Zu a) Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken
1. Die von verschiedenen Behörden und den Inselgemeinden eingegangenen Stellungnahmen sowie die von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Planverfahren für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 der Stadt Wyk auf Föhr vorgetragenen Anmerkungen gemäß Anlage zur Vorlage werden wie ebenfalls in der Anlage dargestellt im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, teilweise berücksichtigt oder auch nicht berücksichtigt.
Zu b) Beschluss über die Festlegung des Umfanges an
Hotelzimmern und
Ferienappartements
2. Als städtebaulich verträglich und wirtschaftlich erforderlich wird für die Umsetzung des Hotelprojektes ein Entwicklungsumfang von 145 Zimmern und 55 Ferienappartements festgelegt.
Zu c)
Beschluss über Änderungen am Vorentwurf im Hinblick auf den Entwurf
3.
Die sich aus
der Auswertung der Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken und der unter Punkt
a) beschriebenen Abwägung sowie der Beschlussfassung unter Punkt b) ergebenden Änderungen und
Ergänzungen am Vorentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 werden
gemäß Anlage zur Vorlage gebilligt.
4. Diese Änderungen und Ergänzungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten zu einer entsprechenden Entwurfsfassung von Planzeichnung, Text und Begründung für den noch zu fassenden Entwurfs- und Auslegungsbeschluss.
Sachdarstellung mit Begründung:
In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 28.09.2010 ist ein Vorentwurf für die geplante 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 in den Grundzügen gebilligt worden. Zugleich ist die Amtsverwaltung beauftragt worden auf der Grundlage dieser Unterlagen die vorgezogene Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB, die „frühzeitige Öffentlichkeits-beteiligung“ nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie eine inselweite Abstimmung mit allen Inselge-meinden von Föhr in die Wege zu leiten.
Zu
a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken
Zwischenzeitlich sind die oben genannten Verfahrensschritte durchgeführt worden. Auch eine Planungsanzeige an die Landesplanungsbehörde ist erfolgt.
Es sind von verschiedenen Behörden Stellungnahmen eingegangen. Ebenso haben sich die anderen Inselgemeinden geäußert. Von Bürgerinnen und Bürgern sind im Rahmen der öffentlichen Anhörung Anmerkungen zum Planverfahren gemacht worden. Alle diese Punkte sind in der Anlage zur Vorlage dargestellt.
Ebenso ist in der Anlage dargestellt, welche der genannten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, teilweise berücksichtigt oder auch nicht berücksichtigt werden.
Zu b)
Beschluss über die Festlegung des Umfanges an Hotelzimmern und
Ferienappartements
Im Rahmen des bisher erfolgten Planungsprozesses hat sich der städtebaulich verträgliche und wirtschaftlich erforderliche Entwicklungsumfang von 145 Zimmern und 55 Ferienappartements konkretisiert. Diese Werte entsprechen den bisherigen Abstimmungsergebnissen und Beschlüssen und sind durch eine externe Prüfung des wirtschaftlichen Gesamtkonzep-tes bestätigt worden. Weiterhin wurde durch ein Verkehrsgutachten die verkehrliche Umsetzbarkeit untersucht und nachgewiesen. Wie zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger vereinbart, werden die Modalitäten zur Regelung der touristisch gewerblichen Nutzungen der Hotelanlage und der Hotel-Appartementanlage im Durchführungsvertrag bestimmt.
Diese Festlegung dient zur Schaffung einer erforderlichen Planungssicherheit für den weiteren Planungsprozess und der Konkretisierung der Entwurfsplanung. Weiterhin wird die notwen-dige Grundlage für die Betreiberauswahl gebildet.
Zu c) Beschluss über Änderungen am
Vorentwurf im Hinblick auf den Entwurf
Aus der Auswertung der Stellungnahmen,
Anregungen und Bedenken und der unter Punkt a) beschriebenen Abwägung sowie der
Beschlusslage nach Punkt b) ergeben sich Änderungen und Ergänzungen am
Vorentwurf gemäß Anlage zur Vorlage.
Diese Änderungen und Ergänzungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet zu einer entsprechenden Entwurfsfassung für den noch zu fassenden Entwurfs- und Auslegungs-beschluss. Danach wird eine weitere Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 2 BauGB) sowie eine öffentliche Auslegung (nach § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen sein.