Beschlussempfehlung:
Der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Norddorf für das
Gewerbegebiet südöstlich der Ortslage soll wie folgt geändert werden:
Gemäß § 1 Absatz 6 Baunutzungsverordnung sind
ausnahmsweise zulässig: Max. 1 Wohnung für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen
bzw. für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter pro Betriebsgebäude und Grundstück, soweit eine Geschossfläche von
120 qm oder ein Anteil von 30 % an der Grundfläche des
Betriebsgebäudes nicht überschritten wird. Die Wohnung muss in das
Betriebsgebäude integriert sein.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4
Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige öffentliche Unterrichtung und Erörterung
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung als Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1
BauGB soll in einer öffentlichen Informationsveranstaltung erfolgen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung hat den Grundsatzbeschluss
gefasst, den Bebauungsplan Nr. 6 zu ändern. Es sollen künftig 1 Wohnung pro
Betriebsgebäude und Grundstück zugelassen werden. Eine Nutzungsbeschränkung
soll allerdings ausschließen, dass die Wohnungen betriebsunabhängig auf Dauer
oder an Feriengäste vermietet werden.