Betreff
Bebauungsplan Nr. 5 " Ortslage westlich Amrum Badeland" der Gemeinde Wittdün auf Amrum
Hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
b) erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Witt/000052/1
Art
Beschlussvorlage Wittdün
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmungen mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG

 

1. Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, Bürger 1 und Bürger 2, die Abteilung Landesplanung der Staatskanzlei sowie diejenigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise zum vorgelegten Entwurf vom 16.09.2013 zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum vorgetragen haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.

 

2. Der aufgrund der Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen anlässlich des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs.2 BauGB geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum, bestehend aus Planzeichnung und Text, sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt
im Norden -     durch die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215),
im Osten -       durch die östliche Grenze der Straße Am Schwimmbad und das Amrum                                       Badeland,
im Süden -      durch das Amrum Badeland, die südliche bzw. westliche Grenze der Straße                                 Westerende sowie die südlichen Grenzen der Grundstücke Dünenweg Nr. 15, Nr.                         17, Nr. 19 und Nr. 21       bzw. Inselstraße Nr. 117a und 117b in Verlängerung bis zur                         südlichen Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 123,
im Westen -     durch die westliche Grenze eines Privatweges mit der ortsüblichen Bezeichnung                            Passatweg.

b) Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

3. Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum und den Entwurf der Begründung dazu nach § 3 Abs.2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf zwei Wochen verkürzt.

4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs.2 BauGB erneut zu beteiligen und gemäß § 3 Abs.2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen.
Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt.

 

5. Auf eine erneute Beteiligung der benachbarten Gemeinden kann verzichtet werden, da die Änderungen gegenüber dem vorgelegten Entwurf geringfügig sind, sich ausschließlich auf Belange privater Grundstückseigentümer beziehen und somit keine Belange von Nachbargemeinden betroffen sein können.

 

 

 

Aufgrund des § 22 GO sind folgende/keine Gemeindevertreterinnen/vertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen/-vertreter:

 

Davon anwesend:       Ja-Stimmen:               Nein- Stimmen:           Stimmenthaltungen:

                                                 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hatte am 23.09.2013 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie Übersichtskarte und Be­gründung, gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte Ende 2013; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden beteiligt.


Es konnte keine zügige Fortführung des Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da vorerst die pla­nungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht aufgrund von Normenkon­trollverfahren in anderen Bundesländern abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich hat sich er­geben, dass die von der Gemeinde Wittdün vorgesehene Zuordnung zu Sondergebieten - Dauer­wohnungen und Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden ist, so dass das Verfahren nunmehr weitergeführt und - nach Abwägung der seinerzeit eingegangenen Stellungnahmen, Anpassung einzelner Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplanes und Durchführung einer erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung bzw. Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - abgeschlossen werden kann.