hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für den Teilbereich des Bebauungsplangebietes des Bebauungsplanes Nr. 47b der Stadt Wyk auf Föhr westlich des Flurstückes Nr. 25 (Westgrenze) des AOK-Kinderheimes ca. 85 m westlich der Strandstraße, unmittelbar nördlich der Strandpromenade und östlich des Marienhof-Geländes wird der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47b der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2.
Für die Planung in diesem Teilbereich des
Bebauungsplangebietes werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
2a) Erhöhung der überbaubaren Grundfläche von
130 m² auf 150 m²;
2b) Regelung des Ausgleichs der
versiegelten Flächen auf dem Grundstück;
2c) Neufestlegung der überbaubaren
Flächen durch Ausweitung der Baugrenzen bei
Berücksichtigung schützenwerten
Baumbestandes;
2d) Überprüfung und gegebenenfalls
Neufestlegung und Ergänzung der Textfestsetzungen.
3.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das
Kreisbauamt des Kreises Nordfriesland beauftragt.
4.
Von der öffentlichen Unterrichtung und
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a
BauGB abgesehen.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der Bebauungsplan
Nr. 47b ist in Kraft getreten am 05.08.2008. Er weist für den Änderungsbereich
zwei überbaubare Flächen aus, die mit einem Gebäude von je 130 m² bebaut werden
können. Die Anordnung der Baufelder war u. a. begründet in dem zum Zeitpunkt
der Planaufstellung geschütztem Baubestand aus vornehmlich Fichten und Tannen.
Von der
Eigentümerseite ist wiederholt eine andere Anordnung der Baufelder sowie wegen
der Größe seines Grundstückes eine Vergrößerung der überbaubaren Grundflächen
auf jeweils 150 m² beantragt worden.
In der Sitzung des
Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 29.06.2011 ist dem Antrag auf Änderung
der Baugrenzen zugestimmt worden, weil nach Änderung der Baumschutzsatzung im
Jahre 2009 Fichten und Tannen nicht mehr zu den geschützten Bäumen zählen und
somit die Begründung für die räumliche Anordnung der Baufelder entfallen ist.
In der Sitzung des
Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 06.02.2013 ist auch dem Antrag auf
Erhöhung der baulichen Ausnutzung zugestimmt worden, weil das östlich
angrenzende Grundstück ein höheres Maß der zulässigen Nutzung von 180 m²
aufweist. Dieses höhere Nutzungsmaß begründet sich im Bebauungsplan bisher daraus,
dass auf diesem Grundstück eine überbaubare Grundfläche nur in einem einzigen
Baufeld ausgewiesen ist, während ansonsten entlang der Küste eine Bebauung in
zwei Bautiefen festgesetzt ist.
Die beschriebenen
Änderungen der Planung sind auch aus Sicht des Kreisbauamtes nicht auf dem Befreiungswege
regelbar, sondern erfordern eine Änderung des Bebauungsplanes. Somit ist wegen
dieser seitens der Stadt geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen eine
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Planungsziele, Inhalte der Planänderung
Die bisher
festgesetzt überbaubare Grundfläche von jeweils 130 m² wird auf 150 m² erhöht.
Ein Ausgleich für diese Vergrößerung der versiegelten Flächen ist auf dem
Grundstück herbeizuführen.
Die durch
Baugrenzen festgelegten Baufelder werden vergrößert und neu angeordnet. Noch
schützenwerter Baumbestand ist dabei zu beachten.
Die
Textfestsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes werden überprüft und
gegebenenfalls ergänzt (z. B. durch eine Zulässigkeit von Dachflächenfenstern oder
Ochsenaugen in den Krüppelwalmflächen zur Belüftung der Spitzbodenbereiche).
Verfahrensablauf
Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Damit entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und der damit verbundene Umweltbericht. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) wird abgesehen.