Betreff
Neufassung der Satzung der Gemeinde Nebel über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen (Ortsgestaltungssatzung)
Vorlage
Neb/000069/1
Art
Beschlussvorlage Nebel
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeinde Nebel beschließt die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung gemäß Anlage als Satzung.

 

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Nebel beabsichtigt die Ortsgestaltungssatzung zu ändern.

Nach erfolgter Bekanntmachung der Neufassung der Ortsgestaltungssatzung (OGS) wurde die neue OGS an den Kreis Nordfriesland verschickt. Dabei fiel auf, dass in der Präambel noch der alte Paragraph der Landesbauordnung steht. Auf Grund dessen muss der Beschluss neu gefasst werden.

 

Eine weitere Prüfung der Rechtsabteilung des Kreises Nordfriesland wurde vorgenommen mit folgenden Änderungsvorschlägen:

 

-       Aufgrund des § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.08.2015 folgende Satzung erlassen: …

-       § 2 Allgemeine Anforderungen

Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung und Wandflächen, Öffnungen und Gliederungen sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe…

-       § 3 Baukörper, Abs. 2

 … Im Bereich von Haupt- oder Nebeneingängen sind auch kleinere ortstypische Windfanganbauten (friesisch: „Skül“) an den Längs- oder Schmalseiten zulässig (Holzbauweise s. §11 Abs. 4) Hinweis: § 11 Abs. 4 behandelt nur Windschutzwände, aber keine Windfänge. Ist hier eine Ausführung in Holzbauweise in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 4  hinsichtlich Verwendung der „Holzart“ und des Farbtones gemeint?

Breite: max. 2,00 m, Tiefe: max. 1,50 m, Traufhöhe: max. 2,40 m,
Firsthöhe: max. 2,75 m, bezogen auf  Oberkante Fertigfußboden (OKFF) des vorhandenen Gebäudes?

-       Abs. 3

Am Reetdachhaus ist ein Wintergarten nicht zulässig. An Hartdachhäusern ist nur an rückwärtiger Gebäudeseite ein Wintergarten zulässig. (lt. Rechtsamt besser, als in der alten Satzung formuliert!!)

-       § 4 Gebäude- und Fassadenhöhe, Abs. 2

  Kelleraußentreppen sind:  a)         innerhalb der historischen Ortskerne nur an den rückwärtigen Gebäudeseiten zulässig
b)         außerhalb der historischen Ortskerne nicht an den zur Straße gelegenen Gebäudeseiten zulässig und dürfen in der lichten Weite maximal 1,25 m nicht überschreiten.

-       § 5 Dächer, Abs. 3

Als Dachaufbauten sind nur Gauben, deren Öffnung im Bereich unterhalb der

Kehlbalkendecke bzw. unterhalb des Spitzbodens liegen, zulässig. Ihre Breite darf nicht mehr als 2/5 der jeweiligen Gebäudeseite (Mauerwerk) betragen.  Die Gaubenbreite wird in halber Höhe der Gaube ohne Reeteindeckung und einschl. der Blende gemessen (Rohbaumaß). Wo wird die Gaubenbreite bei Hartdächern gemessen?  

… Folgende Gaubenformen sind zulässig: a)            innerhalb der historischen Ortskerne: Schleppgauben, Einschubgauben, Ochsenaugen- oder Fledermausgauben
b)         außerhalb der historischen Ortskerne: zusätzlich zu den unter a) aufgeführten Gaubenformen: Gauben mit Sattel- oder Walmdach

evtl. sollte man einige Begriffe zeichnerisch erläutern!!!!

-       Abs. 8

In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. Bei Hartdächern sind 2 Dachflächenfenster je Hauptdachseite zulässig. Die Glasfläche der Dachflächenfenster darf nicht mehr als 3,00 m² je Hauptdachseite betragen. Hinweis: Darf diese Fläche auch für nur 1 DFF in Anspruch genommen werden?  

-       Abs. 9

Die Schornsteinköpfe sind in Sichtmauerwerk herzustellen. …

-       Abs. 11

alte Formulierung: Außerhalb der historischen Ortskerne haben sich Solaranlagen in der Farbgebung und Gestaltung, der Dachhaut anzupassen. Bei Reetdächern sind Solaranlagen unzulässig. Bei Hartdächern sind Solaranlagen nur an den von angrenzenden, öffentlichen Verkehrsflächen nicht ein­sehbaren Dachflächen zulässig.
Formulierungsvorschlag: Außerhalb der historischen Ortskerne sind Solaranlagen nur auf Hartdächern und auch nur an den von angrenzenden  öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Dachflächen zulässig.  Sie haben sich in Farbgebung und Gestaltung der Dachhaut anzupassen.

-       § 6 Fassaden und Außenwände, Abs. 1
Die Außenwände der Gebäude einschließlich Sockel sind einheitlich mit roten Vormauersteinen zu verblenden; ein weißer oder roter (Ochsenblut) Anstrich auf Vormauerstein ist zulässig, wenn die Mauerwerksstruktur sichtbar bleibt.

-       § 7 Wandöffnungen, Abs. 1
 … Die Fenster müssen eine Brüstung in einer Höhe von mindestens 0,60 m haben. (Vorschriften, nach denen eine höhere Brüstungshöhe erforderlich ist, bleiben unberührt). 

-       § 11 Einfriedungen, Windschutzwände, Vorgärten, Abs. 2

Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen und Gehwegen angrenzen, sind bis 1,0 m als Spriegel- oder Holzlattenzäune, sowie als in Erde oder optisch wie in Erde aufgesetzte Feldsteinwälle zulässig, oder als lebende Hecke von 1,8 m maximaler Höhe Hinweis: So hoch? –vorher nur 1,00 m. Bei einem Eckgrundstück sind zwei Verkehrsflächen zu berücksichtigen.

-       § 14 Windkraftanlagen, Solaranlagen, Abs. 1

Windkraftanlagen einschließlich Kleinwindkraftanlagen sind im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung unzulässig. Hinweis: Dies dürfte eine unzulässige planungsrechtliche Regelung sein!

 

 

Nach Rücksprache mit Bernd Dell-Missier sind die Vorschläge teilweise in der neuen Anlage zur Vorlage eingearbeitet wurden.

Die einzelnen Punkte können nun diskutiert und beschlossen werden.

 

Auf Grund des falschen Paragraphen in der Präambel müssen ein neuer Beschluss sowie eine erneute Bekanntmachung erfolgen.