Betreff
Bebauungsplan Nr. 26 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Badestraße, Rungholtstraße, St. Nicolai Straße und Boldixumer Straße hier: 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 26b um das EDEKA-Knudtsen Kaufhaus, den Elektrofachmarkt b+t, das medizinische Gesundheitszentrum sowie die Grundstücke Knudtsenweg 1a und Badestraße 4
Vorlage
Stadt/001423/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Zur Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung die als Anlage beigefügte Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 26 für das Gebiet zwischen Badestraße, Rungholtstraße, St. Nicolai Straße und Boldixumer Straße, hier für den Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 26b um das EDEKA-Knudtsen Kaufhaus, den Elektrofachmarkt b& t, das medizinische Gesundheitszentrum sowie die Grundstücke Knudtsenweg 1a und Badestraße 4.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Bisheriger Ablauf

 

Zur Sicherung der Planung ist in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 eine Veränderungssperre erlassen worden. Diese Veränderungssperre wäre nach zwei Jahren am 04.03.2004 abgelaufen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr bis zum 04.03.2005 erfolgt.

 

Zwischenzeitlich ist für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 26, für den Bebauungsplan Nr. 26a, das Planverfahren zu Ende geführt worden. Seit dem 02.04.2004 ist der Bebauungsplan Nr. 26a rechtskräftig. Damit endete für dessen Geltungsbereich die Veränderungssperre.

 

Für den Teilbereich Nr. 26b um das EDEKA-Knudten Kaufhaus fanden wegen der schwierigen Planungsinhalte weitere Beratungsabläufe statt, die schließlich nach einigen Monaten zum Entwurf- und Auslegungsbeschluss am 13.05.2004 führten. Nunmehr sind die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung als weitere Verfahrensschritte abzuwickeln.

 

Erforderlichkeit der Veränderungssperre

 

Da bis zum Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre das Planverfahren nicht zu Ende geführt werden kann, zugleich die Ordnung der städtebaulichen Rahmenbedingungen durch den Bebauungsplan für die weitere Entwicklung dieses Gebietes der Stadt unverzichtbar ist, erscheint für den Bebauungsplan Nr. 26b die Sicherungswirkung der Veränderungssperre weiterhin sinnvoll. Daher ist die 2. Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr gerechtfertigt.