Beschlussempfehlung:
- Der Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet „südöstliche Ortslage, beidseitig der K125, nordöstlich der Buurnstrat“ soll wie folgt geändert werden:
- Für die Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
a.
Festsetzung
eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ über den kompletten Geltungsbereich ,
um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von
Dauerwohnungen und Ferienwohnungen zu schaffen und die Umwandlung von
Dauerwohnraum in Ferien- und Zweitwohnungen zu reduzieren bzw. zu unterbinden;
b.
Festsetzung
einer Dauerwohnung je Wohngebäude und Beschränkung der touristischen Nutzung
über Festsetzung eines Mindestanteils der Dauerwohnnutzung, um den
Dauerwohnraum zu sichern und in Einklang mit der touristischen Nutzung zu
bringen;
c.
Der
gewachsenen Dorfstruktur geschuldet soll ausnahmsweise nicht störendes Gewerbe
zulässig sein.
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.
- Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.
V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
- Der Flächennutzungsplan ist im Verfahren im Wege der Berichtigung anzupassen.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.
1 Satz 2 BauGB).
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Oevenum für das Gebiet „südöstliche Ortslage, beidseitig der K125, nordöstlich der Buurnstrat“ ist auf Grundlage der Beschlussfassung vom 18.02.1999 aufgestellt worden. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war, der Ausbreitung von Zweitwohnungen und einer Verdichtung der Bebauung sowie Veränderung des historisch gewachsenen Ortsbildes entgegenzuwirken. Dazu wurde im Bebauungsplan eine Mindestgrundstücksgröße festgelegt sowie die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden begrenzt.
Ein nach
nunmehr über 20 Jahren eintretender Generationswechsel macht deutlich, dass die
gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans für das Erreichen der Planungsziele
nicht mehr ausreichend sind. So kann insbesondere über die bestehenden
Festsetzungen die Entstehung von Zweitwohnsitzen nicht verhindert werden. Eine Verknüpfung der Dauer- sowie
Ferienwohnnutzung bei gleichzeitigem Ausschluss des Zweitwohnens lässt sich aus
heutiger Sicht nur über die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets SO – Dauerwohnen und Touristenbeherbergung
erreichen.
Darüber hinaus haben sich durch die am 13.05.2017 in Kraft getretene Novellierung des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung Veränderungen ergeben, die eine Überprüfung der Bestandlage notwendig macht. Dies betrifft in diesem Zusammenhang im Besonderen die Klarstellung des Begriffs der Ferienwohnung nach § 13a BauNVO. Demnach zählen Ferienwohnungen als Räume und Gebäude zu den nicht störenden Gewerbebetrieben sowie als Räume, mit einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung, zu den (kleinen) Betrieben des Beherbergungsgewerbes.
Die Gemeinde Oevenum will zur Klarstellung ihrer ursprünglichen Planungsabsicht den Bebauungsplan so ändern, dass die künftige Entwicklung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage sowie des baulichen Bestandes gesichert wird.
Da es
sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, kann die
Aufstellung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 2 im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.
Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend der künftig geänderten Bebauungsplanausweisung berichtigt.