Beschlussempfehlung:
Die Gemeinde Nebel beschließt die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung gemäß Anlage als Satzung.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Nebel beabsichtigt die Ortsgestaltungssatzung zu ändern.
Nach erfolgter Bekanntmachung der Neufassung der Ortsgestaltungssatzung (OGS) wurde die neue OGS an den Kreis Nordfriesland verschickt. Dabei fiel auf, dass in der Präambel noch der alte Paragraph der Landesbauordnung steht. Auf Grund dessen muss der Beschluss neu gefasst werden.
Eine weitere Prüfung der Rechtsabteilung des Kreises Nordfriesland wurde vorgenommen mit folgenden Änderungsvorschlägen:
- Aufgrund
des § 84
der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in Verbindung mit §
4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlußfassung durch
die Gemeindevertretung vom 04.08.2015 folgende Satzung erlassen: …
- § 2 Allgemeine Anforderungen
… Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung und Wandflächen, Öffnungen und Gliederungen sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe…
-
§ 3 Baukörper, Abs. 2
… Im Bereich von Haupt- oder Nebeneingängen
sind auch kleinere ortstypische Windfanganbauten (friesisch: „Skül“) an den
Längs- oder Schmalseiten zulässig (Holzbauweise s. §11 Abs. 4) Hinweis: § 11 Abs. 4 behandelt nur Windschutzwände, aber
keine Windfänge. Ist hier eine Ausführung in Holzbauweise in entsprechender
Anwendung des § 11 Abs. 4 hinsichtlich
Verwendung der „Holzart“ und des Farbtones gemeint?
… Breite: max.
2,00 m, Tiefe: max. 1,50 m, Traufhöhe: max. 2,40 m,
Firsthöhe: max. 2,75 m, bezogen auf Oberkante
Fertigfußboden (OKFF) des vorhandenen
Gebäudes?
-
Abs. 3
Am
Reetdachhaus ist ein Wintergarten nicht zulässig. An Hartdachhäusern ist nur an
rückwärtiger Gebäudeseite ein Wintergarten zulässig. (lt.
Rechtsamt besser, als in der alten Satzung formuliert!!)
- § 4 Gebäude- und Fassadenhöhe, Abs. 2
…
Kelleraußentreppen sind: a) innerhalb der historischen Ortskerne
nur an den rückwärtigen Gebäudeseiten zulässig
b) außerhalb der historischen
Ortskerne nicht an den zur Straße gelegenen Gebäudeseiten zulässig und dürfen in
der lichten Weite maximal 1,25 m nicht überschreiten.
- § 5 Dächer, Abs. 3
Als Dachaufbauten sind nur Gauben, deren Öffnung im Bereich unterhalb der
Kehlbalkendecke bzw. unterhalb
des Spitzbodens liegen, zulässig. Ihre Breite darf nicht mehr als 2/5 der
jeweiligen Gebäudeseite (Mauerwerk) betragen. Die Gaubenbreite wird in halber Höhe der Gaube
ohne Reeteindeckung und einschl. der Blende gemessen (Rohbaumaß). Wo wird die Gaubenbreite bei Hartdächern gemessen?
… Folgende Gaubenformen sind
zulässig: a) innerhalb der historischen
Ortskerne: Schleppgauben, Einschubgauben, Ochsenaugen- oder Fledermausgauben
b) außerhalb der historischen
Ortskerne: zusätzlich zu den unter a) aufgeführten Gaubenformen: Gauben mit
Sattel- oder Walmdach
evtl.
sollte man einige Begriffe zeichnerisch erläutern!!!!
-
Abs. 8
In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. Bei Hartdächern sind 2 Dachflächenfenster je Hauptdachseite zulässig. Die Glasfläche der Dachflächenfenster darf nicht mehr als 3,00 m² je Hauptdachseite betragen. Hinweis: Darf diese Fläche auch für nur 1 DFF in Anspruch genommen werden?
-
Abs. 9
Die Schornsteinköpfe sind in Sichtmauerwerk herzustellen. …
-
Abs. 11
alte
Formulierung: Außerhalb
der historischen Ortskerne haben sich Solaranlagen in der Farbgebung und
Gestaltung, der Dachhaut anzupassen. Bei Reetdächern sind Solaranlagen
unzulässig. Bei Hartdächern sind Solaranlagen nur an den von angrenzenden, öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Dachflächen zulässig.
Formulierungsvorschlag:
Außerhalb der historischen Ortskerne sind Solaranlagen nur auf Hartdächern und
auch nur an den von angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbaren Dachflächen
zulässig. Sie haben sich in Farbgebung
und Gestaltung der Dachhaut anzupassen.
-
§ 6 Fassaden und Außenwände, Abs. 1
Die Außenwände der Gebäude einschließlich Sockel sind einheitlich mit roten Vormauersteinen zu verblenden; ein weißer
oder roter (Ochsenblut) Anstrich auf Vormauerstein ist zulässig, wenn die
Mauerwerksstruktur sichtbar bleibt.
-
§ 7 Wandöffnungen, Abs. 1
… Die Fenster müssen eine Brüstung in
einer Höhe von mindestens 0,60 m haben. (Vorschriften, nach denen eine höhere
Brüstungshöhe erforderlich ist, bleiben unberührt).
- §
11 Einfriedungen, Windschutzwände, Vorgärten, Abs. 2
Einfriedungen, die an öffentliche Verkehrsflächen und Gehwegen angrenzen, sind bis 1,0 m als Spriegel- oder Holzlattenzäune, sowie als in Erde oder optisch wie in Erde aufgesetzte Feldsteinwälle zulässig, oder als lebende Hecke von 1,8 m maximaler Höhe Hinweis: So hoch? –vorher nur 1,00 m. Bei einem Eckgrundstück sind zwei Verkehrsflächen zu berücksichtigen.
- § 14 Windkraftanlagen, Solaranlagen, Abs. 1
Windkraftanlagen einschließlich Kleinwindkraftanlagen sind im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung unzulässig. Hinweis: Dies dürfte eine unzulässige planungsrechtliche Regelung sein!
Nach Rücksprache mit Bernd Dell-Missier sind
die Vorschläge teilweise in der neuen Anlage zur Vorlage eingearbeitet
wurden.
Die einzelnen Punkte können nun diskutiert und beschlossen werden.
Auf Grund des falschen Paragraphen in der
Präambel müssen ein neuer Beschluss sowie eine erneute Bekanntmachung erfolgen.