Beschlussempfehlung:
Der Amtsausschuss stimmt dem anliegenden Nachtrag zu den Verträgen über die Verwaltungsgemeinschaft Sozialzentren zwischen dem Kreis Nordfriesland und den Trägern der Sozialzentren (Stand 9.3.2015), der zur Folge hat, dass zukünftig keine Erstattungen seitens des Kreises an die Sozialzentren für die Aufgabenerledigung nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr erfolgen, zu.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, den Nachtrag zum Vertrag mit dem Kreis Nordfriesland abzuschließen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Kreis Nordfriesland hat im
Rahmen der Haushaltsberatungen u.a. beschlossen, das formelle
Anhörungsverfahren zur Erhöhung der Kreisumlage um 1% abschließend einzuleiten,
sofern keine akzeptable Alternativlösung gefunden werden kann, wodurch auf eine
Kreisumlagenerhöhung für 2015 verzichtet werden kann. In den Gesprächen der
Strukturkommission Kreisfinanzen und im SZ-Beirat ist von der gemeindlichen
Ebene inzwischen signalisiert worden, dass der nachfolgende Alternativvorschlag
von dort vorbehaltlich der auch dort noch durchzuführenden Gremienbefassung
mitgetragen wird.: Ebenfalls hat der Hauptausschuss des Kreises Nordfriesland
diesem bereits zugestimmt.
Bisher erstattet der Kreis
Nordfriesland den Sozialzentren bzw. der gemeindlichen Ebene die Kosten für die
Aufgabenerledigung nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe
von ca. 900.000 € jährlich. Diese Verfahrensweise unterscheidet sich von der
der anderen Kreise, in denen eine solche Erstattung nicht erfolgt. Grundlage
für die Erstattungen sind die Verträge des Kreises mit den Trägern der
Sozialzentren.
Der dieser Vorlage beigefügte Entwurf eines Nachtrages zu den o.a. Verträgen sieht vor, dass die Kosten zukünftig nicht mehr erstattet werden.
Gleichwohl hat der Kreis Nordfriesland signalisiert, bei der Abwicklung des zwischen den einzelnen Sozialzentren erforderlichen finanziellen Ausgleichs unterstützend tätig zu werden. Zahlungen an, vom oder über den Kreis erfolgen allerdings nicht.
Aus den Trägerkommunen der Sozialzentren kam der Wunsch, dass über Personalveränderungen im Bereich des SGB XII bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz vorab mit dem SZ-Beirat Einvernehmen zu erzielen ist. Diesem Wunsch wurde entsprochen und findet sich im § 2 des Vertrages wieder.