Betreff
Bebauungsplan Nr. 5 " Ortslage westlich Amrum Badeland" der Gemeinde Wittdün auf Amrum -Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Vorlage
Witt/000052
Art
Beschlussvorlage Wittdün
Untergeordnete Vorlage(n)

 

 

 

 

Beschlussempfehlung:

Die anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung des Kreises Nordfriesland und der Landesplanung  eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen (s. Anlage „Auswertung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 5 -Ortslage westlich Amrum Badeland- der Gemeinde Wittdün auf Amrum“)  hat die Gemeindevertretung geprüft und entsprechend den Abwägungsvorschlägen in der Anlage  beschlossen. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis in Kenntnis zu setzen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Badeland“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Entwurf der Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt,

im Norden-      durch die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L215),

im Osten-        durch die östliche Grenze der Straße „Am Schwimmbad“ und das Amrum    Badeland,

im Süden-       durch das Amrum Badeland ,die südliche bzw. westliche Grenze der Straße Westerende sowie die südliche Grenzen der Grundstücke Dünenweg Nr. 15, Nr.17, Nr. 19, und Nr. 21 bzw. Inselstraße Nr. 117 a und 117 b in Verlängerung bis zur südlichen Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 123,

im Westen-      durch die westliche Grenze eines Privatweges mit der ortsüblichen Bezeichnung Passatweg.

                          

Die Amtsdirektorin wird beauftrag, den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung dazu, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.

 

Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

In der Bekanntmachung und in der Beteiligung ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt und von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird und § 4c BauGB nicht anzuwenden ist.

 

Aufgrund des § 22 GO sind folgende/keine Gemeindevertreterinnen/vertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen/-vertreter: 9

 

Davon anwesend:       Ja-Stimmen:               Nein- Stimmen:           Stimmenthaltungen:

                                                 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 01.02.2011 den Aufstellungsbeschluss für die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 5 gefasst. Der Geltungsbereich wird begrenzt, im Norden durch die Inselstraße, im Osten durch das Amrum Badeland, im Süden durch die Straße Westerende und im Westen durch den Passatweg.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 03.04.2012 statt. Anschließend wurden die Planunterlagen bis zum 18.04.2012 in der Amtsverwaltung Wyk auf Föhr und in der Außenstelle Amrum zur Einsichtnahme bereitgestellt.  Gleichzeitig wurden die Unterlagen dem Kreis Nordfriesland und dem Innenministerium Abt. Landesplanung mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und die Anregungen anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit werden in der Anlage aufgeführt und sind mit einem Abwägungsvorschlag versehen.

 

Der nunmehr vorgesehene Entwurfs- und Auslegungsbeschluss bildet die Grundlage für die öffentliche Auslegung des Entwurfs sowie für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.