Beschlussempfehlung:
- Von Trägern öffentlicher Belange und von Privatpersonen sind Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen worden, die berücksichtigt, zum Teil berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden (siehe Anlage zur Vorlage). Die Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen, die Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen haben, von diesem Beratungsergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
- Der
Entwurf für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird
einschließlich der Änderungen für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Wyk
auf Föhr erneut beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird mit den
beschlossenen Änderungen gebilligt. Der Planentwurf mit den geänderten
Teilbereiche und die geänderte Begründung sowie die wesentlichen,
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach
§ 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen, die
Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB
erneut zu beteiligen und über die erneute Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Am 21.08.2003 hat die Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet gefasst. Nach einem aufwendigen frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der Abstimmung der Planung mit den anderen Inselgemeinden in Absprache mit der Landesplanung erfolgte am 5.10.2006 der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss durch die Stadtvertretung.
Vom 22.11.2006 bis 29.12.2006 wurde die öffentliche
Auslegung sowie das Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange
durchgeführt. Im Verlauf dieser Verfahrensschritte sind von verschiedenen
Trägern öffentlicher Belange sowie von Privatpersonen Anregungen, Bedenken und
Hinweise zum Planentwurf vorgetragen worden. Aus der Behandlung der Anregungen
und Bedenken haben sich sowohl redaktionelle als auch konkrete inhaltliche
Änderungen am Planentwurf ergeben. Daher muss zunächst der Entwurf in der
geänderten Fassung erneut beschlossen und dann das Beteiligungsverfahren nach
§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB für die geänderten Teilbereiche erneut durchgeführt
werden(vgl. dazu Anlage).