hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a) Aufstellungsbeschluss
1.
Für
einen Teilbereich des Gebietes der Stadt Wyk auf Föhr nördlich der
Umgehungsstraße (Landesstraße 214) zwischen dem Ortsteil Boldixum und der
Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes der Stadt Wyk auf Föhr wird der
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 53 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst.
2.
Zugleich
wird der Beschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Stadt
Wyk auf Föhr gefasst für den Bereich nördlich der Landestraße 214 westlich des Hemkweges und südlich des „Wyker Grabens“.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
3. Es
werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
3.1 Festlegung der Art der Nutzung für einen Teilbereich des Plangebietes als
Sondergebiet
zur Erweiterung eines bestehenden
großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Baumarkt) sowie
eines Betriebes für Baustoffhandel
und Abfallverwertung unter Berücksichtigung der Anbindung
an eine bestehende baulichen
Situation im östlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplanes
Nr. 20;
3.2 Festlegung der Art der Nutzung als Gewerbegebiet mit Beschränkung der
zulässigen
Einzelhandelsnutzungen
(Verkaufsflächenbeschränkung) und der Begrenzung der baulichen
Ausnutzung auf GRZ 0,5;
3.3 Ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzungen für Betriebsinhaber und
Aufsichtspersonal (maximal 2 Wohnungen je Betriebsgrundstück);
3.4 Regelung der wasserrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem „Wyker
Graben“;
3.5 Regelung der Ausgleichsfragen sowie der
Eingrünung der gewerblichen Flächen
gegenüber dem Außenbereich und entlang der Landesstraße;
4.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird die Bau- und
Planungsabteilung des
Kreises Nordfriesland beauftragt.
5. Dieser
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Zur Vorlage
erkläre ich mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung. |
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Bürgermeister |
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Sachdarstellung mit Begründung:
a)
Aufstellungsbeschluss
Ausgangslage,
Problemstellung, Planungserfordernis
Seit längerer Zeit gibt es Bemühungen das bestehende
Gewerbegebiet der Stadt Wyk auf Föhr nördlich der Landesstraße 214 nach Westen
in Richtung zum Ortsteil Boldixum zu erweitern. In Zusammenhang mit der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, rechtswirksam seit 2009, sind bereits
entsprechende Erweiterungsflächen dargestellt.
Die Grunderwerbsfragen gestalteten sich
schwierig. Auch die erschließungstechnische zweite Anbindung des Gewerbegebiets
an die Landstraße erforderte einen gewissen Klärungsbedarf.
Durch die Vorarbeiten eine Verkehrsplanungsbüros
konnten in den Jahren 2013/2014 verschiedene Lösungen mit den
Landesstraßenbaubehörden abgestimmt werden. Im Ergebnis entschied sich dann die
Stadt in 2014 für eine Kreisverkehrslösung. Deren genaue Ausgestaltung wird zur
Zeit erarbeitet, um die letzten grundstückstechnischen Fragen zu klären.
Vor diesem Hintergrund kann nun der
Aufstellungsbeschluss für das notwendige Bauleitplanverfahren für den
Bebauungsplan Nr. 53 gefasst werden, um für die heutige Außenbereichsfläche das
notwendige Planungsrecht zu schaffen.
b) Festlegung der Planungsziele
Mit der Erweiterung des Gewerbegebietes
sollen u. a. Entwicklungsmöglichkeiten für vorhandene Betriebe unmittelbar
nördlich der Landesstraße geschaffen werden (Baumarkt, Baustoffhandel,
Abfallverwertung). Die besondere Großflächigkeit dieser Nutzungen erfordert die
Ausweisung entsprechender Sondergebietsflächen. Auf Grund des Zusammenhanges
mit den bestehenden betrieblichen Einrichtung wird der betroffene Teilbereich
des Bebauungsplanes Nr. 20 als 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 von
Gewerbegebiet zu Sondergebiet geändert.
Der größte Teil des Bebauungsplangebietes
wird als Gewerbegebiet ausgewiesen, wobei die Regelungen des Bebauungsplanes
Nr. 20 sinngemäß übertragen werden wie z. B. Grundflächenzahl (GRZ) 0,5,
Verkaufsflächenbeschränkung auf 300 m², ausnahmsweise maximal zwei
Wohneinheiten für Betriebsinhaber und Aufsichtspersonal, Höhenbeschränkung auf
9,00 m, Ausschluss von Beherbergungsnutzungen.
Die Fragen vorhandener Wassergräben, der
Eingrünung und des Ausgleichs sind im Rahmen des Umweltberichtes abzuarbeiten.