Beschlussempfehlung:
1. Der Bebauungsplan Nr. 19
für das Gebiet südlich des Rebbelstieg, westlich der westlichen Bebauung der
Helgoländer Straße, nördlich des Rugstieg und östlich der östlichen Bebauung
der Strandstraße (Schulzentrum, Sportplatz und Tennisanlagen) soll im Bereich
der Tennisanlage, des Soccer Courts und des Parkplatzes südlich des
Sportplatzes wie folgt geändert werden:
a. Im Bereich der
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz, Tennis“ soll die überbaubare
Grundstücksfläche sowie das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden.
b. Im Bereich der Fläche
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“, in dem sich der Soccer
Court befindet, soll die Art der baulichen Nutzung sofern erforderlich geändert
werden und die überbaubare Grundstücksfläche sowie das Maß der baulichen
Nutzung festgesetzt werden.
c. Ein Teil der südlichen
Parkplatzfläche, südlich des Sportplatzes, soll als Baugrundstück für den Wohnungsbau
ausgewiesen werden. Hierfür soll die überbaubare Grundstücksfläche, die Art und
das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden.
2. Es werden folgende
Planungsziele verfolgt:
a. Es sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Vereinsheims im
Bereich der Tennisanlage geschaffen werden.
b. Die Soccer Court-Anlage,
nördlich der Tennisanlage, soll planungsrechtlich gesichert werden.
c. Im Bereich des
Parkplatzes, südlich des Sportplatzes, soll zur Verbesserung der
Wohnraumversorgung für die einheimische Bevölkerung die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Bau von Wohnungen geschaffen werden.
3. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB).
4. Mit der Ausarbeitung des
Planentwurfes für die ursprüngliche Planung (Skate- und Parkouranlage) wurde
das Planungsbüro Methner, Meldorf beauftragt. Da die ursprüngliche Planung
nicht weiter verfolgt wird, wird das Bau- und Planungsamt beauftragt, das
Planungsbüro Methner um Schlussrechnung zu bitten und für die neue Planung
mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Das Büro Methner soll ebenfalls
um ein Angebot gebeten werden.
5. Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.
V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
6. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren
nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB
aufgestellt werden soll.
7. Es ist ortsüblich
bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des
Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer Frist von 14
Tage ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern
kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter: |
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davon
anwesend: |
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Ja-Stimmen: |
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Nein-Stimmen: |
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Stimmenenthaltungen: |
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Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO
waren keine / folgende Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter bzw. Mitglieder
des Bau- und Planungsausschusses von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Ursprünglich sollten mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Parkouranlage nördlich der Sporthalle der Eilun-Feer-Skuul und einer Skateanlage östlich der Sporthalle der Eilun-Feer-Skuul geschaffen werden.
Im Jahr 2019 wurde für die Planung ein Schallgutachten erstellt. Die Untersuchungen im Rahmen des Gutachtens ergaben, dass beim Betrieb der geplanten Sportanlagen (Skate- und Parkouranlage) die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung an allen untersuchten Immissionsorten sonntags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten deutlich überschritten werden. Die Ergebnisse werktags sind nur unwesentlich niedriger, so dass weder eine Einschränkung der Nutzungszeiten noch Schallschutzmaßnahmen eine Ausführbarkeit an der geplanten Position ermöglichen würden.
Durch das Schallgutachten steht somit fest, dass die Verwirklichung der Planung der Skateanlage an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung scheitern würde. Die Planung der Skateranlage ist an der Position damit nicht vollzugsfähig. Der Betrieb einer Parkouranlage ohne Skateanlage ist jedoch ohne Einschränkung möglich. Es handelt sich zudem um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Parkouranlage haben bereits begonnen. Eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Zwischenzeitlich plant der Wyker Turnverbund e. V. den Bau eines Vereinsheimes im Bereich der Tennisanlage. In dem geplanten Neubau sollen auf einer Grundfläche von etwa 180 m² ein Multifunktionsraum, ein gastronomischer Bereich und Umkleide- und Sanitärräume untergebracht werden. Der Multifunktionsraum soll für sportliche Aktivitäten (Gruppen bis ca. 15 Personen, Gymnastik, Fitnesstraining, Rehasportgruppen etc.), Schulungen und sonstige Veranstaltungen genutzt werden. Auch anderen Vereinen, Gruppen und Organisationen soll das neue Vereinsheim zur Verfügung stehen. Zudem soll die Geschäftsstelle auf der Tennisanlage (evtl. in das alte Tennisheim) integriert werden.
Um den bestehenden Soccer Court, Bereich nördlich der Tennisanlage, planungsrechtlich zu sichern, wird dieser Bereich in das Plangebiet mit einbezogen. Zur Verbesserung der Wohnraumversorgung für die einheimische Bevölkerung wird vom Bau- und Planungsamt angeregt, einen Teil der Parkplatzfläche südlich des Sportplatzes am Rugstieg als Baugrundstück auszuweisen. Z. B. wäre im östlichen Bereich ein Reihenhaus mit drei bis vier Einheiten oder ein Mehrfamilienhaus vorstellbar. Die Abgrenzung des Baugrundstückes und die Ausnutzung wären im weitern Planverfahren zu bestimmen.
Anlagen:
Geltungsbereich der
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 der Stadt Wyk auf Föhr