hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
1.
Für
einen Teilbereich des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Wyk auf
Föhr für das Gebiet zwischen Badestraße, Waldstraße, Fasanenweg und
Gemelinstraße, hier insbesondere für das Teilgebiet östlich der Osterstraße in
einer Bautiefe, südlich der Waldstraße und nördlich der Gmelinstraße wird der
Beschluss zur Aufstellung der 5.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst.
2.
Das
Planverfahren wird als vorhabenbezogene
Bebauungsplanänderung gemäß § 12 BauGB und als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
3. Es
werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
3.1 Festlegung der Art der Nutzung als Sondergebiet „Klinik / Reha“ zur Sicherung eines
Klinikstandortes;
3.2 Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung, um eine angemessene bauliche
Erweiterung
zur Sicherstellung eines
wirtschaftlichen Betriebes der Klinikeinrichtung zu gewährleisten;
3.3 Regelung gestalterischer Vorgaben, um die Einbindung der bestehenden und
künftigen
Baukörper in den städtebaulichen
Zusammenhang der Umgebung sicherzustellen;
3.4 Klärung der verkehrlichen Belastungssituation;
3.5 Ausgleich der zusätzlich versiegelten
Flächen sinngemäß einer naturschutzfachlichen
Ausgleichregelung;
4. Die
Ausarbeitung der Planunterlagen erfolgt über den Vorhabenträger, die
Abwicklung des Planverfahrens über
das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum.
5.
Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2
Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren
folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
a)
Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt, Problemstellung,
Planungserfordernis
Um den langfristigen Bestand der Klinik Sonneneck für das Nordseeheilbad Wyk sicherzustellen, soll die bestehende Nutzungsart festgeschrieben werden. Ferner sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung zu schaffen, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Erhalt der Einrichtung auf lange Sicht zu verbessern.
Anstelle des bisherigen allgemeinen Wohngebietes (WA) ist ein Sondergebiet „Klink / Reha“ auszuweisen. Die Darstellung des neuen Flächennutzungsplanes der Stadt Wyk auf Föhr, rechtswirksam seit 2009, trägt dem bereits Rechnung.
b) Planungsziele
Die nach den bisherigen Bebauungsplanfestsetzungen bestehenden Möglichkeiten des Maßes der Nutzung sind ausgeschöpft. Um eine künftige bauliche Weiterentwicklung ermöglichen zu können, müssen die Ausnutzungsziffern erhöht werden, weil keine Grundstücksvergrößerungen möglich sind. Dies ist vor dem Hintergrund eines Sondergebietes „Klinik/Reha“ zur langfristigen Standortsicherung für diese besondere Einrichtung gerechtfertigt.
Angesichts der ohnehin großmaßstäblichen bestehenden Klinikgebäude kommen der Anordnung und Ausgestaltung künftiger neuer Gebäude eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Dies gilt nicht nur für den Zusammenhang zwischen neuen und bestehenden Klinikgebäuden, sondern auch im Hinblick auf deren städtebauliche Auswirkungen für die Umgebung. Deren Massstäblichkeit und gestalterischen Besonderheiten sind bei der Planung zu berücksichtigen (z. B. Geschosszahl, Höhenentwicklung, Dachformen). Die entsprechenden Rahmensetzungen sind im Rahmen der beabsichtigten Bebauungsplanänderungen festzusetzen (Baugrenzen, Geschosszahlen usw.).
Erste Überlegungen hierzu sind in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses an 10.12.2014 von Seiten des Vorhabenträgers vorgestellt worden.
Im weiteren Verfahren sind auch die verkehrlichen Auswirkung der künftigen Klinikerweiterung zu klären sowie ein Ausgleich für die zusätzliche Flächenversiegelung.
Für die Schaffung der oben beschriebenen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist diese Bebauungsplanänderung erforderlich.