Betreff
Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet westlich der Strandstraße zwischen Nieblumstieg (L 214), städtischem Grünstreifen und dem Gelände des Fernsehturmes/Antennenträgers im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001778
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr westlich der Strandstraße zwischen Nieblumstieg   (L 214), städtischem Grünstreifen und dem Gelände des Fernsehturmes/Antennenträgers wird der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.



Zu b) Festlegung der Planungsziele

 

Für die Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

2.    Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung eines Wohnprojektes zum Mehrgenerationenwohnen mit öffentlicher Förderung geschaffen. Dies bedeutet u. a.

2.1 Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes zur Dauerwohnnutzung für die einheimische Bevölkerung. Darin werden zugelassen
- Wohngebäude,
- die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften,
- Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Alle anderen Nutzungsarten, auch die Beherbergungsnutzung, werden ausgeschlossen.

2.2 Festlegung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die nördlich angrenzenden Bereiche unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes und der Ansprüche nach § 34 BauGB.

2.3 Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der kommunikationstechnischen Anlagen auf dem Gelände der früheren Bundespost.

2.4 Planungsrechtliche Regelung der Übergangsbereiche zum westlich angrenzenden öffentlichen Grünstreifen und dem Außenbereich (Ortsrand).

2.5 Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtung angepasst.

3.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.

4.    Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.

5.    Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

6.    Der Entwurf zum Bebauungsplanes Nr. 32 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet westlich der Strandstraße zwischen Nieblumstieg (L 214), städtischem Grünstreifen und dem Gelände des Fernsehturmes/Antennenträgers und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

7.    Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Alte Geschichte

Im Januar des Jahres 1994 ist für diesen Plangeltungsbereich einschließlich der Fläche unmittelbar südlich des Fernsehturmgeländes der Aufstellungsbeschuss für einen Bebauungsplan Nr. 32 gefasst worden. Ziel der damaligen Planung war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Wohngebietes zur Förderung der Dauerwohnnutzung“. Als sich herausstellte, dass die Verwirklichung eines preisgünstigen Mietwohnungsbaues auf Grund der damaligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht möglich war, ist der Aufstellungsbeschluss im März desselben Jahres wieder aufgehoben worden.

 

Dieser Entscheidungsablauf wird in den Vorlagen Nr. 629 bis zur 2. Ergänzung dokumentiert.

(Damals bestand noch nicht das Vorlagensystem auf der Grundlage von „Session“.)

 

 

Planungsanlass, Planungserfordernis

Für ein Projekt zum „Mehrgenerationenwohnen“ soll eine bisher gewerblich genutzte Baufläche zu einer Wohnbaufläche entwickelt werden. Auf diese Weise wird ein Wohnangebot für die einheimische Bevölkerung geschaffen. Diese Wohnmöglichkeit soll beispielgebend für künftige Wohnformen sein, die vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung das Wohnen mehrere Generationen unter einem Dach ermöglichen.

 

Auf Grund des Modellcharakters des Projektes wird das Vorhaben durch öffentliche Mittel gefördert in Anlehnung an die Rahmenbedingungen des öffentlich geförderten Wohnungsbau.

 

Planungsinhalte

a) Mehrgenerationenwohnen

Im Rahmen des Wohnprojektes sind 20 Wohneinheiten mit einer Größe von 50 – 120 m² geplant sowie ein Mehrgenerationenhaus mit Wohnung und gewerblichen Nutzungen (Büro, Laden, Seminarraum, kleines Cafe´).

 

Angesichts der insularen Rahmenbedingungen und der dadurch bedingten wirtschaftlichen Zwangspunkte ist eine verdichtete Bebauung vorgesehen, um die für das Vorhaben notwendige Wohnungsanzahl (ca. 20 WE) zu ermöglichen. Diese geplante Bauweise führt zugleich zu einer vergleichsweise geringen Bodenversiegelung und folgt damit dem vom Baugesetzbuch geforderten sparsamem Umgang mit Grund und Boden.

 

Bei dem Projektgrundstück handelt es sich um den bisherigen Busbetriebshof der Reederei. Aus diesem Nutzungszweck ergibt sich bereits heute ein sehr hoher Anteil versiegelter Bodenflächen (mehr als 2000 m²), was nahezu der Hälfte der Grundstücksfläche entspricht. Durch die geplante Bebauung mit ca. 1.300 m² wird sich diese Situation im Sinne des Naturhaushaltes durchaus verbessern. Denn die Freiflächen werden entweder als Gartenflächen genutzt oder im Falle von Erschließungsanlagen mit wasserdurchlässigen Oberflächen versehen werden.

 

Eine westliche Teilfläche des Grundstückes ist in einer Tiefe von ca. 10.00 m bisher im Flächen-nutzungsplan als Grünfläche dargestellt und bildet den Übergang zum angrenzenden städtischen Grünzug. Angesichts der Parzellenunschärfe der Flächennutzungsplandarstellung wird diese Darstellung insofern geändert, als künftig eine Baufläche mit einer Anpflanzverpflichtung in 3 m Breite festgesetzt wird. Damit bleibt diese Fläche als Gartenfläche für künftige Bewohner nutzbar. Zugleich wird dem Erfordernis eines Überganges zum westlich angrenzenden öffentlichen Grünzug bzw. dem Außenbereich Rechnung getragen.

 

b) weitere Bauflächen
Die nördlich angrenzenden Flächen sind teilweise gewerblich genutzt, teilweise unbebaut oder als Wohnbauflächen genutzt. Diese Flächen werden unter Berücksichtigung des Bestandes als Bauflächen ausgewiesen mit einem Maß der Nutzung, welches sich an den Maßgaben der bestehenden Wohnbebauung östlich der Strandstasse sowie den derzeitigen Ansprüchen nach § 34 BauGB orientiert.

 

Angesichts dieser Rahmenbedingungen ist im Sinne der städtebaulichen Weiterentwicklung eine Änderung der Nutzungsart vom Mischgebiet zum Allgemeinen Wohngebiet sachgerecht, weil u.a. durch das Wohnprojekt die Ausdünnung gewerblicher Nutzungen westlich der Strandstraße fortgesetzt wird.

 

c) Kommunikationstechnische Einrichtungen

Südlich des Projektgrundstückes befinden sich fernmeldetechnische Einrichtungen unterschiedlicher Art der früheren Bundespost einschließlich eines großen Antennenträgers. Nach Übernahme der Anlagen durch die Telekom werden heute die vorhandenen Einrichtungen durch unterschiedliche Träger genutzt, und ständig erweitert. Alle diese Anlagen dienen dem Ziel, die kommunikationstechnische Anbindung der Insel an das Festland und andere Regionen zu gewährleisten.

Von daher ist die im Flächennutzungsplan dargestellte Gemeinbedarfsnutzung weiterhin gegeben und eine sinngemäße Festsetzung der Fläche auch im Bebauungsplan gerechtfertigt.

 

Vor diesem oben beschriebenen Hintergrund ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet unter Berücksichtigung des derzeitigen Bestandes als Mischbaufläche sowie als Gemeinbedarfsfläche für Post und Telekommunikation dar. Etliche frühere Mischgebietsnutzungen westlich der Strandstraße sind in den letzten Jahren verschwunden und durch Wohnnutzungen ersetzt worden, so dass diese Seite der Strandstraße tendenziell sich in Richtung eines WA - Gebietes entwickelt hat. Das geplante Wohnprojekt führt zu einer weiteren Abnahme der gewerblichen Nutzungen westlich der Strandstraße.

Dementsprechend ist die Weiterentwicklung einer gemischten Baufläche zur Wohnbaufläche als künftiges städtebauliches Entwicklungsziel folgerichtig.

 

Um eine Entwicklung des künftigen Bebauungsplanes Nr. 32 aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, wäre eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich. Da sich jedoch um eine Planaufstellung im Rahmen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes nicht beeinträchtigt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Dies betrifft sowohl die Art der baulichen Nutzung als auch die Aufgabe des privaten Grünflächendarstellung