Betreff
Ausschreibung der Stelle einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten
Vorlage
Amt/000259
Art
Beschlussvorlage Amt
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

Die Stelle einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten für das Amt Föhr-Amrum ist zeitnah auszuschreiben.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland hat darauf hingewiesen, dass die Ämter gemäß § 22a der Amtsordnung (AO) zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen haben. Aufgrund der Einwohnerzahl des Amtes Föhr-Amrum von weniger als 15.000 Einwohner/innen ist eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Dies ist auch in der Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum in § 6 entsprechend festgehalten.

 

Laut § 10 Abs. 1 der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) können ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Ämtern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Ämtern über 10.000 Einwohner/innen zur Zeit 355,--€ (Höchstsatz). In der Satzung des Amtes Föhr-Amrum über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern ist in § 1 Abs. 4 Satz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,--€ festgelegt.

 

Des Weiteren kann ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes sowie nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinde ein Sitzungsgeld von zur Zeit 23,--€ (Höchstsatz) gewährt werden. Das Sitzungsgeld für die Geleichstellungsbeauftragte des Amtes zahlt das Amt. Dies entspricht den Regelungen in § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Satzung des Amtes Föhr-Amrum über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern. Dort ist festgelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung erhalten solle. Zu zahlende Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen bzw. der Stadtvertretung sind in den jeweiligen Hauptsatzungen in Verbindung mit den jeweiligen Satzungen über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern zu regeln.