Betreff
Durchführungsplan Nr. 2 und Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Wyk auf Föhr 1. Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 2 für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen 2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.45 für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße und städtischem Grünstreifen hier: a) Wiederholung der Aufstellungsbeschlüsse b) Bestätigung der festgelegten Planungsziele
Vorlage
Stadt/001562
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

zu a) Wiederholung der Aufstellungsbeschlüsse

 

  1. Der am 28. Februar 2002 durch die Stadtvertretung gefasste Beschluss für die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens für den Durchführungsplan Nr. 2 wird bestätigt und erneut beschlossen. Dieser Plan umfasst das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen.

2.      Der zeitgleich ebenfalls am 28. Februar 2002 gefasste Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 45 wird bestätigt und erneut beschlossen. Dessen Plangeltungsbereich bezieht sich auf das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.

 

zu b) Bestätigung der festgelegten Planungsziele

  1. Die am 28. Februar 2002 festgelegten Planungsziele für die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 2 und die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 werden bestätigt und erneut beschlossen wie folgt:

    3.1 Beseitigung möglicher Rechtsunsicherheiten bei der planungsrechtlichen Beurteilung
          von Bauvorhaben;
    3.2 Festlegung des Maßes der Nutzung unter Berücksichtigung des Bestandes sowie der
          Ansprüche nach § 34 BauGB;
    3.3 Festlegung einer Mindestgrundstücksgröße;
    3.4 Regelung der Bebauung dahingehend, das zusammenhängende Grünflächen in den

            rückwärtigen Grundstücksbereichen nach Möglichkeit erhalten bleiben.

  1. Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt Föhr beauftragt.

  2. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung soll über eine öffentliche Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

  3. Diese Aufstellungsbeschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Hinweis:

Die nachfolgend beschriebenen Planverfahren sind bisher auf der Grundlage der Vorlage    Nr. 1261 vom 08.02.2002 abgehandelt worden. Nach dem im Jahre 2003 eingeführten elektronisch unterstützten Vorlagensystem ist eine neue Vorlagennummer vergeben worden.

 

Sachverhalt:

Am 28. Februar 2002 hat die Stadtvertretung die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens für den Durchführungsplan Nr. 2 beschlossen. Dieser Plan umfasst das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen.

 

Zeitgleich ist parallel hierzu die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 45 beschlossen worden. Dessen Plangeltungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des Durchführungsplanes   Nr. 2, erweitert nach Norden bis zum städtischen Grünstreifen und nach Osten bis zur Badestraße. Somit wird das neue Plangebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.

Zwischenzeitlich sind verschiedene Bauvoranfragen gestellt worden, die teilweise den künftigen Planfestsetzungen entsprechen, teilweise jedoch nicht. Es hat auch bereits eine Rückstellung nach § 15 BauGB für ein Vorhaben gegeben, welches voraussichtlich den künftigen Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes Nr. 45 nicht entsprechen wird.

 

Da nun die Aufstellungsbeschluss für die beiden Planverfahren schon einige Jahre zurückliegen, sind die Instrumente zur Sicherung der Planung wie Rückstellung nach § 15 BauGB und eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht mehr mit den Aufstellungsbeschlüssen von 2002 begründbar. Um zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen auch weiterhin diese planungsrechtlichen Instrumente anwenden zu können, ist im Interesse der Rechtsicherheit eine Wiederholung bzw. Bestätigung der damaligen Beschlüsse zur Einleitung der beiden Planverfahren sowie zur Festlegung der Planungsziele erforderlich.