hier: Eingemeindung von Grundstücken
Beschlussempfehlung:
Der Amtsausschuss
stimmt vorbehaltlich der Entscheidung der Stadtvertretung Wyk auf Föhr einer
Eingemeindung des Flurstückes 412 der Flur 1, Gemarkung Wyk auf Föhr, und der
damit einhergehenden Erweiterung des Amtsgebietes zu.
Sachdarstellung mit Begründung:
Im Dezember
2016 konnte das langjährige Verfahren
für die Eigentumsübertragung nach § 1
Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) für verschiedene Flurstücke im
Wyker Hafengebiet an die Stadt Wyk auf Föhr abgeschlossen werden. Es handelt
sich hierbei um Grundstücke im Bereich des Binnenhafens und des Fährhafens
sowie die dazugehörigen Wasserflächen in einer Gesamtgröße von rd. 103.000 m².
Die betreffenden Flächen gehörten bis zur Übertragung der Bundesrepublik
Deutschland und nunmehr der Stadt Wyk auf Föhr, die diese Flächen im
Innenverhältnis dem Verwaltungsvermögen des Städtischen Hafenbetriebs
zugeordnet hat.
Durch die
Übertragung der Grundstücke sind eine förmliche Eingemeindung sowie die
Änderung der Stadtgrenze, der Amts- und auch der Kreisgrenze notwendig. Nach §
15 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) muss der Amtsausschuss angehört
werden und der Kreistag seine Zustimmung erteilen. Genehmigungsbehörde ist
letztlich das Innenministerium.
Ein Übersichtsplan ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Mit der Ursprungsvorlage Nr. 302 wurde der Eingemeindung der Flurstücke
411 und 413 bereits zugestimmt. Richtig wäre aber gewesen: 411, 412 und 413.
Der Kreistag hat die Angelegenheit am 29.03.2019 auf der Tagesordnung.
Daher wird noch der Beschluss zum Flurstück 412 benötigt.