Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Badestraße, Parkstraße, Stockmannsweg bis zum Strand wird der Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Wyk auf Föhr unter Einbeziehung von Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
Für die Planung werden die
folgenden Planungsziele festgelegt:
2.
Es werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umgestaltung eines Straßenraumes mit den angrenzenden
Grünbereichen zu einem Erlebnisraum mit attraktiver Aufenthaltsqualität zur
Weiterentwicklung der touristischen Nutzung im Rahmen einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung geschaffen. Dies bedeutet u. a.
- Ausweisung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“,
- Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche Parkanlage/Erlebniswald,
- Festlegung von überbaubaren Flächen für bauliche Anlagen wie z. B.
Toilettengebäude, Liegehalle,
Aussichtsturm im nördlichen Bereich sowie Holzpodeste
und Treppenanlagen im südlichen Bereich
zum Strand,
- Klärung der Ausgleichsfragen (Wald) und der Belange des Küstenschutzes.
3.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das
Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.
4.
Von der öffentlichen Unterrichtung und
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a
BauGB abgesehen.
5.
Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen
(gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
6.
Der Entwurf für die 6. Änderung und Erweiterung
des Bebauungsplanes Nr. 18 der Stadt Wyk auf Föhr unter Einbeziehung von
Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet
der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Badestraße, Parkstraße, Stockmannsweg bis zum
Strand und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen
gebilligt.
7.
Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung
sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Stockmannsweg im Teilabschnitt zwischen Badestraße und Parkstraße soll umgestaltet und im Hinblick auf die touristische Nutzung in seiner Aufenthaltsqualität aufgewertet werden. Einbezogen in die Neugestaltung sind der nördlich angrenzende Grünbereich des Wäldchens sowie die südlich angrenzende Böschung zum Strand sowie eine Teilfläche des Strandes.
Die Maßnahme soll im Rahmen eines Modellvorhabens mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Stellungnahme
des Kreisbauamtes
Bestandteil des Umgestaltungskonzeptes sind u. a. auch verschiedene hochbauliche Anlagen wie Aussichtsturm, Toilettengebäude mit Liegehalle, Treppen und Holzdecks, für die aus Sicht des Kreisbauamtes eine Baugenehmigungspflicht besteht. Vor dem Hintergrund der bestehenden Grünflächenfestsetzungen ist jedoch zur Zeit eine Baugenehmigung nicht möglich.
Nach einer Abstimmung mit dem Kreisbauamt sind die
planungsrechtlichen Regelungen zu überarbeiten, um das Planungsrecht mit der
geplanten Umgestaltung vereinbar zu machen
und damit zugleich die rechtlichen Grundlagen für die notwendigen
Baugenehmigungen zu schaffen.
Bisherige
Ausgangspunkte des bestehenden Planungsrechtes:
Im neuen Flächennutzungsplan, rechtswirksam seit Juli 2009, ist dieser Abschnitt des Stockmannsweges als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Parkplatz - “ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 18 setzt den Abschnitt des
Stockmannsweges zwischen Parkstraße und Badestraße überwiegend als Grünfläche
„Parkanlage“ fest. Diese Festsetzung endet mit der Grenze des Bebauungsplanes
an der Südseite des Stockmannsweges.
Südlich angrenzend beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46, der den südlich angrenzenden Bereich einschließlich des Strandes ebenfalls als Grünfläche mit unterschiedlicher Zweckbestimmung (Böschungsbereiche als „Parkanlage“ und Sandbereiche als „Badestrand“) festsetzt.
Vorgehensweise
Das Planungsrecht wird geschaffen durch eine 6. Änderung
und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 18 unter Einbeziehung von Teilflächen
des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen
Badestraße, Parkstraße, Stockmannsweg
bis zum Strand.
Das Planverfahren wird im Wege des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB abgewickelt. Damit entfallen die Schritte einer
vorgezogenen Behördenbeteiligung, einer frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, die Erstellung eines Umweltberichtes sowie das
Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan.
Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird im Wege der
„Berichtigung“ angepasst, indem die bereits dargestellte „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“
mit der Zielsetzung „Parkplatz“ zur
Zielsetzung „Fuß- und Radweg“ umgewandelt wird.
Da das vorhandene Wäldchen aus Sicht der Forstbehörde als
„Wald“ anzusehen ist, muss im Rahmen des Verfahrensablaufes das Wäldchen aus
seiner Waldflächeneigenschaft entlassen werden. Als Ausgleich ist eine
entsprechende Waldfläche im Verhältnis 1 : 2 anzulegen.