Beschlussempfehlung:
1.
Die Grundzüge der Planung für den künftigen
Bebauungsplan Nr. 45 für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße,
Badestraße und dem städtischen Grünstreifen sowie der Entwurf der Begründung
dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
Diese Planung soll an die Stelle der zugleich aufzuhebenden Regelungen des
Durchführungsplanes Nr. 2 für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße,
Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen treten.
2. Zugleich wird die Amtsverwaltung beauftragt im Namen der Stadt Wyk auf Föhr eine „frühzeitige Behördenbeteiligung“ (nach § 4 Abs. 1 BauGB) sowie eine „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ (nach § 3 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Sachverhalt:
Am 28. Februar 2002 hat die Stadtvertretung die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens für den Durchführungsplan Nr. 2 beschlossen. Dieser Plan umfasst das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen.
Zeitgleich ist parallel hierzu die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes Nr. 45 beschlossen worden. Dessen Plangeltungsbereich bezieht
sich auf das Gebiet des Durchführungsplanes
Nr. 2, erweitert nach Norden bis zum städtischen Grünstreifen und nach
Osten bis zur Badestraße. Somit wird das neue Plangebiet umgrenzt von
Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.
Unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit verschiedenen Bauvoranfragen geklärten Fragestellungen ist zwischenzeitlich durch die Verwaltung des Amtes Föhr-Amrum ein erster Vorentwurf für den künftigen Bebauungsplan erarbeitet worden, der die Grundzüge der Planung darstellt. Vor einer Beschlussfassung als Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wären nun eine frühzeitige Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 1 BauGB) sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 3 Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
Für diese frühzeitigen Beteiligungsschritte ist kein formeller Beschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich. Gleichwohl ist ein politisches Votum zu den Grundzügen der Planungsinhalte für diese Verfahrenschritte („Verfahrensempfehlung“ des zuständigen Ausschusses) wünschenswert.