für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zwischen dem Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gmelinstraße, dem Strand und dem Strandzugang im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss
1.
Der Entwurf der 2. vorhabenbezogenen Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 31 „Wellnessresort Wyk Südstrand“ für das Gebiet der
Stadt Wyk auf Föhr zwischen dem
Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gmelinstraße, dem Strand und dem
Strandzugang, und der Entwurf der Begründung dazu werden in den
vorliegenden Fassungen gebilligt bei gleichzeitiger
Aufhebung der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungs-planes Nr. 31.
2.
Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung
sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
3.
Das Verfahren wird im Wege eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt. Von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird
abgesehen. Gleichwohl ist eine Berücksichtigung dieser Belange durch eine
Fortschreibung der bereits im früheren Verfahren erstellten diesbezüglichen
Gutachten gewährleistet.
4.
Von einer weitergehenden frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird abgesehen.
5.
Erforderlichenfalls notwendige Anpassungen des
Flächennutzungsplanes werden im Wege der Berichtigung durchgeführt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Zur Vorlage
erkläre ich mein Einverständnis gemäß § 3 Abs. 1 Amtsordnung. |
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Bürgermeister |
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Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangspunkt / Verfahrensstand zum Planverfahren
In Zusammenhang mit
den Bemühungen um die Verwirklichung eines Hotelprojektes, Wellnessresort Wyk
Südstrand, im Ortsteil Südstrand der Stadt Wyk auf Föhr haben sich durch den Wechsel des
Vorhabenträgers neue Rahmenbedingungen ergeben, die u. a. Änderungen an der
Planung beinhalten.
Nach dem Antrag des
neuen Vorhabenträgers vom 18.11.2014 für die
Erstellung eines Aufstellungsbeschlusses zu dem Bauvorhaben „Projekt Hotel
Südstrand“ ist von der Stadtvertretung am 16.12.2014 der entsprechende
Aufstellungsbeschluss für eine 2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 31 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst worden.
Danach sind von
Seiten des Vorhabenträgers die Planunterlagen in Abstimmung mit den zuständigen
städtischen Gremien weiterentwickelt worden, so dass am 24.03.2015 eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden
konnte. In einer öffentlichen
Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte eine Vorstellung des Vorhabens für
die Öffentlichkeit. Die im Laufe der Veranstaltung aus der Öffentlichkeit
vorgetragenen Fragestellungen sind in der Veranstaltung beantwortet worden.
Vor diesem
Hintergrund ist die Planungsanzeige am 26.03.2015 an die Landesplanungsbehörde
und das Kreisbauamt zugeleitet worden.
Verträge
Parallel zu den
Abläufen um das Planverfahren ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Wyk auf Föhr abgeschlossen worden, mit dem beide
Seiten ihre grundsätzliche Absicht zur Umsetzung des Vorhabens dokumentieren.
Die Einzelheiten hierfür
werden in einem Durchführungsvertrag geregelt. Seit mehr als einem halben Jahr
erfolgt die Aushandlung der Inhalte dieses Vertrages mit dem Ergebnis, dass bis
heute für eine Vielzahl von Fragestellungen Antworten gefunden werden konnten,
jedoch einige Punkte noch nicht abschließend geklärt sind.
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Die Planunterlagen
sind im Hinblick auf die geänderten Planungsvorstellungen überarbeitet worden.
Die verschiedenen gutachterlichen Aussagen (Umweltbericht, Verkehrsgutachten
Schallschutzgutachten usw.) sind entsprechend der neuen Planung geändert bzw.
ergänzt worden. Daher kann nun der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst
werden.
Diese
Beschlussfassung ist mit den folgenden Vorbehalten verbunden:
- zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit über die Grundzüge
des Durchführungsvertrages;
- die Fragen der Schaffung des Personalwohnraumes bleiben einem
gesonderten Vertrag vorbehalten;
- einfügen einer Mindestgrundstücksgröße in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, um den Zusammenhang des Vorhabens bzw. der Vorhabenteile
zu betonen, so dass spätere Grundstücksteilungen unzulässig sind.
Da das Verfahren im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
durchgeführt wird, kann ein
beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Gleichwohl wird eine
Berücksichtigung dieser Belange durch einen grünordnerischen Fachbeitrag im
Rahmen der bereits erwähnten fortgeschriebenen Gutachten gewährleistet.
Von einer weitergehenden frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird
abgesehen.
Erforderlichenfalls notwendige Anpassungen
des Flächennutzungsplanes werden im Wege der Berichtigung durchgeführt, um
sicherzustellen, dass sich auch die künftigen Bebauungs-planfestsetzungen aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln.