Hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
b) erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmungen mit den
Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
a)
Der Amtsdirektor des Amtes Föhr - Amrum wird
beauftragt, diejenigen Privatpersonen sowie Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die Anregungen und Hinweise zum vorgelegten Entwurf vom
12.09.2017 zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde
Wittdün auf Amrum vorgetragen haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis
zu setzen.
b)
Aufgrund der seitens des Kreises Nordfriesland zu
anderen in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen der Gemeinde vorgetragenen
Anregungen und Hinweise wurden die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
bestehenden Überschreitungen des zulässigen Maßes der Nutzung in der Begründung
grundstücksbezogen im Umfang definiert, so dass den Anforderungen aus der
neuesten Rechtsprechung dazu Rechnung getragen ist. Weiterhin wurden in der
Begründung die Aussagen zu nicht vorhandenen gesetzlich geschützten Biotopen
ergänzt und im Text die bisherigen Bindungen bzgl. der höchstzulässigen Zahl
der Wohnungen inhaltlich unverändert in den Abschnitt „Art der baulichen
Nutzung“ übernommen. Die vorgenannten Anpassungen bzw. Ergänzungen berühren
nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen
der Klarstellung und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Vergleichbares gilt
für die Ergänzungen im Text und in der Begründung, dass die DIN 277 2016-01
(entsprechend dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) vom
Amt Föhr - Amrum zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.
b) Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
c)
Der aufgrund der Abwägung zur Stellungnahme des
Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere
Forstbehörde - anlässlich des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs.2 BauGB
inhaltlich geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum
Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum, bestehend aus Planzeichnung und Text,
sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung
gebilligt.
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen
Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt
im Norden - durch die Mittelachse der
Fahrbahn der Inselstraße (L 215),
im Osten - durch die östliche Grenze
der Straße Am Schwimmbad und das Amrum Badeland,
im Süden - durch das Amrum Badeland,
die südliche bzw. westliche Grenze der Straße
Westerende sowie
die südlichen Grenzen der Grundstücke Dünenweg
Nr. 15, Nr. 17, Nr.
19 und Nr. 21
bzw. Inselstraße Nr. 117a und 117b in
Verlängerung bis zur südlichen Grenze des Grundstücks
Inselstraße Nr. 123,
im Westen - durch die westliche Grenze
eines Privatweges mit der ortsüblichen Bezeichnung Passatweg.
Oder aber: wird mit folgenden Änderungen gebilligt:
d)
Der Amtsdirektor des Amtes Föhr - Amrum wird
beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum
Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum und den Entwurf der Begründung dazu
nach § 3 Abs.2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Gemäß § 4a Abs.3 BauGB wird
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten überbaubaren
Grundstücksflächen auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „1“, „8 bis 15“,
„24 bis 26“, „27“ und „34“ vorgetragen werden können und die Dauer der
Auslegung auf zwei Wochen verkürzt.
Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet
einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein
zugänglich zu machen.
e)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 3 Abs.2 BauGB von der erneuten öffentlichen Auslegung zu
benachrichtigen und über den Umfang der Veränderungen gegenüber dem übersandten
Entwurf vom 12.09.2017 zu informieren.
f)
Auf eine erneute Beteiligung der benachbarten
Gemeinden kann verzichtet werden, da sich die Änderungen ausschließlich auf
Belange privater Grundstückseigentümer beziehen und somit keine Belange von
Nachbargemeinden betroffen sein können.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:
Davon anwesend:
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:….
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung hatte am 16.09.2013 den
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend
aus Planzeichnung und Text sowie Übersichtskarte und Begründung, gebilligt und
zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte Ende
2013; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die
Nachbargemeinden wurden beteiligt.
Es konnte damals keine zügige Fortführung des
Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da vorerst die planungsrechtliche
Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht aufgrund von Normenkontrollverfahren
in anderen Bundesländern abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich hat sich ergeben,
dass die von der Gemeinde Wittdün vorgesehene Zuordnung zu Sondergebieten -
Dauerwohnen und Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden ist, so dass das
Verfahren weitergeführt werden konnte.
Die Gemeindevertretung hat sich am 12.09.2017 mit
den in den ersten formellen Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und
Hinweisen befasst. Aufgrund der Ergebnisse der Abwägung wurden einzelne
Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplanes angepasst und
für den so geänderten Entwurf eine erneute öffentliche Auslegung bzw.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
durchgeführt.
In den vorhergehenden Beteiligungsverfahren hatte
sich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere
Forstbehörde - nicht zu den vorgelegten Planungen geäußert. Anlässlich der
erneuten Beteiligung anhand des Entwurfes vom 12.09.2017, die aufgrund
erforderlicher interner Klärungen beim Amt Föhr - Amrum erst im Juli 1918
durchgeführt wurde, wurde seitens der Unteren Forstbehörde darauf hingewiesen,
dass die Bebauung gemäß Landeswaldgesetz des Landes Schleswig-Holstein einen
Abstand von 30 m zur Waldgrenze einzuhalten hat oder durch die Bauaufsicht eine
unterdurchschnittliche Brandgefahr bestätigt werden muss.
Die Bebauung im Plangebiet ist bis auf einen noch
möglichen rückwärtigen Baukörper auf dem Flurstück 85/6 (in Aussicht genommenes
Grundstück „9“) vorhanden - die (z. T. seit über 50 Jahren bestehenden und z.
T. vor der Entstehung der Waldflächen errichteten) Wohngebäude auf den in
Aussicht genommenen Grundstücken „1 bis 8“, „10 bis 26“, „27“ und „34“
unterschreiten den im Gesetz geforderten Waldabstand zu einem großen Teil
erheblich. Zwischenzeitlich ist eine einvernehmliche Abstimmung mit Vertretern
der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgt
mit der Maßgabe, dass für die vorhandenen Gebäude der Abstand zum Waldrand nicht
weiter als derzeit vorhanden reduziert werden darf und die auf dem unbebauten
Grundstück mögliche Bebauung nicht dichter an den Waldrand heranrücken darf als
auf den angrenzenden Grundstücken bereits vorhanden. Dies erfordert eine
Veränderung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen mit der Folge,
dass eine erneute - verkürzt mögliche und auf Stellungnahmen zu den geänderten
Baufenstern beschränkte - öffentliche Auslegung mit Beteiligung des Kreises
Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgen muss, um einen möglichen
Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren auszuschließen.