für das Gebiet zwischen Ocke-Nerong-Straße, Strandstraße, Nieblumstieg, der Ost- und Nordgrenze des Friedhofes und dem Kirchweg, insbesondere die Ecksituation Ocke-Nerong-Straße / Kirchweg
hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1.
Für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 6
der Stadt Wyk auf Föhr zwischen
Ocke-Nerong-Straße, Strandstraße, Nieblumstieg, der Ost- und Nordgrenze der
Friedhofes und dem Kirchweg, insbesondere die Ecksituation
Ocke-Nerong-Straße / Kirchweg wird der Beschluss zur Aufstellung der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst. Das
Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des
beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2.
Für die Planung in diesem Teilbereich des
Bebauungsplangebietes werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
2.1 Im Rahmen der
Mischgebietsfestsetzung werden Gartenbaubetriebe zugelassen.
2.2 Das Maß der Nutzung wird im Hinblick auf
die Errichtung eines zusätzlichen
Gewächshauses erhöht.
2.3 Die Baugrenzen werden erweitert um die
künftig geplanten Baukörper zuzulassen.
2.4 Ausgleichsfragen wegen der zusätzlich
versiegelten Flächen sowie die Beachtung der
im Bebauungsplan bereits
enthaltenen Anpflanzverpflichtungen gegenüber den südlich
angrenzenden Nutzungen sind zu
berücksichtigen.
3.
Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das
Planungsbüro Methner in Meldorf beauftragt.
4.
Von der öffentlichen Unterrichtung und
Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird nach § 13a
BauGB abgesehen.
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Zur Vorlage
erkläre ich mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung. |
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BM
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der Bebauungsplan Nr. 6, rechtskräftig seit dem 08.12.1992, setzt die
Ecksituation Ocke-Nerong-Straße / Kirchweg als Mischgebiet fest. Bei den
zulässigen Nutzungsarten bestehen Einschränkungen dahingehend, dass u. a.
Gartenbaubetriebe ausgeschlossen sind.
Das in Rede stehend Eckgrundstück Ocke-Nerong-Straße 29 ist bebaut mit
einem Gebäude, in dem sich eine gastronomische Nutzung sowie eine Wohnung
befinden. Mit der Festsetzungsform des Bebauungsplanes ist der historisch
überkommen Nutzung als dörflicher Gaststätte „Erdbeerparadies“ Rechnung
getragen worden.
Ferner gilt eine Erhaltungssatzung, die sowohl das Erscheinungsbild des
Gebäudes als auch die darin befindliche Wohnnutzung schützt.
Da für die bisherige Nutzungsform auf Grund der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen keine langfristige Perspektive besteht, ist eine
Nutzungsänderung zu einem Geschäftshaus für Blumen und Pflanzenverkauf sowie
Gartenartikel mit einem Cafébetrieb sowie die Errichtung eines Gewächshauses
beabsichtigt. Die Wohnnutzung im Dachgeschoss des Gebäudes bleibt beibehalten.
Um diese Nutzungsarten planungsrechtlich zu ermöglichen ist eine entsprechende
Änderung des Bebauungsplanes.
Planungsziele, Inhalte der
Planänderung
Hinsichtlich der Planungsziele sind die folgenden Gesichtspunkte zu
berücksichtigen:
- Im Rahmen der Mischgebietsfestsetzung
müssen Gartenbaubetriebe zugelassen werden.
- Das Maß der Nutzung muss im Hinblick auf
die Errichtung eines zusätzlichen Gewächshauses erhöht werden.
- Die Baugrenzen müssen sinngemäß
erweitert werden.
- Gegebenenfalls sind Ausgleichsfragen
wegen der zusätzlich versiegelten Flächen sowie die Beachtung der im
Bebauungsplan bereits enthaltenen Anpflanzverpflichtungen gegenüber den
südlich angrenzenden Nutzungen zu berücksichtigen.
Verfahrensablauf
Der zuständige Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Wyk auf Föhr
hat sich in der Sitzung am 13.08.2014 mit der Angelegenheit befasst und
grundsätzlich eine Zustimmung zu dem Vorhaben erklärt. Voraussetzung dafür ist
eine städtebauliche Vereinbarung, mit der u. a. geklärt wird, dass die
Planungskosten von der Antrag stellenden Seite getragen werden sowie bei
Aufgabe der Nutzung das Gewächshaus wieder abgebaut werden wird.
Da es sich bei diesem
Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind
die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u.
a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren
nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Damit entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung und der damit verbundene Umweltbericht. Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene
Behördenbeteiligung) wird abgesehen.