Beschlussempfehlung:
Einer Änderung der Sozialzentrumsverträge nach § 19 a GkZ gemäß der Anlage 2 wird zugestimmt. Die Amtsdirektorin wird bevollmächtigt, den Änderungsvertrag mit dem Kreis Nordfriesland abzuschließen.
Sachdarstellung mit Begründung:
1) Die
strukturelle und konzeptionelle Neuausrichtung des Jobcenters Nordfriesland,
welche im Jahr 2016 begonnen hat, ist am 31.12.2017 abgeschlossen. Mit Datum
vom 01.01.2018 soll auf Basis eines fachaufsichtlichen Konzeptes mit dieser
geänderten Vorgehensweise begonnen werden.
In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte in der Zusammenarbeit zwischen den
Sozialzentren und der Kreisverwaltung neu zu fassen und im Vertrag entsprechend
zu hinterlegen.
Diese sind im Besonderen im § 3 geregelt:
1. Stärkung der fachaufsichtlichen Aufgabenwahrnehmung durch ein Fachkonzept.
2. Wahrnehmung der Fachaufsicht durch eine personelle Teilabordnung der sieben
Sozialzentrumsleitungen (SZL) zur
Kreisverwaltung Nordfriesland.
Dieses Konzept ist gemeinsam in Workshops unter Beteiligung und Federführung
eines externen Dienstleisters zwischen den Sozialzentrumsleitungen (SZL) und
den Leitungskräften des Fachbereiches 3 der Kreisverwaltung entwickelt und
besprochen worden. Es besteht Einigkeit darüber, dass mit der Teilabordnung der
Sozialzentrumsleitungen zur Kreisverwaltung die Möglichkeit der Steuerung und
er notwendigen und gebotenen fachaufsichtlichen Aufgabenausübung in geeignetem
Maße Rechnung getragen wird. Die damit im Zusammenhang stehenden Forderungen
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sind mit dem Konzept und
der vertraglichen Anpassung im Vertrag nach § 19 a GkZ ausreichend gewürdigt
und berücksichtigt.
Ebenso wird unter allen Beteiligten davon ausgegangen, dass sich die Qualität
der Arbeit des Jobcenters Nordfriesland nochmals verbessern wird und die
Erkenntnisse aus der Arbeit mit dem neuen Fachaufsichtskonzept einen Beitrag
zur Weiterentwicklung einer lernenden Organisation leisten wird.
2) In der
Zeit vom 8. Bis zum 12.05.2017 hat die Prüfgruppe des BMAS eine Vorort-Prüfung
der Jahresrechnung des SGB II im Jobcenter für 2016 durchgeführt.
In diesem Zusammenhang ist deutlich geworden, dass die Abrechnungsmethodik der
monatlichen Verwaltungskosten zwischen Trägerkommunen der Sozialzentren und der
Kreisverwaltung aus Sicht des Bundesarbeitsministeriums zu verbessern ist (§
14).
Ebenso hat das BMAS darauf hingewiesen, dass es gemäß der
Bundeshaushaltsordnung die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
haushaltrechtlich für die Bebuchung von Qualifizierungsmaßnahmen gelten und
hier eine vollständige Ausschöpfung der Teilnehmerplätze verlangt wird (§ 18).
Die beiden genannten Aspekte sind in der vertraglichen Neufassung
berücksichtigt worden.
In dem Zusammenhang ist mit der Überarbeitung des Vertrages auch eine
Modifizierung durchgeführt worden. Der Ursprungsvertrag aus dem Jahr 2005, die
Änderungen aus den Jahren 2012 und 2015 sind in den neuen Vertrag eingeflossen.
Die Synopse gibt ferner Auskunft darüber, dass auch kleinere – hier nicht
explizit erwähnte – Änderungen im Zuge der Anpassungen vorgenommen wurden.
Somit wird zum 01.01.2018 eine aktuelle und gültige Vereinbarung zwischen den
Vertragspartnern vorliegen.
In der Sitzung des SZ-Beirats (Amtsdirektoren, Leitende Verwaltungsbeamte und
Bürgermeister der 6 Trägerkommunen mit der Kreisverwaltung) am 07.09.2017 ist
besprochen worden, dass hier eine Neufassung des Vertrages gelten soll. Diese
liegt ebenfalls als Anlage 2 bei.