Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19
für das Gebiet südwestlich des Rebbelstieges im Bereich des Schulzentrums auf Höhe der Sporthalle, auf einer Fläche östlich der Sporthalle, südlich des Parkplatzes, westlich der angrenzenden Bebauung von der Helgoländer Straße und nördlich des Sportplatzes sowie auf einer Fläche nördlich der Sporthalle, nord-östlich des Schulgebäudes und im süd-westlichen Bereich des Parkplatzes
Hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Vorlage
Stadt/002283
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Zu a) Aufstellungsbeschluss

1.    Für das Gebiet südwestlich des Rebbelstieges im Bereich des Schulzentrums auf Höhe der Sporthalle, auf einer Fläche östlich der Sporthalle, südlich des Parkplatzes, westlich der angrenzenden Bebauung von der Helgoländer Straße und nördlich des Sportplatzes sowie auf einer  Fläche nördlich der Sporthalle, nord-östlich des Schulgebäudes und im süd-westlichen Bereich des Parkplatzes wird der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst.

 

2.    Das Planverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Zu b) Festlegung der Planungsziele

3.    Für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

·         Festlegung der Art der baulichen Nutzung als Grünfläche „Skate- und Freizeitanlage“

·         Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung

·         Festlegung der Höhenfestsetzung

·         Festsetzungen zum passiven und/oder aktiven Lärmschutz

·         Ausgleich der zusätzlich versiegelten Flächen sinngemäß einer naturschutzfachlichen Ausgleichsregelung

 

4.    Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung mit der Möglichkeit sich zur Planung zu äußern (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 BauGB), erfolgt durch zweiwöchige Offenlage des Geltungsbereiches und der Planungsziele im Amt Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23, beim Bau- und Planungsamt in den Zimmern Nr. 23-25. Der Einsichtszeitraum beginnt nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

 

5.    Die Ausarbeitung der Planunterlagen, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt über ein beauftragtes Planungsbüro. Das Amt Föhr-Amrum wird hiermit beauftragt, die notwenigen Angebote einzuholen und das Ergebnis der Angebotseinholung den Ausschüssen der Stadt Wyk auf Föhr zur Beauftragung vorzulegen.

 

6.    Die Ausarbeitung des erforderlichen Lärmgutachtens erfolgt über ein beauftragtes Büro.  Das Amt Föhr-Amrum wird hiermit beauftragt, die notwenigen Angebote einzuholen und das Ergebnis der Angebotseinholung den Ausschüssen der Stadt Wyk auf Föhr zur Beauftragung vorzulegen.

 

7.    Der Flächennutzungsplan ist im Verfahren zu berichtigen.

 

8.       Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

Sachdarstellung mit Begründung:

 

a) Aufstellungsbeschluss

 

In der Sitzung des Jugend-, Kultur- und Schulausschusses der Stadt Wyk auf Föhr am 03.05.2018 wurde sich für die Errichtung einer Skate- und Freizeitanlage neben und vor der Sporthalle der Eilun-Feer-Skuul ausgesprochen.

 

Im Vorwege wurde festgestellt, dass eine Errichtung dieser Anlagen nicht mit dem geltenden Planungsrecht übereinstimmt, sodass ein Änderungsverfahren des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 19 eingeleitet werden soll.

 

 

b) Festlegung der Planungsziele

 

Da nach den bestehenden Festsetzungen Flächen für Gemeinbedarf „Schule“ und der Grünfläche „Sportanlage“, eine Skate- und Freizeitanlage nicht möglich ist, muss anstelle der bisherigen Festsetzungen eine Grünfläche „Skate- und Freizeitanlage“ ausgewiesen sowie Reglung zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden.

 

Im Rahmen einer Anfrage bei der Baugenehmigungsbehörde des Kreises Nordfriesland wurde ferner darauf hingewiesen, dass nach dem Immissionsschutzgesetz ein Lärmgutachten für Freizeitlärm erstellt werden muss. Etwaige Festsetzungen für passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen.

 

Im Weiteren sind Kompensationen für zusätzliche Flächenversiegelung sinngemäß einer naturschutzfachlichen Ausgleichsregelung zu klären.

 

Für die Schaffung der oben beschriebenen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist diese Bebauungsplanänderung sowie eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich.