Betreff
Bebauungsplan Nr. 5 "Ortslage westlich Amrum Badeland" der Gemeinde Wittdün auf Amrum
Hier: a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG
b) Satzungsbeschluss
Vorlage
Witt/000052/3
Art
Beschlussvorlage Wittdün
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

Zu a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB, Abstimmungen mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und § 16 Abs. 1 LaPlaG

1.    Die anlässlich der Beteiligungen der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen zur Planung sowie die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und entsprechend der Abwägungsvorschläge in der Anlage Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen beschlossen.

2.    Aufgrund der seitens des Kreises Nordfriesland zu anderen in Aufstellung befindlichen Bauleitplanungen der Gemeinde vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden die zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bestehenden Überschreitungen des zulässigen Maßes der Nutzung in der Begründung grundstücksbezogen im Umfang definiert, so dass den Anforderungen aus der neuesten Rechtsprechung dazu Rechnung getragen ist. Weiterhin wurden in der Begründung die Aussagen zu nicht vorhandenen gesetzlich geschützten Biotopen ergänzt und im Text die bisherigen Bindungen bzgl. der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen inhaltlich unverändert in den Abschnitt „Art der baulichen Nutzung“ übernommen. Gemäß dem Ergebnis der Abwägung zur Stellungnahme der Unteren Forstbehörde wurden Aussagen in der Begründung ergänzt sowie eine Nachrichtliche Übernahme in die Planzeichnung aufgenommen. Die vorgenannten Anpassungen bzw. Ergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und lösen keine Drittbetroffenheit aus. Vergleichbares gilt für die Ergänzungen im Text und in der Begründung, dass die DIN 277 2016-01 (entsprechend dem diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) vom Amt Föhr - Amrum zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.

3.    Der Amtsdirektor wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Zu b) Satzungsbeschluss

4.    Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

Das ca. 4,372 ha große Gebiet des Bebauungsplanes liegt am westlichen Ortsrand der Gemeinde und wird begrenzt
im Norden -     durch die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215),
im Osten -       durch die östliche Grenze der Straße Am Schwimmbad und das Amrum

                        Badeland,
im Süden -      durch das Amrum Badeland,
                        die südliche bzw. westliche Grenze der Straße Westerende sowie
                        die südlichen Grenzen der Grundstücke Dünenweg Nr. 15, 17, 19 und 21
                        bzw. Inselstraße Nr. 117a und 117b in Verlängerung bis zur südlichen

                        Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 123,
im Westen -     durch die westliche Grenze eines Privatweges mit der ortsüblichen

                        Bezeichnung Passatweg.

5.    Die Begründung wird gebilligt.

6.    Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.

7.    Der Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ wird (unter Beachtung der Hinweise des Kreises Nordfriesland - Fachdienst Bauen und Planen / Hauptsachgebiet Planung - vom 25.02.2019 zum Bebauungsplan Nr. 2 A) durch Berichtigung angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen:

Davon anwesend:

Ja-Stimmen:               Nein-Stimmen:                        Stimmenthaltungen:

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Gemeindevertretung hatte am 16.09.2013 den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Ortslage westlich Amrum Badeland“, bestehend aus Planzeichnung und Text sowie Übersichtskarte und Be­gründung, gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes erfolgte Ende 2013; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden beteiligt.

Es konnte damals keine zügige Fortführung des Planaufstellungsverfahrens erfolgen, da vorerst die planungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen nach Bundesrecht aufgrund von Normenkontrollverfahren in anderen Bundesländern abgewartet werden musste. Zwischenzeitlich hat sich er­geben, dass die von der Gemeinde Wittdün vorgesehene Zuordnung zu Sondergebieten - Dauer­wohnen und Touristenbeherbergung - nicht zu beanstanden ist, sodass das Verfahren weitergeführt werden konnte.

Die Gemeindevertretung hat sich am 12.09.2017 mit den in den ersten formellen Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Hinweisen befasst. Aufgrund der Ergebnisse der Abwägung wurden einzelne Festsetzungen bzw. Darstellungen im Entwurf des Bebauungsplanes angepasst und für den so geänderten Entwurf eine erneute öffentliche Auslegung bzw. Beteiligung der Behör­den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt.

In den vorhergehenden Beteiligungsverfahren hatte sich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Untere Forstbehörde - nicht zu den vorgelegten Planungen geäußert. An­lässlich der erneuten Beteiligung anhand des Entwurfes vom 12.09.2017, die aufgrund erforderlicher interner Klärungen beim Amt Föhr - Amrum erst im Juli 2018 durchgeführt wurde, wurde seitens der Unteren Forstbehörde darauf hingewiesen, dass die Bebauung gemäß Landeswaldgesetz des Lan­des Schleswig-Holstein einen Abstand von 30 m zur Waldgrenze einzuhalten hat oder durch die Bauaufsicht eine unterdurchschnittliche Brandgefahr bestätigt werden muss.

Die Bebauung im Plangebiet ist bis auf einen noch möglichen rückwärtigen Baukörper auf dem Flur­stück 85/6 (in Aussicht genommenes Grundstück „9“) vorhanden - die (z. T. seit über 50 Jahren bestehenden und z. T. vor der Entstehung der Waldflächen errichteten) Wohngebäude auf den in Aussicht genommenen Grundstücken „1 bis 8“, „10 bis 26“, „27“ und „34“ unterschreiten den im Ge­setz geforderten Waldabstand zu einem großen Teil erheblich. Zwischenzeitlich ist eine einvernehm­liche Abstimmung mit Vertretern der Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forst­behörde erfolgt mit der Maßgabe, dass für die vorhandenen Gebäude der Abstand zum Waldrand nicht weiter als derzeit vorhanden reduziert werden darf und die auf dem unbebauten Grundstück mögliche Bebauung nicht dichter an den Waldrand heranrücken darf als auf den angrenzenden Grundstücken bereits vorhanden. Dies erfordert eine Veränderung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen mit der Folge, dass eine erneute - verkürzt mögliche und auf Stellungnahmen zu den geänderten Baufenstern beschränkte - öffentliche Auslegung mit Beteiligung des Kreises Nordfriesland und der Unteren Forstbehörde erfolgen muss, um einen möglichen Verfahrensfehler im Planaufstellungsverfahren auszuschließen. Dieses eingeschränkte und verkürzte Beteiligungsverfahren ist im August 2019 durchgeführt worden.

Da in der vorgenannten Beratung in der Sitzung der Gemeindevertretung am 04.06.2019 die Beschlussvorlage samt erläuternden Anlagen nicht vollständig vorgelegen hat, muss die damalige Abwägung - inhaltlich unverändert - durch heutigen Beschluss wiederholt und bestätigt werden.