Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 7 A durch den Beauftragten Herrn Rück für die Gemeindevertretung
Vorlage
Nord/000119/1
Art
Beschlussvorlage Norddorf
Referenzvorlage

Beschlussempfehlung:

 

1.    Zur Sicherung der Planung beschließt die Gemeindevertretung aufgrund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches den vorliegenden Entwurf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 A (Anlage 1) als Satzung.

2.    Der Beschluss der Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter:

Davon anwesend:

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Stimmenthaltungen:

 

Bemerkungen:

 

Es waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter nach § 22 Gemeindeordnung ( GO ) von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 03.02.2015 und erneut in der Sitzung am 18.12.2018 beschlossen, für das Gebiet westlich des Lunstruat zwischen den Straßen Dünemwai und Strunwai bis einschließlich nordwestlich des Fleegamwai bis zum Madelwai den Bebauungsplan Nr. 7 A aufzustellen.

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Planungsziele festgelegt:

 

-          Sicherung und Fortentwicklung des Dauerwohnens und der Fremdenverkehrsnutzungen durch Festsetzung der Art der baulichen Nutzung,

-          Sicherung der bestehenden städtebaulichen Struktur durch Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und ggf. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksflächen ,

-          Gestaltung des jetzigen Übergangs von Innen- zu Außenbereich

In der Sitzung am 21.01.2020 hat die Gemeindevertretung erstmals eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Diese wurde nach bewirkter Bekanntmachung am 31.01.2020 rechtskräftig und tritt gem. § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren wieder außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB jedoch um ein Jahr verlängern.

 

Da die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre weiterhin fortbestehen, kann zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 A eine Satzung über die Verlängerung der rechtskräftigen Veränderungssperre erlassen werden.

 

Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll sichergestellt werden, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Zielen der Planung und den Bestimmungen des künftigen Bebauungsplans entgegenstehen.

Anlagen:

 

1.    Entwurf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 A