Hier: a) Aufhebung des Satzungsbeschlusses
b) erneute Behandlung der im Rahmen der Behördenbeteiligung und der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen
c)erneuter Satzungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Zu a) Aufhebung des
Satzungsbeschlusses:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den am 04.06.2019 beschlossenen Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 2A der Gemeinde Wittdün auf Amrum für das Gebiet „Ortslage Mitte Nordost“ aufzuheben.
Zu b) erneute
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen:
b)
Die anlässlich der formellen Beteiligung der
Öffentlichkeit vorgetragene Anregung zur Planung sowie die eingegangenen
Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die
Gemeindevertretung geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere
Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind
die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse
der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen
berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind.
c)
Die aufgrund der Abwägung vorgenommenen Änderungen
in Planzeichnung, Text und Begründung sowie die Zulassung von sozialen
Einrichtungen als Ausnahme im Bereich des Sondergebieten für touristische
Einrichtungen und die - aufgrund der erfolgten Naturschutzfachlichen
Überprüfung - ergänzten Aussagen zu nicht vorhandenen gesetzlich geschützten
Biotopen in der Begründung berühren nicht die Grundzüge der Planung bzw. sind
allgemeingültige Hinweise oder dienen der Klarstellung und lösen keine
Drittbetroffenheit aus. Eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist somit nicht
erforderlich.
d)
Der Amtsdirektor des Amtes Föhr - Amrum wird
beauftragt, die Privatpersonen sowie die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise zur Planung
gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis
zu setzen.
Zu c) erneuter
Satzungsbeschluss:
e)
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden
Fassung sowie nach § 84 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung
beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 2 A „Ortslage Mitte
Nordost“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als
Satzung.
Das ca. 1,215 ha
große Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortszentrum von Wittdün beiderseits
der ostwärtigen Inselstraße östlich der Volkert-Quedens-Straße bzw. der
Landesstraße 215 und wird begrenzt
im Norden - durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke
Inselstraße Nr. 12, Nr. 14a und Nr. 14b
sowie des Deckwerks nördlich der nördlichen
Wandelbahn östlich des Fähranlegers,
im Osten - durch die
westlichen Grenzen der Grundstücke Inselstraße Nr. 2 und Nr. 5 in Verlängerung bis zur südlichen Grenze des Grundstücks
Inselstraße Nr. 8,
im Süden - durch
die südlichen Grenzen der Grundstücke Inselstraße Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 8 sowie
Inselstraße Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9 und Nr. 11,
im Westen - durch die
östliche Grenze der Volkert-Quedens-Straße sowie die östliche Grenze der Inselstraße im Verlauf der L 215.
f)
Die Begründung wird in der vorliegenden Fassung
gebilligt.
g)
Der
Amtsdirektor des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den
Flächennutzungsplan „Insel Amrum“ - unter Beachtung der Hinweise des Kreises
Nordfriesland - Fachdienst Bauen und Planen / Hauptsachgebiet Planung - vom
25.02.2019 - durch Berichtigung anzupassen sowie den Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 2 A
„Ortslage Mitte Nordost“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum durch die
Gemeindevertretung nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für den
Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Zusätzlich ist in
der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins
Internet unter der Adresse „www.amtfa.de“ eingestellt und über den Digitalen
Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl
der Gemeindevertreter/innen
Davon anwesend:
Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22
GO waren keine/folgende Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:….
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Grundstücke Inselstraße Nr. 2 und Nr. 4 bis Nr. 12 sowie die
baulichen Anlagen südlich der Wandelbahn südlich des Parkplatzes am Anleger
sind bisher nicht durch verbindliche Bauleitplanung überplant. Die im
Plangebiet vorhandenen Gebäude sind vor mehr als 45 Jahren errichtet und
seitdem nicht wesentlich verändert worden. Nunmehr stehen für diesen Bereich
umfangreiche bauliche Maßnahmen und Umstrukturierungen in Aussicht, sodass sich
für diesen Teil der Ortslage ein Planungserfordernis abzeichnet. Eine weitere
Beurteilung von Maßnahmen nach § 34 BauGB kann der besonderen Situation im
Ankunftsbereich für alle Amrumtouristen weder bzgl. Art und Maß der Nutzung
noch bzgl. der Gestaltung im Ortseingang gerecht werden.
Davon abweichend besteht für den Fähranleger samt Anlegestellen,
Abfertigungsgebäude, Parkplätzen und Aufstellspuren sowie
Hochwasserschutzmaßnahmen kein Erfordernis für eine Überplanung durch die
Gemeinde; dieser Bereich soll und muss bzgl. seiner Nutzung variabel bleiben
und entsprechend den Erfordernissen und Bedürfnissen gestaltet werden können.
Vergleichbares gilt für das unbebaute Flurstück 249 westlich der Inselstraße im
Verlauf der L 215; das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde und
soll vorerst nicht baulich sondern als Grünzone am Inseleingang oder für
touristische Einrichtungen genutzt werden.
Zur Sicherung der Planung und zur Vermeidung, dass durch
zwischenzeitlich anstehende Entscheidungen die rechtsverbindliche Umsetzung der
gemeindlichen Planungsziele unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
würde, wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine
Veränderungssperre erlassen.
Die Gemeindevertretung hat am 27.11.2018 den Entwurf zum Bebauungsplan
Nr. 2 A „Ortslage Mitte Nordost“ gebilligt, zur Auslegung bestimmt bzw. die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch das
Amt Föhr - Amrum veranlasst. Diese formellen Beteiligungsverfahren sind nunmehr
durchgeführt worden.
a) Aufhebung des
Satzungsbeschlusses
Am 04.06.2019 wurde der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 2A der Gemeinde Wittdün auf Amrum für das Gebiet „Ortslage Mitte Nordost“ gefasst.
Da der
Abwägungsvorschlag nicht wie unter b) beschrieben als Anlage zur Verfügung
stand, ist der Beschluss zu wiederholen.
Aus diesem Grund muss der am 04.06.2019 gefasste Satzungsbeschluss aufgehoben und eine erneute Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken sowie ein erneuter Satzungsbeschluss erfolgen.
b) erneute Behandlung
der eingegangenen Stellungnahmen nach § 2 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB, § 4
Abs. 1 BauGB, Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB
und § 16 Abs. 1 LaPlaG
Im Rahmen des bisherigen Bauleitplanverfahrens sind Stellungnahmen eingegangen, die in der Anlage „Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen“ zur Vorlage mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen zusammengestellt sind.
c) erneuter
Satzungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2A der Gemeinde Wittdün auf Amrum für das Gebiet „Ortslage Mitte Nordost“ wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Abstimmungen erneut beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2A ist der Vorlage als Anlage beigefügt.