Betreff
1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gmelinstraße und dem Strand, insbesondere für das Gelände des "Paritätischen Hauses Schöneberg" bis zum Strand hier: Verfahr ensempfehlung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Vorlage
Stadt/001814/2
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

1.     Die Grundzüge der Planung für die künftige 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wyk auf Föhr für das Teilgebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gmelinstraße und dem Strand, insbesondere für das ehemalige Gelände des "Paritätischen Hauses Schöneberg" bis zum Strand sowie der Vorentwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

2.     Zugleich wird die Verwaltung beauftragt, die „frühzeitige Behördenbeteiligung“ nach
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ nach § 3 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.

3.     Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, aufgrund der gesamtinsularen Bedeutung die „Insulare Abstimmung“ mit den Landgemeinden Föhr vorzubereiten und durchzuführen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Ausgangspunkte für die Planung

In der Sitzung der Stadtvertretung am 15.07.2010 ist der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst worden zur Verwirklichung einer Neuentwicklung des Geländes des „Paritätische Haus Schöneberg“. Das „Paritätische Haus Schöneberg“ ist im Begriff den Standort der Einrichtung zu verlagern und die baulichen Voraussetzungen dafür in zeitgemäßer Form neu zu schaffen. Damit stellt sich die Frage einer Nachfolgenutzung für das Grundstück am Südstrand. Angesichts der Lagemerkmale der Fläche (u. a. Größe, unmittelbare Strandnähe, Bewuchs, Verkehrsanbindung) wird seitens der Stadt Wyk auf Föhr sowie auch von den Aufsichtsbehörden (Kreis Nordfriesland, Landesplanungsbehörde) dieses Grundstück als prädestiniert für eine Weiterentwicklung im touristischen Sinne angesehen. Insbesondere erscheint es ideal als Standort für ein Hotel der gehobenen Klasse.

 

Die Stadt Wyk auf Föhr sieht die Chance, mit der touristischen Entwicklung des Grundstückes verstärkt die Funktion als attraktiver Tourismusort auszubauen und einen wichtigen Baustein für die angestrebte Qualifizierung des touristischen Angebotes umzusetzen. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Zielen des Tourismuskonzeptes für die Insel Föhr sowie der regionalen Zielsetzung zur qualitativen Neuausrichtung des touristischen Angebotes.

 

Der Vorentwurf der 1. Änderung sieht entsprechend des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes 2 Sonderbauflächen vor:

 

  1. S 7: Hotel – Appartementanlage für ein Hotel mit ca. 140 Zimmern und den dazugehörigen Einrichtungen (Wellness, Gastronomie, Veranstaltungssaal) sowie für die Errichtung von 9 eigenständigen Gebäuden mit bis zu 55 Einheiten. Der Verkauf dieser Einheiten ist Bestandteil der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der geplanten hochwertigen Hotelnutzung. Die Appartementeinheiten sind organisatorisch mit dem Hotel verbundenen und zur touristisch-gewerblichen Nutzung bestimmt.

 

  1. S 18: Strandbar (Strandbewirtschaftung) für die Anpassung der schon im Bebauungsplan Nr. 46, Teilabschnitt 46e vorgesehenen Nutzungen.

 

Die übrigen Darstellungen der Grünflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich entlang der Promenade bleiben unverändert.

 

In dem Vorentwurf sind die bisherigen Ergebnisse des Umweltberichtes sowie der verkehrstechnischen und schallschutztechnischen Untersuchungen eingearbeitet. Im weiteren Planungsverfahren werden diese präzisiert sowie durch Fachgutachten zur Fauna ergänzt.

 

Die Rahmenbedingungen zur Umsetzung des Projektes werden zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag sowie Durchführungsvertrag zur Umsetzung im Rahmen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vereinbart.

 

Bisheriger Ablauf

Nach Vorstellungen der ersten Projektplanungen durch den Vorhabenträger und das Planungsteam haben zur Klärung der im Planverfahren zu beachtenden Gesichtspunkte sowie zur Abstimmung des weiteren Planungsverfahrens verschiedene Abstimmungsgespräche u. a. mit der Regionalplanung, dem Kreisbauamt sowie der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden.

 

Seitens des beauftragten Planungsbüros ist ein Vorentwurf für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes erstellt worden, der die bisher vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt und die Grundzüge der Planung darstellt. Vor einer Beschlussfassung als Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wären nun eine frühzeitige Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 1 BauGB) sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 3 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.

 

Für diese frühzeitigen Beteiligungsschritte ist kein formeller Beschluss der Vertretungs-körperschaft erforderlich. Gleichwohl ist ein politisches Votum zu den Grundzügen der Planungsinhalte für diese Verfahrensschritte („Verfahrensempfehlung“ des zuständigen Ausschusses) wünschenswert.