für das Gebiet südwestlich des Rebbelstieges im Bereich des Schulzentrums auf Höhe der Sporthalle, auf einer Fläche östlich der Sporthalle, südlich des Parkplatzes, westlich der angrenzenden Bebauung von der Helgoländer Straße und nördlich des Sportplatzes sowie auf einer Fläche nördlich der Sporthalle, nord-östlich des Schulgebäudes und im süd-westlichen Bereich des Parkplatzes
Hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a) Aufstellungsbeschluss
1.
Für
das Gebiet südwestlich des Rebbelstieges im Bereich des Schulzentrums auf Höhe
der Sporthalle, auf einer Fläche östlich der Sporthalle, südlich des
Parkplatzes, westlich der angrenzenden Bebauung von der Helgoländer Straße und
nördlich des Sportplatzes sowie auf einer Fläche nördlich der Sporthalle, nord-östlich
des Schulgebäudes und im süd-westlichen Bereich des Parkplatzes wird der
Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Stadt
Wyk auf Föhr gefasst.
2.
Das
Planverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
3.
Für
die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 werden die folgenden Planungsziele
festgelegt:
·
Festlegung
der Art der baulichen Nutzung als Grünfläche „Skate- und Freizeitanlage“
·
Festlegung
des Maßes der baulichen Nutzung
·
Festlegung
der Höhenfestsetzung
·
Festsetzungen
zum passiven und/oder aktiven Lärmschutz
·
Ausgleich
der zusätzlich versiegelten Flächen sinngemäß einer naturschutzfachlichen
Ausgleichsregelung
4.
Von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird abgesehen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit der
Möglichkeit sich zur Planung zu äußern (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB),
erfolgt durch zweiwöchige Offenlage des Geltungsbereiches und der Planungsziele
im Amt Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23, beim Bau- und
Planungsamt in den Zimmern Nr. 23-25. Der Einsichtszeitraum beginnt nach der
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
5.
Die
Ausarbeitung der Planunterlagen, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt über ein
beauftragtes Planungsbüro. Das Amt Föhr-Amrum wird hiermit beauftragt, die
notwenigen Angebote einzuholen und das Ergebnis der Angebotseinholung den
Ausschüssen der Stadt Wyk auf Föhr zur Beauftragung vorzulegen.
6.
Die
Ausarbeitung des erforderlichen Lärmgutachtens erfolgt über ein beauftragtes
Büro. Das Amt Föhr-Amrum wird hiermit
beauftragt, die notwenigen Angebote einzuholen und das Ergebnis der
Angebotseinholung den Ausschüssen der Stadt Wyk auf Föhr zur Beauftragung
vorzulegen.
7.
Der
Flächennutzungsplan ist im Verfahren zu berichtigen.
8. Dieser Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
Sachdarstellung mit Begründung:
a)
Aufstellungsbeschluss
In der Sitzung des Jugend-, Kultur- und Schulausschusses der Stadt Wyk auf Föhr am 03.05.2018 wurde sich für die Errichtung einer Skate- und Freizeitanlage neben und vor der Sporthalle der Eilun-Feer-Skuul ausgesprochen.
Im Vorwege wurde festgestellt, dass eine Errichtung dieser Anlagen nicht mit dem geltenden Planungsrecht übereinstimmt, sodass ein Änderungsverfahren des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 19 eingeleitet werden soll.
b) Festlegung der
Planungsziele
Da nach den bestehenden Festsetzungen Flächen für Gemeinbedarf „Schule“ und der Grünfläche „Sportanlage“, eine Skate- und Freizeitanlage nicht möglich ist, muss anstelle der bisherigen Festsetzungen eine Grünfläche „Skate- und Freizeitanlage“ ausgewiesen sowie Reglung zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden.
Im Rahmen einer Anfrage bei der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Nordfriesland wurde ferner darauf hingewiesen, dass nach dem Immissionsschutzgesetz ein Lärmgutachten für Freizeitlärm erstellt werden muss. Etwaige Festsetzungen für passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen.
Im Weiteren sind Kompensationen für zusätzliche Flächenversiegelung sinngemäß einer naturschutzfachlichen Ausgleichsregelung zu klären.
Für die Schaffung der oben beschriebenen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist diese Bebauungsplanänderung sowie eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich.