hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1.
Für das
Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr nördlich des Hemkweges, östlich der Bebauung
entlang der Ostseite des Kohharderweges und westlich der Reetfläche westlich
des Ziegeleiweges wird der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 der Stadt Wyk auf
Föhr gefasst.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2. Es werden die folgenden Planungsziele
festgelegt:
2.1 Festlegung der Art der Nutzung als Gewerbegebiet mit Beschränkung der
zulässigen
Einzelhandelsnutzungen
(Verkaufsflächenbeschränkung) und der Begrenzung der
baulichen Ausnutzung auf GRZ 0,5;
2.2 Festlegung einer Teilfläche als „Fläche für Versorgungsanlagen“ als
möglicher Standort
für ein Fernwärmeheizwerk;
2.3 Festlegung einer Fläche für die Ansiedlung der Betriebsgebäude des
städtischen
Hafenbetriebes / Grün-Bau;
2.4 Regelung der
Ausgleichsfragen sowie der Eingrünung der gewerblichen Flächen
gegenüber dem Außenbereich und der
östlichen Biotopverbundfläche;
4. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird
die Bau- und Planungsabteilung des
Amtes Föhr-Amrum beauftragt.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen
(gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Zur Vorlage
erkläre ich mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung. |
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Bürgermeister |
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Sachdarstellung mit Begründung:
a)
Aufstellungsbeschluss
Ausgangslage,
Problemstellung, Planungserfordernis
Im Jahre 2013 hat die Stadt Wyk auf Föhr das
Gelände der ehemaligen Hofstelle Fritsch erworben in einer Größe von ca. 1,6
ha. Östlich angrenzend befindet sich eine landwirtschaftliche Fläche von ca.
0,96 ha, die als Biotopverbundfläche im Flächennutzungsplan dargestellt ist.
Sie bildet zugleich einen Abstandsbereich zur weiter östlich gelegenen
Reetfläche.
Seitdem sind in den städtischen Gremien
verschiedene Nutzungsüberlegungen zu dem Gelände sowie zu den baulichen Anlagen
der Hofstelle erörtert worden. Auch Abstimmungsgespräche mit dem Kreisbauamt haben
stattgefunden, um die genehmigungsrechtlichen Fragen zu klären.
Im Ergebnis ist deutlich geworden, dass eine zukunftsweisende bauliche Nutzung des
Geländes die Schaffung entsprechenden Planungsrechtes durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes voraussetzt.
Da die gegenwärtige Darstellung im
Flächennutzungsplan diesen heutigen Außenbereich als landwirtschaftliche
Flächen sowie teilweise als Biotopverbundflächen ausweist, ist eine Änderung
des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich, um die Entwicklung
des künftigen Bebauungsplanes aus dem
Flächennutzungsplan sicherzustellen.
b) Festlegung der Planungsziele
Da die Fläche im Westen an das Gewerbegebiet
am Kohharderweg (Bebauungsplan Nr. 20) angrenzt und östlich sich das
Gewerbegebiet beiderseits des Ziegeleiweges (Bebauungsplan Nr. 23) befindet,
erscheint nach Abstimmung mit dem Kreisbauamt eine Ausweisung als Gewerbegebiet
angemessen und sachgerecht.
Bei der Diskussion um ein zusätzliches
Heizwerk für den Ausbau des Fernwärmenetzes ist wiederholt ein möglicher
Standort bei der Kläranlage angesprochen worden. Ein solcher Standort ließe sich aus Sicht der Stadt auch
in einem Teilbereich dieses künftigen Bebauungsplanes festlegen als „Fläche für
Versorgungsanlagen“; Flächenbedarf ca. 1.000 m² mit Zufahrt. Dieser Standort
läge dann näher an den Versorgungspunkten.
Auch eine Verlagerung der Betriebsgebäude des
städtischen Hafenbetriebes in den künftigen Bebauungsplan ist denkbar;
Flächenbedarf ca. 3.000 ².
Schließlich wären die naturschutzfachlichen
Fragen zur klären durch eine weitgehende Freihaltung der Biotopverbundflächen
als Abstand zur Reetfläche im Osten.
Ferner ist der Ausgleich nachzuweisen gegebenenfalls durch eine Eingrünung des
künftigen Gewerbegebietes gegenüber dem nördlich angrenzenden Außenbereich.
Diese Punkte sind im Rahmen des Umweltberichtes abzuarbeiten.
Vor diesem Hintergrund kann nun der
Aufstellungsbeschluss für das notwendige Bauleitplan-verfahren für den
Bebauungsplan Nr. 54 gefasst werden, um für die heutige Außenbereichsfläche das
notwendige Planungsrecht zu schaffen.