Beschlussempfehlung:
1.
Zur
Sicherung der Planung beschließt die Gemeindevertretung aufgrund des § 16 Abs.
1 des Baugesetzbuches den vorliegenden Entwurf der 1. Verlängerung der
Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 A (Anlage 1) als
Satzung.
2.
Der
Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch
ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:
Davon
anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Bemerkungen:
Es waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen /
Gemeindevertreter nach § 22 Gemeindeordnung ( GO ) von der Beratung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeindevertretung hat in
ihrer Sitzung am 03.02.2015 und erneut in der Sitzung am 18.12.2018
beschlossen, für das Gebiet westlich des Lunstruat zwischen den Straßen
Dünemwai und Strunwai bis einschließlich nordwestlich des Fleegamwai bis zum
Madelwai den Bebauungsplan Nr. 7 A aufzustellen.
Für die Aufstellung des
Bebauungsplanes wurden folgende Planungsziele festgelegt:
-
Sicherung und Fortentwicklung des Dauerwohnens und der Fremdenverkehrsnutzungen
durch Festsetzung der Art der baulichen Nutzung,
-
Sicherung der bestehenden städtebaulichen Struktur durch Festsetzung von
Mindestgrundstücksgrößen und ggf. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und
überbaubaren Grundstücksflächen ,
-
Gestaltung des jetzigen Übergangs von Innen- zu Außenbereich
In der Sitzung am 21.01.2020 hat die Gemeindevertretung
erstmals eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch als Satzung
beschlossen. Diese wurde nach bewirkter Bekanntmachung am 31.01.2020
rechtskräftig und tritt gem. § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren
wieder außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
jedoch um ein Jahr verlängern.
Da die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre weiterhin
fortbestehen, kann zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 7 A eine Satzung über die Verlängerung der rechtskräftigen
Veränderungssperre erlassen werden.
Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll sichergestellt
werden, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans keine baulichen Anlagen
errichtet werden dürfen, die den Zielen der Planung und den Bestimmungen des
künftigen Bebauungsplans entgegenstehen.
Anlagen:
1.
Entwurf der 1. Verlängerung der
Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 A