-Entwurfs- und Auslegungsbeschluss-
Beschlussempfehlung:
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der
Gemeinde Norddorf auf Amrum für das Gebiet zwischen den Straßen „Strunwai“ und
„Madelwai“ sowie zwischen dem „Fleegamwai“ und dem Schwimmbad und dem
Schullandheim „Banhorn“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) sowie dem
Entwurf der Begründung dazu, werden in der vorliegenden Fassung gebilligt. Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst
den im Bebauungsplan Nr. 4 in der Planzeichnung mit Teil A 1(1) bezeichneten
Bereich und ist unterteilt in die Teilbereiche 1 und 2.
Die Amtsdirektorin
wird beauftragt, den Entwurf des
Bebauungsplanes einschließlich der Begründung dazu, nach § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Die Amtsdirektorin
wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 von der öffentlichen
Auslegung zu benachrichtigen. Die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden ist
gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
In der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen, dass die relevanten und umweltbezogenen Stellungnahmen
aus der frühzeitigen Beteiligung und der Landschaftsplan „Insel Amrum“ mit
ausgelegt werden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der
Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter: 9
Davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Aufgrund des § 22 GO
sind folgende/ keine Gemeindevertreterinnen/ Gemeindevertreter von der Beratung
und Abstimmung ausgeschlossen. Sie sind weder bei der Beratung noch bei der
Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung hat am 22.02.2011 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 gefasst. Die Rehasan als Betreiberin der Mutter- Kind-Klink beabsichtigt am „Haus Sonnenau“ notwendige Umbau- und Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Diese sind erforderlich, um eine Qualitätsverbesserung des Angebotes der Mutter-Kind-Klinik zu ermöglichen. Um die geplanten baulichen Maßnahmen durchführen zu können, sind als Maß der Nutzung eine Anhebung der GRZ und eine Ausweitung der überbaubaren Fläche für das „Haus Sonnenau“ vorgesehen.
Die textliche Festsetzung sieht vor:
a) die zulässige Anzahl von Appartements für das „Haus Sonnenau“
(maximal 33 Appartements zulässig).
b) die maximale zulässige Anzahl von Appartements für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4
(maximal 81 Appartements zulässig).
Städtebauliche Verträge zwischen der Gemeinde Norddorf und
der Rehasan Mutter und Kind GmbH und der Rehasan Vermögensverwaltung Amrum GmbH
legen eine verbindliche Höchstzahl der Appartements für den gesamten
Klinikbereich in Norddorf fest (insgesamt maximal 160 Appartements zulässig).
Der erforderliche Ausgleich für die durch die Planung ermöglichten Eingriffe in
den Boden wird gemäß vertraglicher Regelung vollständig von der Rehasan Gruppe
geleistet. Die Sicherung der Fläche und die Übernahme der
Kompensationsverpflichtungen über vertragliche Vereinbarungen müssen als
Nachweis gegenüber der unteren Naturschutzbehörde noch erbracht werden.
Der nunmehr vorgesehene Entwurfs- und Auslegungsbeschluss bildet die Grundlage für die öffentliche Auslegung des Entwurfs sowie für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.