Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5; Hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
Alk/000156
Art
Beschlussvorlage Alkersum
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet „südlich des Petalumaweges und westlich des Nieblumweges soll wie folgt geändert werden:
  2. Für die Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:

a.    Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ über den kompletten Geltungsbereich , um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Dauerwohnungen und Ferienwohnungen zu schaffen und die Umwandlung von Dauerwohnraum in Ferien- und Zweitwohnungen zu reduzieren bzw. zu unterbinden;

b.    Festsetzung einer Dauerwohnung je Wohngebäude und Beschränkung der touristischen Nutzung über Festsetzung eines Mindestanteils der Dauerwohnnutzung, um den Dauerwohnraum zu sichern und in Einklang mit der touristischen Nutzung zu bringen;

c.    Der gewachsenen Dorfstruktur geschuldet sollen ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen zulässig sein.

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt.
  2. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)  wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
  3. Der Flächennutzungsplan ist im Verfahren im Wege der Berichtigung anzupassen.
  4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Alkersum für das Gebiet „südlich des Petalumaweges und westlich des Nieblumweges“ ist auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 26.08.1993 aufgestellt worden. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war, die Schaffung von Wohnraum für die Bevölkerung Alkersums. Im Bebauungsplan wurde eine maximale Grundfläche von 115m² bzw. 130m² festgesetzt sowie die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden begrenzt. Noch dazu waren kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. §3 Abs 3 Nr. 1 BauNVO im Dachgeschoss allgemein zulässig (siehe dafür auch §13a BauNVO). Außerdem wurde zur Regelung der baulichen Rahmenbedingungen eine örtliche Bauvorschrift im Bebauungsplan erlassen. Der Großteil des Ursprungsplans ist durch ein reines Wohngebiet geprägt. Dieses ermöglicht allerdings die Ausbildung von Zweitwohnungen, welche der ursprünglichen Intention des Bebauungsplans entgegensteht.

Ein nach nunmehr über 20 Jahren eintretender Generationswechsel macht deutlich, dass die gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans für das Erreichen der Planungsziele nicht mehr ausreichend sind. So kann insbesondere über die bestehenden Festsetzungen die Entstehung von Zweitwohnsitzen nicht verhindert werden. Eine Verknüpfung der Dauer- sowie Ferienwohnnutzung bei gleichzeitigem Ausschluss des Zweitwohnens lässt sich aus heutiger Sicht nur über die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets SO –  Dauerwohnen und Touristenbeherbergung erreichen.

Darüber hinaus haben sich durch die am 13.05.2017 in Kraft getretene Novellierung des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung Veränderungen ergeben, die eine Überprüfung der Bestandlage notwendig macht. Dies betrifft in diesem Zusammenhang im Besonderen die Klarstellung des Begriffs der Ferienwohnung nach § 13a BauNVO. Demnach zählen Ferienwohnungen als Räume und Gebäude zu den nicht störenden Gewerbebetrieben sowie als Räume, mit einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung, zu den (kleinen) Betrieben des Beherbergungsgewerbes.

Die Gemeinde Alkersum will zur Klarstellung ihrer ursprünglichen Planungsabsicht den Bebauungsplan so ändern, dass die künftige Entwicklung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage sowie des baulichen Bestandes gesichert wird.

Da es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, kann die Aufstellung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 5 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.

Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird entsprechend der künftig geänderten Bebauungsplanausweisung berichtigt.