Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47b für einen Teilbereich des Bebauungsplangebietes westlich des Flurstückes Nr. 25 (Westgrenze) des AOK-Kinderheimes ca. 85 m westlich der Strandstraße unmittelbar nördlich der Strandpromenade und östlich des Marienhof-Geländes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001976/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

1.    Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47b für den Teilbereich des Bebauungsplangebietes des Bebauungsplanes Nr. 47b der Stadt Wyk auf Föhr  westlich des Flurstückes Nr. 25 (Westgrenze) des AOK-Kinderheimes ca. 85 m westlich der Strandstraße, unmittelbar nördlich der Strandpromenade und östlich des Marienhof-Geländes sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

2.    Der Entwurf der Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.



 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter:    , davon anwesend:   

 

Ja-Stimmen:    ;  Nein-Stimmen:    ;  Stimmenthaltungen:  

 

 

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:  

 

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der Bebauungsplan Nr. 47b ist in Kraft getreten am 05.08.2008. Er weist für den Änderungsbereich zwei überbaubare Flächen aus, die mit einem Gebäude von je 130 m² bebaut werden können. Die Anordnung der Baufelder war u. a. begründet in dem zum Zeitpunkt der Planaufstellung geschütztem Baubestand aus vornehmlich Fichten und Tannen.

 

In der Sitzung des Bau- Planungs- und Umweltausschusses am 06.02.2013 ist auf Antrag der Eigentümerseite einer Erhöhung der baulichen Ausnutzung zugestimmt worden, weil das östlich angrenzende Grundstück ein höheres Maß der zulässigen Nutzung von 180 m² aufweist. Dieses höhere Nutzungsmaß begründete sich im Bebauungsplan bisher daraus, dass auf diesem Grundstück eine überbaubare Grundfläche nur in einem einzigen Baufeld ausgewiesen ist, während ansonsten entlang der Küste eine Bebauung in zwei Bautiefen festgesetzt ist.

 

Die beschriebene Änderung der Planung ist nicht auf dem Befreiungswege regelbar, sondern erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes. Von einem Planungsbüro sind die entsprechenden Planunterlagen erarbeitet und im Vorwege mit bestimmten beteiligten Behörden (z. B. unter Naturschutzbehörde) abgestimmt worden.

Verfahrensablauf

Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) wird abgesehen.

 

Nunmehr ist der Entwurf- und Auslegungsabeschluss zu fassen.