hier: Verfahrensempfehlung zur vorgezogenen Behördenbeteiligung und zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussempfehlung:
- Die beiden
bisher angedachten vorhabenbezogenen Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 11 für den Teilbereich der Klinik Sonneneck sowie den Teilbereich des Hotelbetriebes
„Haus Jensen“ werden zu einem nicht vorhabenbezogenen Planverfahren für
die 5. Änderung zusammengefasst.
Diese 5. Änderung umfasst das Teilgebiet der Stadt östlich der Osterstraße in einer Bautiefe, südlich der Waldstraße und nördlich der Gmelinstraße sowie das östlich angrenzende Teilgebiet bis zur Westgrenze der Bebauung westlich des Forstweges.
- Das Planverfahren wird nach § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes für
den Bereich des Hotelvorhabens umgesetzt.
- Die Grundzüge
der Planung für die künftige 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der
Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Badestraße, Waldstraße,
Fasanenweg und Gmelinstraße, hier insbesondere das Teilgebiet östlich der
Osterstraße in einer Bautiefe, südlich der Waldstraße und nördlich der
Gmelinstraße sowie das östlich angrenzende Teilgebiet bis zur Westgrenze
der Bebauung westlich des Forstweges sowie der Entwurf der Begründung dazu
werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
- Zugleich wird
die Amtsverwaltung beauftragt im Namen der Stadt Wyk auf Föhr eine
„frühzeitige Behördenbeteiligung“ nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ nach § 3 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren
folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Sachverhalt, Problemstellung,
Planungserfordernis
Um den langfristigen Bestand der Klinik Sonneneck für das Nordseeheilbad Wyk sicherzustellen, sollen die bestehende Nutzungsart festgeschrieben sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung geschaffen werden.
Verfahrensstand
Mit dem Aufstellungsbeschluss für die 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 am 02.04.2015 hatte die Stadtvertretung das entsprechende Bauleitplanverfahren in die Wege geleitet und die Planungsziele festgelegt.
Danach ist eine städtebauliche Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt geschlossen worden, mit der die Kostenübernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger und die Aufgabenverteilung zwischen den Vertragsparteien geregelt worden sind.
Zwischenzeitlich sind die Planungsvorstellungen durch das Planungsbüro weiterentwickelt und konkreter gefasst worden, so dass dem zuständigen Ausschuss nun ein Vorentwurfstand vorgestellt wird mit dem Ziel die Grundzüge der weiteren Planung festzulegen.
Auf der Grundlage dieses Planungsstandes können dann eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine vorgezogene Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
Geänderte
Vorgehensweise/neue Gesichtspunkte
Parallel zum Ablauf um die Klinik Sonneneck ist eine Überplanung der östlich angrenzenden Fläche angedacht gewesen, um dort die planungsrechtlichen Voraussetzung für eine Konsolidierung und Erweiterung eines bestehenden Hotelbetriebes zu schaffen. Hier ist jedoch noch kein Aufstellungsbeschluss gefasst worden. Auch die städtebauliche Vertragsvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt steht noch aus.
Hinsichtlich beider Vorhaben ist zwischenzeitlich deutlich geworden, dass Art und Umfang der umzusetzenden Maßnahmen im Hinblick auf den jeweiligen Verwirklichungszeitraum im Augenblick schwer oder gar nicht abzuschätzen sind. Daher sind auch genau umrissene Vorhaben für beide Projekte zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beschreibbar.
Gleichwohl empfiehlt sich aus städtebaulichen Gründen eine gemeinsame Planung über die beiden benachbarten Grundstücke, so dass ein einziger Änderungsbereich, der beide Projekte beinhaltet, sachgerechter erscheint als zwei getrennte Planverfahren.
Die Belange der Stadt nach einer ausreichenden planungsrechtlichen Sicherung werden durch die geplanten Sondergebietsausweisungen (die z. B. Ferienwohnungen ausschließen) gewahrt. Der Umsetzungszeitpunkt der Vorhaben, der bei vorhabenbezogenen Planungen in der Regel eine wichtige Rolle spielt, ist dabei für die Stadt von nachrangiger Bedeutung. Aus dem oben geschilderten Hintergrund ergeben sich nachfolgende Schlussfolgerungen:
1. Zur
besseren Beachtung des städtebaulichen Gesamtzusammenhanges werden die beiden
Planverfahren zu einem einzigen Verfahren (5. Änderung) zusammengefasst.
2. An
Stelle der vorhabenbezogenen Änderungen wird ein Angebotsplan erstellt, der
jedoch durch seine Festsetzungen (SO u.
a.) sowohl die Belange der Stadt als auch die der Vorhabenträger
berücksichtigt.
3. In
einem 2. städtebaulichen Vertrag werden mit beiden Vorhabenträgern zusätzliche
Vereinbarungen getroffen, welche ergänzende Regelungen zu eventuellen
Rechtsnachfolgen, Nachfolgenutzungen, Umsetzungsmodalitäten, Sicherung von
Nutzungsformen usw. beinhalten.
4. Das Planverfahren wird nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren mit Berichtigung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Hotelvorhabens umgesetzt.
Über diesen Sachstand und eine oben beschriebene geänderte weitere Vorgehensweise ist im zuständigen städtischen Ausschuss zu beraten auf der Grundlage eines ersten Vorentwurfes für die angedachte Bebauungsplanänderung.