Beschlussempfehlung:
Zu a)
Behandlung der eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen
1.
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs
des Bebauungsplanes Nr. 12 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
ist nur von der Landesplanungsbehörde eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben
worden, die sich auf die Sicherstellung der Dauerwohnnutzung bezog und die
Plannummer eines alten Bebauungsplanes für diesen Bereich aus den 70er Jahren.
Die inhaltlichen Punkte dieser Stellungnahme werden gemäß der oben unter a)
Ziffer 1. und 2. gemachten Ausführungen abgewogen und berücksichtigt bzw.
teilweise berücksichtigt.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die Landesplanungsbehörde von diesem
Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zu b) Satzungsbeschluss
2.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
sowie nach § 84 der Landesbauordnung (LBO) beschließt die Stadtvertretung der
Stadt Wyk auf Föhr den Bebauungsplan Nr. 12 im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr östlich der Strandstraße in
einer Tiefe von 50 m zwischen Rebbelstieg und Rugstieg, bestehend aus der
Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung wird gebilligt.
4.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, den
Beschluss der Stadtvertretung über den Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren nach §13a BauGB gemäß § 10 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan
mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Öffnungszeiten für
den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden
kann.
Sachdarstellung mit Begründung:
Stand des
Planverfahrens
In der Sitzung der Stadtvertretung am 10.12.2009 ist u. a. der Entwurfs- und Auslegungs-beschluss für das o. a. Planverfahren gefasst worden. Danach sind eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchgeführt worden. Ferner ist die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgt.
Zu a) Behandlung der eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen
Im Verlauf der oben beschriebenen
Verfahrensschritte sind nur Stellungnahmen von Behörden eingegangen, die jedoch keine Bedenken
vorgetragen haben.
Lediglich seitens der Landesplanungsbehörde wurde darauf hingewiesen, dass die bestehenden und / oder geplanten Dauerwohnungen mittels geeigneter Instrumente möglichst langfristig gesichert werden sollten. Ferner verwies die Behörde auf den früheren Bebauungsplan Nr. 12, der Anfang der 70iger Jahre aufgestellt worden war. Dazu sind die folgenden Anmerkungen zu machen:
- Durch
die Ausweisung eines WA-Gebiets in Verbindung mit einer Festlegung der
Anzahl der Wohneinheiten sowie der Begrenzung der Beherbergungsnutzung ist
eine Sicherung der Dauerwohnnutzung im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten erfolgt.
- Hinsichtlich der Plannummer 12 ist anzumerken, dass es bereits einmal einen Bebauungsplan Nr. 12 gegeben hat, auf dessen Grundlage die bauliche Entwicklung entlang der Strandstraße begonnen wurde. Dieser Plan ist jedoch nicht rechtkräftig geworden bzw. hatte formale Mängel, die seine Ungültigkeit deutlich machten. D. h. rechtlich hat es den Plan nicht gegeben. Von daher ist es sachgerecht, heute unter der damaligen Nummer den Plan neu aufzustellen.
Seitens der Nachbargemeinden sind keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen worden.
Auch von Privatpersonen sind keine Eingaben mit Anregungen und Bedenken innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden
Zu b) Satzungsbeschluss
Die Auswertung der oben beschriebenen Stellungnahmen hat zu keinen inhaltlichen Änderungen an der Planung geführt.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist nach der unter Punkt a) erfolgten Abwägung nunmehr der Satzungsbeschluss zu fassen.