Hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
b) erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmungen mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
1. Die
Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, Bürger 1 und Bürger 2,
die Abteilung Landesplanung der Staatskanzlei sowie diejenigen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise zum
vorgelegten Entwurf vom 16.09.2013 zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich
Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum vorgetragen haben, von dem
Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.
2. Der aufgrund der
Abwägung zu eingegangenen Stellungnahmen anlässlich des Beteiligungsverfahrens
gemäß § 4 Abs.2 BauGB geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage
westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum, bestehend aus
Planzeichnung und Text, sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in der
vorliegenden Fassung gebilligt.
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde und
wird begrenzt
im Norden - durch die Mittelachse der
Fahrbahn der Inselstraße (L 215),
im Osten - durch die östliche Grenze
der Straße Am Schwimmbad und das Amrum Badeland,
im Süden - durch das Amrum Badeland, die südliche bzw. westliche Grenze der Straße Westerende sowie die südlichen Grenzen der Grundstücke
Dünenweg Nr. 15, Nr. 17,
Nr. 19 und Nr. 21 bzw. Inselstraße
Nr. 117a und 117b in Verlängerung bis zur südlichen
Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 123,
im Westen - durch die westliche Grenze
eines Privatweges mit der ortsüblichen Bezeichnung Passatweg.
b) Erneuter Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss
3. Die
Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün
auf Amrum und den Entwurf der Begründung dazu nach § 3 Abs.2 BauGB erneut
öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird die Dauer der Auslegung auf
zwei Wochen verkürzt.
4. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs.2 BauGB erneut zu
beteiligen und gemäß § 3 Abs.2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung zu
benachrichtigen.
Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird die Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen
verkürzt.
5. Auf eine erneute Beteiligung der benachbarten Gemeinden kann verzichtet werden, da die Änderungen gegenüber dem vorgelegten Entwurf geringfügig sind, sich ausschließlich auf Belange privater Grundstückseigentümer beziehen und somit keine Belange von Nachbargemeinden betroffen sein können.
Aufgrund des § 22 GO sind folgende/keine Gemeindevertreterinnen/vertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie sind weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen/-vertreter:
Davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein- Stimmen: Stimmenthaltungen:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die
Gemeindevertretung hatte am 23.09.2013 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5
„Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie
Übersichtskarte und Begründung, gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die
öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte Ende 2013; die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden
beteiligt.
Es konnte keine zügige Fortführung des Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da
vorerst die planungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht
aufgrund von Normenkontrollverfahren in anderen Bundesländern abgewartet
werden musste. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass die von der Gemeinde
Wittdün vorgesehene Zuordnung zu Sondergebieten - Dauerwohnungen und
Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden ist, so dass das Verfahren nunmehr
weitergeführt und - nach Abwägung der seinerzeit eingegangenen Stellungnahmen,
Anpassung einzelner Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des
Bebauungsplanes und Durchführung einer erneuten, verkürzten öffentlichen
Auslegung bzw. Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange - abgeschlossen werden kann.