ortsansässigen Person soll es künftig nur noch dann geben, wenn kein Kurabgabevordruck ausgestellt wird.

Das Ziel, in allen Inselgemeinden ebenfalls identische Kurabgabesätze einzuführen, lässt sich derzeit nicht ohne weiteres erreichen. Die Kurabgabe ist lediglich einer der Finanzierungsanteile, mit denen die Kosten der gemeindlichen Tourismusförderung getragen werden sollen. Weitere Finanzierungsanteile sind neben der Kurabgabe

    • Gebühren, Entgelte und Erlöse aus dem Tourismusbereich,
    • Fremdenverkehrsabgaben sowie
    • eigene Haushaltsmittel der Gemeinde.

Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Gemeindevertretung, die prozentuale Höhe der jeweiligen Finanzierungsanteile zu bestimmen. Hierbei sind jedoch gewisse Vorgaben zu beachten:

Der Kostenanteil, der aus eigenen Haushaltsmitteln der Gemeinde zu tragen ist, darf einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten. Soweit die Höhe der Gebühren, Eintrittsgelder und sonstigen Einnahmen im Tourismusbereich weiterhin in etwa unverändert bleiben soll, so ist auch die prozentuale Höhe dieses Finanzierungsanteiles vorgegeben. Die beiden weiteren Finanzierungsanteile (Kurabgabe und Fremdenverkehrsabgabe) wären danach unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.

Die Höhe der Kurabgabe richtet sich also nach der Höhe des gemeindlichen Aufwandes für die öffentliche Tourismusförderung. Wie hoch dieser Aufwand ist bzw. in der Vergangenheit war, kann den anliegenden Sonderabschlüssen entnommen werden. Zudem ist in einer weiteren Anlage (Abgabenkalkulation) dargestellt, wie sich die Anzahl der Gästeübernachtungen in der Gemeinde während der letzten Jahre entwickelt hat und wie sich die Übernachtungszahlen (differenziert nach Kinder- und Erwachsenenübernachtungen) auf die einzelnen Kalendermonate des Jahres verteilen.

Bei der Entscheidung über die Festlegung des Finanzierungsanteiles für die Kurabgabe ist darüber abzuwägen, ob und inwieweit die Gemeinde gegebenenfalls auf unbedeutende Einnahmemöglichkeiten zu Gunsten eines möglichst inselweit einheitlichen Kurabgabesatzes verzichten kann. Eine Überfinanzierung durch einen willkürlich überhöhten Kurabgabesatz darf es nämlich in keiner Inselgemeinde geben.

Unter Beachtung der durchschnittlichen Zahl der Erwachsenenübernachtungen und voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Tourismusförderung in den einzelnen zwölf Inselgemeinden wäre es sachgerecht und vertretbar, folgende Kurabgabesätze vorzusehen:

                                           Hauptsaison         Nebensaison       Jahrespauschale

in Wyk auf Föhr                 2,50 €                   1,50 €                   60,00 €

in allen anderen
Gemeinden auf Föhr         1,80 €                   1,00 €                   45,00 €

Von der Verwaltung sind parallel zu dieser Sitzungsvorlage auch den anderen elf Inselgemeinden Entwürfe neuer Kurabgabesatzungen zur Beschlussfassung vorgelegt worden, die den vorstehend genannten Vorgaben entsprechen. (Lediglich der in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung genannte Finanzierungsanteil ist von Gemeinde zu Gemeinde zwangsläufig meist unterschiedlich.)

Soweit die Gemeinde Utersum (wie vom gemeindlichen Vertreter in der Sitzung des Fachausschusses Föhr am 30.09.2008 angekündigt) auf eine Ermäßigung der Kurabgabe für Gäste im Hause der dortigen Reha-Klinik auch in Zukunft nicht verzichten will, wäre dort eine höhere Kurabgabe möglich (wenn man sich für einen höheren prozentualen Finanzierungsanteil zu Lasten der Kurabgabe entscheidet). In diesem Falle könnten in Utersum ebenfalls die für Wyk auf Föhr maßgeblichen Abgabensätze (Hauptsaison 2,50 €, Nebensaison 1,50 € und Jahrespauschale 60,00 €) beschlossen werden.

Die Kurabgabesatzung der Gemeinde Utersum würde dann jedoch bezüglich der Ermäßigungstatbestände und der Höhe der Abgabensätze von der angestrebten Vereinheitlichung des inselweiten Kurabgaberechts abweichen. Insbesondere wegen der Ungleichbehandlung der Gäste zu denen in Reha-Kliniken anderer Gemeinden (hier: Wyk auf Föhr) rät die Verwaltung deshalb von der zweiten Alternative ab.

Auch die in der Sitzung des Fachausschusses Föhr vorgetragene Anregung, von dem neuen Grundsatz „Kinder und Jugendliche generell kurabgabefrei – Erwachsene generell Kurabgabepflichtig“ abzuweichen und für allein anreisende Kinder und Jugendliche (z.B. in Kinderheimen) doch wieder eine Kurabgabepflicht einzuführen, hat keinen Eingang in die neuen Satzungsentwürfe gefunden.

Würde die Gemeinde Nieblum weiterhin eine Kurabgabe für allein anreisende Kinder und Jugendliche verlangen, käme man noch näher an die Grenze einer möglichen Überfinanzierung der gemeindlichen Tourismusaufgaben durch die Kurabgabe (40% des Aufwandes werden in Nieblum bereits durch Gebühren, Entgelte und Erlöse aus dem Tourismusbereich finanziert). Andere Gemeinden müssten dann im Sinne einheitlicher Satzungsregelungen von dem Personenkreis der Kinder und Jugendlichen erstmals eine Kurabgabe verlangen, was teilweise politisch nicht gewollt ist (z.B. Süderende).

Nach alle dem bietet sich der im anliegend beigefügten Entwurf vorgegebene Satzungstext für die Gemeinde als sachgerechter Kompromiss auf dem Weg zur Vereinheitlichung der Kurabgabenerhebung auf der Insel Föhr an.

Anlagen:

Sonderabschlüsse

Abgabenkalkulation

Kurabgabesatzung