hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss
1.
Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 47b für den Teilbereich des Bebauungsplangebietes des Bebauungsplanes Nr.
47b der Stadt Wyk auf Föhr westlich des
Flurstückes Nr. 25 (Westgrenze) des AOK-Kinderheimes ca. 85 m westlich der
Strandstraße, unmittelbar nördlich der Strandpromenade und östlich des
Marienhof-Geländes sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in den
vorliegenden Fassungen gebilligt.
2. Der Entwurf der Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Der Bebauungsplan
Nr. 47b ist in Kraft getreten am 05.08.2008. Er weist für den Änderungsbereich
zwei überbaubare Flächen aus, die mit einem Gebäude von je 130 m² bebaut werden
können. Die Anordnung der Baufelder war u. a. begründet in dem zum Zeitpunkt
der Planaufstellung geschütztem Baubestand aus vornehmlich Fichten und Tannen.
In der Sitzung des
Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 06.02.2013 ist auf Antrag der Eigentümerseite
einer Erhöhung der baulichen Ausnutzung zugestimmt worden, weil das östlich
angrenzende Grundstück ein höheres Maß der zulässigen Nutzung von 180 m²
aufweist. Dieses höhere Nutzungsmaß begründete sich im Bebauungsplan bisher
daraus, dass auf diesem Grundstück eine überbaubare Grundfläche nur in einem
einzigen Baufeld ausgewiesen ist, während ansonsten entlang der Küste eine
Bebauung in zwei Bautiefen festgesetzt ist.
Die beschriebene
Änderung der Planung ist nicht auf dem Befreiungswege regelbar, sondern erfordert
eine Änderung des Bebauungsplanes. Von einem Planungsbüro sind die
entsprechenden Planunterlagen erarbeitet und im Vorwege mit bestimmten
beteiligten Behörden (z. B. unter Naturschutzbehörde) abgestimmt worden.
Verfahrensablauf
Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) wird abgesehen.
Nunmehr ist der Entwurf- und Auslegungsabeschluss zu fassen.