Betreff
Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet östlich der Strandstraße in einer Tiefe von ca. 50 m zwischen Rebbelstieg und Rugstieg hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001787
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

 

1.    Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr östlich der Strandstraße in einer Tief von 50 m zwischen Rebbelstieg und Rugstieg wird der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.



Zu b) Festlegung der Planungsziele

 

Für die Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

2.    Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen unter Berücksichtigung des Bestandes und der Ansprüche nach § 34 BauGB. Dies bedeutet u. a.

- Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes,
- Festlegung eines Maßes der Nutzung mit GRZ 0,25 (Grundflächenzahl),
- Festlegung der Anzahl der Vollgeschosse und der Bauweise,
- Festlegung der Gebäudehöhe mit 9,50 m.

3.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.

4.    Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a BauGB abgesehen.

5.    Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen
(gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

6.    Der Entwurf zum Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet östlich der Strandstraße in einer Tief von 50 m zwischen Rebbelstieg und Rugstieg und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

7.    Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Anlass, Problemstellung, Planungserfordernis

Auf der Westseite der Strandstraße soll der Bebauungsplan Nr. 32 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnprojekt zum Mehrgenerationenwohnen schaffen. Um Ausstrahlungswirkungen dieses Bebauungsplanes, die zu städtebaulich unerwünschten Entwicklungen führen könnten, zu vermeiden, muss zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch auf der Ostseite der Strandstraße ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Planungsziele

Dieser künftige Bebauungsplan Nr. 12 hat das Ziel die bestehenden städtebaulichen Verhältnisse festzuschreiben und einen Rahmen für deren Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der Ansprüche nach § 34 BauGB zu setzen.

 

Das betrifft insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, die Geschossigkeit und die Gebäudehöhe.

 

Hinweis

Es hat bereits einmal einen Bebauungsplan Nr. 12 gegeben, auf dessen Grundlage die bauliche Entwicklung entlang der Strandstraße begonnen wurde. Dieser Plan ist jedoch nicht rechtkräftig geworden. Von daher ist es sachgerecht unter der damaligen Nummer den Plan neu aufzustellen.